Durch E.ON Energie Deutschland gelöste Beschwerde. | 125 Views | 03.05.2023 | 11:41 Uhr
geschrieben von Klaus Schott

E.ON Energie Deutschland GmbH (München)

Gasverbrauch aus September-2022-Prognose zu niedrig

Bestell-/Kundennummer: V. Nr. 242 157 350 513

Keine Antwort auf E-Mails und Anfragen im Account

Am 23.02.2023 habe ich per E-Mail an den E.ON-Kundendienst Widerspruch gegen den mit Schreiben vom 27.01.2023 mitgeteilten "prognostizierten Jahresverbrauch (Basis September 2022)" erhoben.

Auf dieses Schreiben habe ich bis heute überhaupt keine Antwort bekommen. Weitere Erinnerungs-E-Mails blieben auch ohne Antwort. Lediglich die Schilderung des Sachverhalts im Account führte jedes Mal zu einer E-Mail-Antwort mit Wiedergabe meiner Anfrage und

"Ihre Antwort ist in Arbeit
Sie haben zu Ihrem Vertragskonto folgende Frage: "mein Text." Wir beantworten Ihre Frage schnellstmöglich und melden uns gern bei Ihnen.

E.ON Service-Team"

Eine Antwort gab es auch hierzu nicht, nach über zwei Monaten!
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Meine Forderung an E.ON Energie Deutschland GmbH: Eine Antwort!


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
03.05.2023 | 11:41
Firmen-Antwort von: E.ON Energie Deutschland GmbH
Abteilung: Kundenbetreuung

Hallo Klaus,

vielen lieben Dank für Ihre Nachricht.

Es tut uns wirklch leid, dass Sie noch keine Antwort von uns bekommen haben. Bitte entschuldigen Sie. Wir haben uns Ihr Anliegen gern einmal für Sie angesehen. Bitte machen Sie sich keine Sorgen, unser Kolleginnen und Kollegen sind hier schon für Sie am Ball und prüfen das Ganze genau für Sie. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Vielen lieben Dank und Ihnen einen tollen Tag Ihre E.ON Energie Deutschland

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Kommentare und Trackbacks (4)


06.05.2023 | 13:59
von Klaus Schott noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Immerhin kam heute ein Schreiben von E.ON v. 03. 05.23 -wie immer mit blumigem Spruch "Bitte haben Sie noch etwas Geduld" das Vertragskonto betreffend, aber ohne Bezug auf meine verschiedenen Schreiben zuletzt (04.04.23) an die 'Beschwerdestelle der E.ON Energie Deutschland GmbH, hilfsweise an den Vorstandvorsitzenden mit Hinweis auf die großen Sprüche bezüglich zu der Unternehmensverantwortung, die im Internet unter 'Verhaltenscodex: Grundsätze für verantwortungsvolles Handeln/E.on (eon.com) ' nachzulesen sind.


15.05.2023 | 04:01
von Klaus Schott noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich wollte ja nur eine Antwort haben!
Nun habe ich sie mit gleichen Datum vom 03.05.2023 von einem von der Geschäftsleitung beauftragten Mitarbeiter bekommen und bin mehr als enttäuscht:

Ohne irgendeinen Bezug auf meinen Widerspruch vom 23.02.2023 und meine weiteren Nachfragen, möchte man, weil ich mich wegen des prognostizierten Jahresverbrauchs ‚gemeldet‘ hätte, „um mein Anliegen kümmern und gemeinsam erreichen, dass ich mit E.ON zufrieden bin“:
Zitat: „Das Gaspreisbremsgesetz sieht vor, bei der Berechnung auf die betriebliche Prognose zurückzugreifen. Dabei werden Verbräuche aus der Vergangenheit verwendet. “

Das ist ja richtig, wobei nach den beiden Gesetzen (EWSG und EWPBG) diese Prognose ja vor dem September 2022 vorgelegen haben muss, in meinem Fall im Juni 2022, als E.ON eine Rechnung für mich als Neukunden in der Gasgrundversorgung ab 13.01.2022 für 146 Tage mit einem Verbrauch von 11.830 kWh erstellt hatte und den Abschlag ab Juli, also auch für den September 2022, auf 389,00 € festlegte.
Mit den dafür festliegenden Preisen konnte man einen Verbrauch von 32.945 kWh errechnen.
Ich hatte das akzeptiert, weil der Vorjahresverbrauch 2021 30.731 kWh betragen hatte.

Wenn der kurze Zeitraum von 146 Tagen mit 11.830 kWh, der auf 365 Tage hochgerechnet, schon 29.575 kWh ergibt, für E.ON nicht aussagekräftig genug war, um angemessene Abschläge zu erhalten, konnte im Juni auf die Prognose des Netzbetreibers nach § 24 Abs. 4 der Gasnetzzugangsverordnung zurückgegriffen werde, die „in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. “ So schreiben es auch das EWSG und das EWPSG vor.

