Immergrün Energie (Köln)
Versteckte Grundpreiserhöhung in Stromabrechnung
Bestell-/Kundennummer: Vertrags-Nr. 21707021056
Ich widerspreche hiermit der Stromabrechnung mit der Rechnungs-Nr. RES01668358 vom 13.09.2019 (Vertrags-Nr. 21707021056). Einer Abbuchung des geforderten Betrags zum Fälligkeitstag widerspreche ich ausdrücklich.
In dieser Abrechnung wurde ein monatlicher Grundpreis von 28,- € verrechnet. Auf telefonische Nachfrage erhielt ich die Auskunft, dass mir dies am 20.07.2018 per E-Mail mitgeteilt wurde. Ich habe in meinen Unterlagen nachgesehen und tatsächlich eine Mail mit diesem Datum gefunden. Diese war aber mit "Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer Preise" überschrieben. Irgendwo im "Kleingedruckten" fand sich der Hinweis auf die Erhöhung des monatlichen Grundpreises. Eine solche Preiserhöhung ist versteckt und daher unwirksam.
Gemäß § 41 Abs. 3 EnWG müssen Versorger Preiserhöhungen auf "transparente und verständliche Weise" den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Stromanbieter die Preise erhöhen möchte. Der BGH konkretisierte diese Vorgabe im April 2018 und urteilte (VIII ZR 247/17), dass bei Preiserhöhungen die alten und die neuen Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile erkennbar sein müssen. Auch hätten Sie auf ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen hinweisen müssen. Die Preiserhöhung hätte auf Anhieb erkennbar sein müssen. Auch der Absender kontaktkundenservice-energie lässt zunächst nicht erkennen, dass es sich um ein Schreiben der Fa. immergrün Energie handelt.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Im Übrigen ist die Preiserhöhung völlig überhöht und ist nicht begründet worden. Immerhin hat sich der monatliche Grundpreis von 6,43 € auf 28,00 € mehr als vervierfacht. Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Die Preiserhöhung muss sich auf eine Berechnungsgrundlage stützen; sie darf nicht willkürlich festgelegt werden. In Ihren AGB schreiben Sie, dass nur Kostensteigerungen weitergegeben werden. Welche Kosten gestiegen sind, ist nicht erkennbar. Es ist zu vermuten, dass die Preiserhöhung zur Gewinnsteigerung erfolgt ist. Dies ist aber unzulässig. Es wird auf das Urteil des AG Delmenhorst verwiesen (AZ: 44 C 4120/14, Strompreiserhöhung als sittenwidrig eingestuft) gegen die Preiserhöhungen der 365 AG. Zudem ist die Preiserhöhung gem. § 315 BGB unwirksam.
Ich fordere Sie daher auf, die Erhöhung des monatlichen Grundpreises vollständig zurückzunehmen und mir innerhalb von zwei Wochen eine korrigierte Schlussrechnung zukommen zu lassen und spätestens innerhalb von weiteren zwei Wochen mir das sich aus der Berücksichtigung des bisherigen Grundpreises ergebende Guthaben (109,72 €) zu erstatten. Als Kunde habe ich einen Anspruch auf Erstellung einer ordnungsgemäßen und richtigen Rechnung, als auch auf die Begründung der vertraglichen Forderungsgrundlage.
20.09.2019 | 17:00
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrter Herr Waldmüller,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung