STROGON GmbH (Bonn)
STROGON zahlt zugesagten 25% Neukundenbonus nicht
Bestell-/Kundennummer: 4056515738
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vom 01.04.2018 bis 31.03.2019 einen Stromliefervertrag abgeschlossen, den ich zum 31.03.2019 gekündigt habe. Sowohl über www.check24.de als auch über die Auftragseingangsbestätigung und die Vertragsbestätigung wurde mir ein Neukundenbonus von 25% zugesagt.
Die Firma STROGON verweigert mir jetzt auf Anfrage den vertraglich vereinbarten und zugesicherten Neukundebonus in Höhe von 25% (259,65 Euro). STROGON begründet die Verweigerung des Bonus damit, dass ich eine Photovoltaikanlage betreibe.
Dies steht zwar in den AGB, allerdings halte ich das für nicht rechtens weil: - die STROGON den Sachverhalt bei Vertragsschluss hätte abfragen müssen; - die STROGON angibt, bei Vorliegen dieses Sachverhaltes überhaupt keine Belieferung durchzuführen; - diese Tatsache keinerlei Einfluss auf die Vertragsbeziehung mit der STROGON hat, die Abrechnung der PV Anlage läuft ausschließlich über den Grundversorger und auch die angegebene Abnahmemenge stimmt nahezu mit meiner Prognose gegenüber STROGON überein. Es könnte daher die Vermutung aufkommen, dass hier der meines Erachtens unsinnige Passus, der keinen Einfluss auf die Vertragsbeziehung hat, ausschließlich genutzt, wird um die Bonuszahlung zu verweigern. Ich habe STROGON mit E-Mail von heute, 16.08.2019, folgendes mitgeteilt: "Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir mitgeteilt, dass mir der Bonus aufgrund des Betriebs einer Photovoltaikanlage nicht zustünde.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Der von meiner Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird vollständig in das öffentliche Netz eingespeist. Somit liegen zwei physikalisch getrennte elektrische Einrichtungen (Hausstromnetz und Photovoltaikanlage) vor. Dadurch ist sichergestellt, dass die Stromabnahmestelle, auf die der Vertrag sich bezieht, ausschließlich privat genutzt wird. Ich bin bzw. war nicht verpflichtet, Ihnen den Betrieb meiner Photovoltaikanlage anzuzeigen. Es liegen keine Gründe vor, mir den Bonus zu verweigern.
Das LG Köln (AZ: 26 O 505/15) und das OK Köln (AZ: 6 U 132/16) haben geurteilt, dass derartige Einschränkungen in den AGBs unzulässig sind und daher ist es auch nicht zulässig, den Bonus zu verwehren. Zudem haben deutsche Gerichte in vergleichbaren Fällen bestätigt, dass es sich bei Photovoltaikanlagen nicht um ein Gewerbe handelt, wenn kein planmäßiger Geschäftsbetrieb (wie in meinem Fall) vorliegt. Für weiterführende Details meiner Argumentation verweise ich auf folgende Internetseite: https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/neukundenbonus-verweigert-photovoltaikanlage/
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie seit dem 04.07.2019 in Verzug stehen und ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen Sie bereits gestellt wurde.
Mit freundlichen Grüßen"