34 Views | 28.08.2019 | 09:42 Uhr
geschrieben von Sascha Wolf

Saturn (Ingolstadt)

Saturn verweigert Nacherfüllung

Bestell-/Kundennummer: Beleg Nr. 9042 - 04.05.2019, 12:03 Uhr

§439 BGB

Ich habe im Saturn Markt in Krefeld am 04.05.2019, 12:03 Uhr (Beleg Nr. 9042) ein Mobiltelefon der Marke Huawei (Modell Y7 2019 Black) zum Preis von 179,99 Euro erworben.

SCHLAGWORTE

Leider konnte dieses zwar meine SIM-Karte, die in einem anderen Gerät anstandslos funktioniert, lesen, allerdings keine Verbindung zu meinem Mobilnetzbetreiber herstellen. Ich konnte daher weder mobiles Internet noch die Telefonfunktion des Mobiltelefons nutzen.

Im Zuge meines Umzuges konnte ich glücklicherweise den Kaufbeleg wieder auffinden und begab mich in meiner heutigen Mittagspause zum Service-Schalter Ihres Marktes. Dort wurde mir sehr unwirsch mitgeteilt, dass das Handy nun zur Reparatur eingeschickt werde. Ich verneinte und berief mich auf meine Wahlmöglichkeit gemäß § 439 Abs. 1 BGB. Der Mitarbeiter teilte mir mit, dass im BGB „drin stehe“, dass er als Verkäufer ein Recht auf Mängelbeseitigung hätte. Dies wurde mir vom Marktleiter anschließend ebenfalls mitgeteilt; das Handy werde für einige Wochen in Reparatur geschickt und im Fall der Erfolglosigkeit einer Reparatur würde ich ein neues Mobiltelefon erhalten.

Der Vollständigkeit halber möchte ich anmerken, dass eine „Untersuchung der Sache“ (VIII ZR 310/08) im Laden durch Einlegen einer SIM-Karte sehr wohl möglich war. Gegenstand des „Einschickens“ bei einem Fremdanbieter war ausdrücklich die mehrwöchige Reparatur und die Vorwegnahme meines Wahlrechtes auf §439 Abs. 1 BGB durch die in den Augen der Mitarbeiter bequemere Variante und nicht eine Untersuchung des Mangels, der binnen Minuten durch Einlegen einer SIM-Karte festzustellen gewesen wäre. Auf §477 BGB weise ich übrigens hin. Ein pauschaler Verweis auf eine angebliche Unverhältnismäßigkeit dürfte ebenfalls unzulässig sein; darüber hinaus habe ich in dieses, in meinem Besitz befindliche Gerät, kein Vertrauen mehr. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein jederzeit funktionierendes Mobiltelefon ist von elementarer Bedeutung für meine berufliche Tätigkeit.

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Ich gehe davon aus, dass die zahllosen Berichte, denen zufolge Saturn das Wahlrecht des Verbrauchers „mit Füßen trete“ oder „willkürlich“ verweigere, nicht der Wahrheit entsprechen und es sich um ein ausnahmsweise vorkommendes Missverständnis handelt (wenngleich mir Ähnliches bereits in der Vergangenheit mit einem Großelektrogerät passiert ist, in einem weiteren Fall wurde der Umtausch eines vermeintlichen Hygieneartikels, eines Kopfhörers, wenngleich vor der Entscheidung des EuGH vom 29.03.2019, verweigert). Aufgrund der Nähe zu meinem Arbeitsplatz war ich trotz der im Vergleich zum Online-Handel höheren Preise immer wieder Kunde bei Saturn und würde dies nur ungern ändern (müssen).

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