Candy Hoover GmbH
Seit 3 Monaten neue Spülmaschine von Anfang an defekt
Neue Einbauspülmaschine (420€ bezahlt) kaputt geliefert. Techniker und Candy Hoover melden sich einfach nicht, trotz Anschreiben und anrufe meiner Seits.
Ich habe am 12.02 20 20 eine neue einbauspülmaschine bei der Firma elektroscheune Alsdorf gekauft. Diese wurde am 14.2 20 20 geliefert und angeschlossen. Der Techniker hatte sie 10 Sekunden laufen lassen und sagte mir dass ich die Spülmaschine einräumen und ansetzen kann. Nachdem ich dies getan hatte zeigte die Spülmaschine nach kurzer Zeit ca 2 Minuten den Fehler ef dieses bedeutet elektronische Kontrolleinheit Defekt an. Nachdem ich die Elektrofirma angerufen habe und den Defekt mitgeteilt habe wurde mir gesagt dass ich mich bei dem Candy Service melden sollte da es ein Garantiefall ist. Ich wies darauf hin dass ich mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag abgeschlossen habe und dies unter Gewährleistungsrecht läuft. Mir wurde dann gesagt dass ich mit einem Aufpreis von 50 € Lieferkosten eine neue Spülmaschine bekommen würde. Damit war ich nicht einverstanden und mir wurde dann gesagt dass ich mich beim Kundenservice melde dies habe ich dann getan. Mir wurde dann am 28.02 2020 ein Techniker der Firma Elektro piekut zugeschickt der Elektriker stellte fest dass der Drucksensor und die Elektronik kaputt sein und dieses bestellt wird. Am 16.4 2002 kam dann der der Techniker der Firma peacoat um die Ersatzteile Drucksensoren Elektronik auszutauschen doch der Austausch von dem von der Elektronik und des Druckwächter ist fehlgeschlagen er zeigte wieder den Fehler EF an. Nachdem der Techniker mit seinem Chef telefonierte wurde mir gesagt das sie sich mit candy-hoover in Verbindung setzen um zu sehen wie es weitergeht. Nach mehrmaligen Anrufen bei der Firma gut indem ich auf dem AB mehrfach um einen Rückruf gebeten habe ist bis heute den 19.5 20 20 kein Rückruf der Firma gut erfolgt. Zwischendrin habe ich mich mit dem Kundenservice
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Beide Unternehmen stellen sich hier in ein schlechtes Licht.
Sie haben übrigens ein Anspruch nach dem Gewährleistungsrecht auf eine mangelfreie Sache und die Kosten dürfen nicht zu ihren Lasten sein. (Transport etc.)
im Kaufrecht:
(zunächst nur) Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
dann Rücktrittsrecht (§ 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
oder Minderung (§ 441 BGB),
Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften),
Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB),
Und bei der Nacherfüllung besonders Punkt 2 zu beachten.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Dies stellt keine Rechtsberatung da, sondern nur ein Hinweis auf das Gewährleistungsrecht.