Jura Power GmbH & Co. KG (Neumarkt)
Guthaben aus Stromlieferung nicht ausbezahlt
Bestell-/Kundennummer: Kundenummer 1036336 Rechnungnr. 000000450137
Das Unternehmen war seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen und hatte meine Abrechnung 6 Wochen nach dem Abrechnungszeitraum noch nicht erstellt.
Aufgrund meiner Mahnung wurde diese mit Datum 16.02.2021 erstellt und in der Rechnung der Hinweis vermerkt, das Guthaben bis zum 02.03.2021auszuahlen. Die Frist 02.03.2021 ist fruchtlos verstrichen.
Daraufhin habe ich per E-Mail das Unternehmen ermahnt, mein Guthaben bis zum 25.03.2021 auszuzahlen. Mein Guthaben ist jedoch immer noch nicht überwiesen worden. Aus diesem Grund mahne ich hierüber letztmalig, Frist 07.04.2021.
Meine Forderung: Umgehende Auszahlung meines Guthabens zzgl. Verzugszinsen und illegaler Preiserhöhung wegen Umsatzsteuerwechsel zum 01.01.2020. Jura Strom hat hier ohne Mitteilung und versteckt aus den vereinbarten Bruttopreisen, die 19% Umsatzsteuer enthielten, 16 % herausgerechnet und die Nettopreise entsprechend nach oben angepasst.
veranlasst hat.
Damit ist zwar deren Abrechnung bezahlt; nicht berücksichtigt sind die Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16%, die illegale
Preiserhöhung per 1.7.2021 und auch nicht die Verzugszinsen welches dem Unternehmen mitgeteilt und angefordert wurde.
Begründung: § 3 Umsatzsteuergesetz -UStG- regelt die Lieferung und die damit zu berechnende Umsatzsteuer.
Bei Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte und Wasser existieren Sonderregelungen. Diese Lieferungen gelten erst mit Ablauf
des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt. Ablauf in meinem Fall war der 31.12.2020 (wie bei vielen Millionen anderer Strombezieher).
Alesezeitraum war der 01.01.2020 bis 31.12.2020.
Die Lieferung galt mit Ablauf des 31.12.2020 als ausgeführt. Es galt am 31.12.2020 der Steuersatz von 16 %.
Somit ist die komplette Lieferung dem am 31.12.2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu unterwerfen.
(siehe hierzu SVM Steuerberatungs AG, Karlsruhe und div. Mandanten-Informationsbriefe zur Mehrwertsteuersenkung 01.07.2020)
Diese Mandantniformationsbriefe verweisen gleichzeitig auf den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 29 UStG.
§ 29 UStG sieht für Lieferungen unter bestimmten Voraussetzungen den Ausgleich umsatzsteuerlicher Mehr- und Minderbelastungen vor,
die sich durch Gesetzesänderung ergeben.
Nachdem die Umsatzsteuer auf 16% abgesenkt wurde wird dem Empfänger der (Strom) Lieferung gegenüber dem leistenden Unternehmer
ein zivilrechtlicher Ausgleichanspruch eingeräumt. Im Umkehrschluß würde der leistenden Unternehmer bei Erhöhung der Umsatzsteuer
diese ebenso einfordern.
Die Frage nach dem Ausgleichsanspruch tritt vor allem dann auf, wenn der Lieferungs/Leistungsempfämger keinen Vorsteuerabzug hat, die
Lieferung somit in den Privatbereich erfolgt.
zur illegalen Preiserhöhung:
Der Unternehmer Jura Strom GmbH & Co KG hat gleichzeitig mit Absenkung der Umsatzsteuer auf 16 % die Differenz zwischen 16% und 19 % auf die
vereinbarten Nettopreise aufgeschlagen und dann wieder 16% USt hinzugerechnet, so dass die Endpreise nicht verändert wurden.
Diese illegale (auch nicht schriftlich mitgeteilte) Preisanpassung stellt nach meiner Meinung für Jura Strom GmbH & Co KG eine ungerechtfetigte
Vermögensmehrung dar weshalb diese schadenersatzpflichtig ist (§ 812 - 822 BGB).
Die Beschwerdestelle ist darüber informiert. Ich gehe jedoch davon aus, dass ich letztendlich doch noch einen Rechtsanwalt einschalten muss.