49 Views | 02.08.2021 | 13:30 Uhr
geschrieben von Sergej Rezvan

HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft (Bornheim bei Landau/Pfalz)

Gewährleistungsfall

Gartenpumpe nach zwei Monaten defekt, Reklamation erfolglos.

Ich hatte mir eine Gardena Pumpe von Hornbach aus Wolfsburg zur Bewässerung meines frisch verlegten Rollrasens gekauft.

SCHLAGWORTE

Nach Anschluss bemerkte ich sofort das Wasser aus dem Gehäuse läuft und habe das im Laden reklamiert.

Nach gesetzlicher Gewährleistung hat der Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung (§473BGB Nr1). Unter Nacherfüllung versteht der Gesetzgeber (§ 439 1 BGB) (1) dass der Käufer seiner Wahl nach als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann.

Da ich nun mein Frisch verlegten Rollrasen sehr oft bewässern muss habe ich mich zur "Lieferung der mangelfreien Sache" entschieden, wobei im Laden noch viele Identische Pumpen standen.

Leider wollte die Geschäftsleiterin darauf nicht eingehen und bestand darauf die Pumpe zur Reparatur wegzuschicken, selbst nachdem ich Ihr sagte das frischer Rollrasen eine Menge Wasser benötigt und der sonst verdirbt.

Der Gesetzgeber hat hier klar und deutlich gesagt das der Kunde eben die Wahl hat, nur ist es nicht einfach sein Recht auch durchzusetzten da die Geschäftsleitung Wolfsburg davon ausgeht dass man für 228 € nicht gleich zum Anwalt rennt.

Hier wäre ein bisschen Menschliches Einfühlungsvermögen und Kenntnisse der Gesetzlichen Regelung notwendig gewesen, schade.

Ich bin ein Mensch der Sachen nicht gleich wegschmeißt sondern repariert, aber wenn es darum geht Kosten zu vermeiden ist der Rollrasen teurer gewesen.

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Meine Forderung an HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft: Identische neue Gardena Pumpe.


 
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Kommentare und Trackbacks (1)


02.08.2021 | 15:31
von ReclaBoxler-9585046 | Regelverstoß melden
Hallo,

es ist nun mal so, dass Sie dem Unternehmen die Beseitigung des Mangels gewähren müssen. Entsprechend kann es auch von der Geschäftsführung zur Reparatur eingeschickt werden. Darum werden Sie nicht kommen. Sie erhalten ja quasi das Gerät wieder, nur halt repariert. Wenn es nicht repariert werden kann, erhalten Sie ein Neues. Wenn natürlich kein Eigenverschulden vorliegt.



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