76 Views | 19.01.2021 | 21:04 Uhr
geschrieben von Hai Quang Nguyen

Regionale EnergieWerke GmbH (Düsseldorf)

Unzulässige Preiserhöhung

Bestell-/Kundennummer: REW-15327

Wie ich Ihnen bereits schriftlich mitgeteilt habe, verstößt meiner Meinung nach Ihr Schreiben vom 24.02.2020, in der Sie die Preiserhöhung angekündigt haben, gegen §41 (3) EnWG.

SCHLAGWORTE

Sie haben weder im Betreff Ihres Schreibens noch im Text auf „transparente und verständliche Weise“ die Preiserhöhung mitgeteilt. Es fehlt außerdem an einer Berechnungsgrundlage. Zudem habe ich das Preiserhöhungsschreiben nie erhalten.

Die Höhe der Preiserhöhung lässt vermuten, dass Sie die Preise entgegen Ihrer AGBs nicht anhand der Kostensteigerungen vornehmen. In meinem Fall handelt es sich um eine 300%-ige Erhöhung des Grundpreises von 8,29 €/Monat auf 25,00 €/Monat und eine 45%-ige Erhöhung des Arbeitspreises von 24,04 Cent/kWh auf 35,00 Cent/kWh. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und Ihre Preiserhöhung der Billigkeit (§315 I BGB) entspricht.

Ich habe meinen Sachverhalt mit den Gerichtsurteilen des LG Köln vom 26.11.2019 (Az. 31 O 329/18), des OLG Köln vom 26.06.2020 (Az. 6 U 304/19) und Bundesgerichtshof vom 06.06.2018 (VIII ZR 247/17) verglichen, die zu Gunsten der Verbraucher entschieden wurden. Zudem zweifle ich die rechtliche Grundlage der Preiserhöhung an. Zuletzt vermute ich, dass Sie Ihren Gewinnanteil mit dieser Preiserhöhung steigern. Dies ist aber nicht zulässig, da Sie nur unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben dürfen und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen müssen wie Kostensteigerungen. Sie begründen Ihre Preissteigerungen u. a. mit "Herausforderungen wie einem gestiegenen Konkurrenzdruck als auch interne Investitionen in Service Qualität und Marketing" ohne nähere Informationen auf "steigende staatliche Abgaben (ähnlich dem Benzinpreis), steigende Netzentgelte, Kosten für die Energiewende" einzugehen. Einen Profit für den Kunden kann ich in Ihrer Ausführung nicht erkennen. Für Details verweise ich auf die Seite „Preiserhöhung“ von Verbraucherhilfe-Stromanbieter.de

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Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie hiermit auf, die Preiserhöhung zurückzunehmen.

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Meine Forderung an Regionale EnergieWerke GmbH: Rücknahme der Preiserhöhung ab dem 01.05.2020.


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Kommentare und Trackbacks (2)


23.01.2021 | 09:56
von Hai Quang Nguyen | Regelverstoß melden
Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags Mitte Januar wurde angeboten und angenommen.
Die Rücknahme des Preises wurde nicht angeboten.

27.01.2021 | 07:14
von Hai Quang Nguyen noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Es wurde eine vorzeitige Kündigung aus dem Vertrag angeboten. Die Preiserhöhung wurde nicht zurückgenommen.




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