Immergrün Energie (Köln)
Versteckte, nicht mitgeteilte Preiserhöhung
Preiserhöhung um mehr als 232,00% wurde versteckt angekündigt. Das Schreiben habe ich nie erhalten. Die Preiserhöhung ist nicht zulässig.
Sehr geehrte Damen und Herren
Wie ich Ihnen bereits schriftlich mitgeteilt habe, verstößt meiner Meinung nach Ihr Schreiben vom 10.08.2018 in der Sie die Preiserhöhung angekündigt haben, gegen §42 (3) EnWG.
Rechnung für zweites Vertragsjahr 10.10.2018 – 9.10.2019 am 15.11.2019 erhalten, woraus die Preiserhöhung zum 01.01.2019 ersichtlich war, da Abschlag für zweites Vertragsjahr gleich wie für erstes Vertragsjahr blieb. Da ich auch keine Preiserhöhungsinformation erhalten hatte, rief ich bei Immergrün am 16.11.2019 zur Tarifinformation an.
Mir wurde mitgeteilt, dass ich im August 2018 ein Brief per Post mit der Grundpreisanpassung von 9,09 Euro auf 33,42 Euro pro Monat sowie Arbeitspreis pro kWh von 0,03764700 auf 0,05210084Cent erhalten haben soll. Ich habe jedoch nie ein Informationsschreiben über eine geplante Preiserhöhung weder per Post, per E-Mail und auch nicht unter den Dokumenten im Kundenportal erhalten. Ich hätte sicher mein Sonderkündigungsrecht ausgeübt.
Auf Bitte um Weiterleitung der angeblich an mich versandten Brief, erhielt ich jedoch am 28.11.2019 nur eine Datei im Anhang mit Briefkopfdatum 10.08.2018.
Da mir die Preiserhöhungsinformation erst telefonisch am 16.11.2019 mitgeteilt wurde, nehme ich das daraus folgende gesetzliche Sonderkündigungsrecht wahr. Ein weiteres Sonderkündigungsrecht ergibt sich aus §41 (3) EnWG wegen Nichteinhaltung der Transparenz bei Kostensteigerungen.
Ich habe meinen Sachverhalt mit dem der 365 AG und der ExtraEnergie aus den Jahren 2013 und 2014 verglichen. In diesen Fällen haben u. a. das Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14) und das Amtsgericht Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) zu Gunsten der Verbraucher entschieden und die Praktiken der Stromanbieter kritisiert. Zudem zweifle ich die rechtliche Grundlage der Preiserhöhung an. Zuletzt vermute ich, dass Sie Ihren Gewinnanteil mit dieser Preiserhöhung steigern. Dies ist aber nicht zulässig, da Sie nur unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben dürfen und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen müssen wie Kostensteigerungen.
Vor diesem Hintergrund erwarte ich die Rücknahme des Bruttomonatsgrundpreis auf 9,09 Euro, eine korrigiere Jahresabrechnung mit alten Tarifkonditionen, sowie kostenlose Anpassung der monatlichen Abschläge in Hinsicht der jetzt schon gezahlten Abschläge.
Sowie meinen Vertrag mit Wirkung zum 31.1.2020 zu beenden.
Sollten Sie sich weigern, mir mein rechtliches Sonderkündigungsrecht und die Grundpreiserhöhungsrücknahme einzuräumen, werde ich den Fall an die Schlichtungsstelle Energie e. V. (§ 111a EnWG Verbraucherbeschwerden) weitergeben und rechtliche Schritte einleiten. Eine Antwort wird erwartet bis 10.01.2020
Vertragsnummer G21709017726
Kundeninteraktion G27802S1277
Mit freundlichen Grüßen
Elena Tsvetkov
14.01.2020 | 14:55
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrte Frau Tsvetkov,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung
Beschwerde ist gelöst