STROGON GmbH (Bonn)
STROGON zahlt zugesagten 25% Neukundenbonus nicht
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 40481717592, Kundennummer 40S7215405
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vom 01.04.2018 bis 31.03.2019 einen Stromliefervertrag abgeschlossen, den ich zum 31.03.2019 gekündigt habe. Sowohl über www.check24.de als auch über die Auftragseingangsbestätigung und die Vertragsbestätigung wurde mir ein Neukundenbonus von 25% zugesagt.
Mit der Jahresrechnung vom 28.05.2019 verweigerte mir die Firma STROGON den vertraglich vereinbarten und zugesicherten Neukundenbonus in Höhe von 25% (ca. 401,35 Euro) und wollte mir lediglich das Guthaben in Höhe von 146,63 Euro überweisen. STROGON begründete auf Nachfrage die Verweigerung des Bonus mit E-Mail vom 30.05.2019 damit, dass ich eine Photovoltaikanlage betreibe.
Dies steht zwar in den AGB, allerdings halte ich das für nicht rechtens weil: - die STROGON den Sachverhalt bei Vertragsschluss hätte abfragen müssen; - die STROGON angibt, bei Vorliegen dieses Sachverhaltes überhaupt keine Belieferung durchzuführen; - diese Tatsache keinerlei Einfluss auf die Vertragsbeziehung mit der STROGON hat, die Abrechnung der PV Anlage läuft ausschließlich über den Grundversorger und auch die angegebene Abnahmemenge stimmt nahezu mit meiner Prognose gegenüber STROGON überein. Es könnte daher die Vermutung aufkommen, dass hier der meines Erachtens unsinnige Passus, der keinen Einfluss auf die Vertragsbeziehung hat, ausschließlich genutzt, wird um die Bonuszahlung zu verweigern. Ich habe STROGON mit E-Mail vom 31.05.2019 auch folgendes mitgeteilt:
Sie haben mir mitgeteilt, dass mir der Bonus aufgrund einer angeblichen Photovoltaikanlage nicht zusteht. Der von meiner Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird vollständig in das öffentliche Netz eingespeist. Somit liegen zwei physikalisch getrennte elektrische Einrichtungen (Hausstromnetz und Photovoltaikanlage) vor. Dadurch ist sichergestellt, dass die Stromabnahmestelle, auf die der Vertrag sich bezieht, ausschließlich privat genutzt wird. Das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) und das OK Köln (AZ: 6 U 132/16) haben geurteilt, dass Einschränkungen in den AGBs unzulässig sind und daher ist es auch nicht zulässig, den Neukundenbonus zu verwehren. Zudem haben deutsche Gerichte in vergleichbaren Fällen bestätigt, dass es sich bei Photovoltaikanlagen nicht um ein Gewerbe handelt, wenn kein planmäßiger Geschäftsbetrieb (wie in meinem Fall) vorliegt. Ich erwarte die korrigierte Stromabrechnung und die Überweisung meines Guthabens bis zum 07.06.2019.
STROGON teilte mir daraufhin mit E-Mail vom 31.05.2019 folgendes mit:
Ihre Zufriedenheit ist uns sehr wichtig und so möchten wir Ihnen heute mit dem folgenden Angebot entgegenkommen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht). Aus Kulanz gewähren wir Ihnen: Sie erhalten eine Gutschrift in Höhe von 100,00 Euro Um dieses Angebot anzunehmen, antworten Sie auf diese E-Mail und teilen uns Ihr Einverständnis bis zum 07.06.2019 mit.
Dieses Angebot lehnte ich mit E-Mail vom 31.05.2019 ab.
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