Nun aber kommt‘s:
Zeitgleich mit dem Schreiben vom 03.05.2023 wurde die Schlussrechnung (nach Kündigung) für den Zeitraum vom 08.06.22 – 09.04.23 erstellt, die, weil wir -wie verrückt- den Gasverbrauch eingeschränkt hatten, nur einen Verbrauch von 16.500 kWh an 306 Tagen ausweist.

Diesen hat E.ON (offensichtlich auch noch falsch gerechnet) auf einen Jahresverbrauch von 18.809 kWh hochgerechnet, ohne zu sagen, was damit bewiesen werden soll.

Man könne deshalb die Jahresprognose nicht ‚anpassen‘.
Zitat: „Um eine Anpassung der Prognose vornehmen zu können, senden Sie uns bitte im Abstand von vier Wochen je ein Foto des Gaszählers zu und Ihre Vorjahresrechnungen, vielen Dank……“.

Mal abgesehen davon, dass ich ab 10.04.2023 kein Gaskunde mehr bei E.ON bin,
weiß wohl inzwischen jeder (oder auch nicht), dass 1/12 der 80%Sept22 Jahresprognose ein fester Wert ist, der multipliziert mit den jeweils am 1. eines Monats geltenden Arbeitspreis den monatlichen Entlastungsbetrag ergibt und zwar bis Ende 2023. Für eine Anpassung in der Zukunft ist da kein Raum.
Es kann nur einen Prognosewert aus der Zeit vor dem September geben, der die Zeit davor berücksichtigt und nicht ahnt, dass der Kunde wohl sparen wird, weil es so teuer wird.

Die Vorjahresverbräuche hatte ich schon in meinem Widerspruchsschreiben vom 23.02.2023 genannt und angeboten, diese nachzuweisen.

Ich muss jetzt vermuten, dass der von der Geschäftsführung beauftragte Mitarbeiter entweder keine Ahnung von den beiden Gesetzen und den Berechnungsweisen hat oder aus taktischen Gründen nicht anwendet.

Die Schlussrechnung jedenfalls wendet hinsichtlich der ‚Soforthilfe Dezember‘ und der ‚Entlastung Gaspreisbremse‘ die vorstehend beschriebene Abrechnungsmethode korrekt an, auch wenn sie für Laien kaum verständlich sein wird.

Nur die Prognose ist falsch, weil zu niedrig und dann:

Es gibt zwei verschiedene Prognosen in der Rechnung, was die beiden Gesetze nicht hergeben.

Somit habe ich inzwischen ohne irgendeine Begründung vier ‚Sept22Prognosen‘ von E.ON, von denen mir nur die erste plausibel und rechtssicher erscheint und von mir akzeptiert würde:
Septemberabschlag 389,00 € - Schr. v. 25.06. 2022 - 32.945 kWh (errechnet)
Schreiben vom 27.01.2023 progn. Jahresverbrauch - 23.401 kWh (auch für die Dezemberhilfe)
Schlussrechnung vom 03.05.23 Gaspreisbremse - 25.001 kWh
Schreiben vom 03.05.23 im Auftrag der Geschäftsf. - 18.809 kWh

Sofern es nicht kurzfristig eine Einigung über den Sept22Prognosewert gibt, der mindestens 29.575 kWh für die Dezemberhilfe und die Gaspreisbremse betragen muss, werde ich Widerspruch gegen die Schlussrechnung einlegen und bei erneut keiner oder einer unbefriedigenden Antwort die Schlichtungsstelle anrufen.


18.05.2023 | 13:50
von Klaus Schott noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


02.06.2023 | 00:45
von Klaus Schott gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich erkläre die Beschwerde hiermit mal als gelöst, weil ich ja "nur" eine Antwort angefordert hatte.
Und die ist ja wirklich postwendend noch am selben Tag gekommen.
Die Antwort war jedoch, wie ich am 06.05.23 berichtet habe, höchst unbefriedigend.
Das eigentliche Problem ist, dass E.ON noch erklären muss, über welche Daten sie vor Ende September 2022 bei der Festlegung der Prognose des Jahresverbrauchs für den Zeitraum, in dem auch der September 2022 enthalten ist, nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsgesetzes (EWPBG) v. 20. 12.2022 „verfügt“ hat, als sie im Januar 2023 mit dem „prognostiziertem Jahresverbrauch (Basis September 2022) “ die reduzierten Abschläge ab Januar 2023 festlegte, und ob sie für die Abrechnung im Laufe des Jahres eine andere Prognose mit neuer Bezeichnung („Prognostizierter Jahresverbrauch (Bemessungsgrundlage) “) festlegen durfte, bei mir höher und bei meinem Sohn niedriger.
In meinem Fall „verfügte“ E.ON nach dem Wortlaut des Begrüßungsschreiben als neuer Kunde schon im Dezember 2021 über meinen voraussichtlichen Jahresverbrauch (31.052 kWh), der“ ihr von meinem Netzbetreiber übermittelt wurde“.
Dieser Wert war dann das ganze Jahr 2022 über die Grundlage für die Abschlagsberechnungen, selbst noch im Januar, als die Abschläge um den festen Entlastungbetrag reduziert wurden.




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