EWE AG (Oldenburg)
Gefährdung der Mieter
Rechtsunsicherheit durch ungeklärte Eigentumsverhältnisse
A verkauft an B zwei MFH für rd. 800 TEUR.
Im Januar 2020 Auflassung für B im Grundbuch. A erhält Kaufpreis vor ca. 3 Monaten. B fordert Mieter im März auf, die Miete ab April 2020 an ihn zu überweisen, ohne irgendeinen Nachweis, dass er rechtmäßiger Eigentümer ist. A hat es unterlassen, die Veräußerung gegenüber den Mietern anzuzeigen.
Laut Einsicht im Grundbuch vom 16.7.2020 ist im Grundbuch immer noch A als Eigentümer eingetragen. Es wurde auch bislang kein Umschreibungsantrag durch Notar gestellt. Am 7.7.2020 Ankündigung der Einstellung der Energieversorgung der Gemeinschaftsanlage durch EWEnetz.
Seit 10.7.2020 keine Nutzung von Treppenhaus -, Eingangs-, Außen- und Kellerbeleuchtung, SAT-Anlage sowie der Klingelanlage mehr möglich.
Mieter C fordert unter Fristsetzung Vermieter A und B auf, unverzüglich für Allgemeinstrom zu sorgen, da sich im Haus kranke Personen befinden, die für Notfälle dringend auf die Klingelanlage angewiesen sind. Mieter C ist 100 % schwerbehindert (Krebserkrankung mit monatlicher Chemotherapie). Mieter D benötigte in der vergangenen Woche mehrfach einen Notarzt, wobei sich in einem Fall die Rettungskräfte nur durch lautes Schlagen gegen die Haustür bemerkbar machen konnten, damit ein Transport ins Krankenhaus erfolgen konnte.
Auch nach einer Woche immer noch kein Allgemeinstrom. EWE interessiert sich nicht für Belange der Mieter, da diese nicht Vertragspartner sind, obwohl EWE auf ungeklärte Eigentumsverhältnisse hingewiesen wurde.
Da die Eigentumsverhältnisse aber immer noch nicht geklärt sind, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, wann das nächste Mal der Allgemeinstrom abgesperrt wird. Zwischenzeitlich wurde in einer leerstehenden Wohnung der
Strom gesperrt, da auch hier keine Vorauszahlungen geleistet wurden.
Die EWE stellt sich weiterhin dumm, obwohl sie mehrfach darüber informiert wurde, dass Vermieter B gar nicht im Grundbuch steht (Stand 13.82020) und damit eigentlich gar kein Vertragspartner sein kann.
Im Außenverhältnis bleibt nämlich Vermieter A Eigentümer und somit Vertragspartner bis Vermieter B im Grundbuch steht.
Die Änderung erfolgt allerdings erst, wenn Vermieter B die Grunderwerbssteuer in Höhe von ca. 40 TEUR beglichen und vom Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten hat. Diese wird vom Notar für den Antrag auf Umschreibung im Grundbuch benötigt