NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH (Köln)
Netcologne hält sich nicht an deutsche Rechtsprechung
Vor einiger Zeit wurde ich von meinem Arbeitgeber in ein anderes Bundesland versetzt. Als zufriedener Netcologne Kunde war mir nicht bewusst, dass ich hier endlich das wahre und hässliche Gesicht dieser Firma zu sehen bekäme.
Nach ordnungsgemäßer Kündigung inkl. Einreichen der Meldebestätigung an Netcologne ging ich davon aus, dass man aus dem Vertrag ließe, da ja hier nachweislich kein Service von Netcologne existiert.
Leider dachte ich hier falsch, denn nach Eingang der Kündigung erhielt ich von der Firma Netcologne ein Schreiben, dass man mich nur aus "Kulanz" und gegen eine Zahlung von knapp 100 EUR aus dem Vertrag entlässt (wohlgemerkt, ich hatte noch nicht einmal einen subventionierten Tarif oder Hardware).
Diese Zahlung verweigerte ich natürlich und machte die Firma Netcologne auch auf die gültige Rechtsprechung hin.
www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Umzug-Raus-aus-langfristigen-Vertraegen-1762230-2762230/
Amtsgericht Pfaffenhofen,Az. 1 C 214/08
„Dem Beklagten (Kunde) steht ein außerordentliches Kündigungsrecht des (.) Vertrages für den Fall zu, dass die Klägerin (Firma M-net) ihre Leistungen an den Beklagten wegen Umzugs des Beklagten nicht mehr erbringen kann“. Amtsgericht Ulm,
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Az. 2 C 211/08
„Wird für diesen Fall (Umzug des Kunden) dem Kunden (von M-Net) kein schriftliches Kündigungsrecht zugestanden, bedeutet dies eine unangemessene Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden“. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek,
Az. 716 C 421/98
„Ein Fitnessvertrag kann wegen des Umzugs des Kunden in eine andere Stadt aus wichtigem Grund vorzeitig (.) gekündigt werden, wenn eine Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände dazu führen würde, dass der Kunde trotz Zahlung des vollen vereinbarten Entgelts keinerlei Leistung des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen könnte“.
Ich kann es mir daher nur mit der mangelnden Seriösität Netcolognes erklären, dass dieser Fall nur einige Monate später an das Inkassounternehmen Rotonda weitergeleitet wurde und der Betrag weiterhin versucht wird, bei mir einzutreiben.
Daher Vorsicht an alle potentiellen Kunden: Netcologne scheint sich hier über deutsche Rechtsprechung hinwegzusetzen.
Meine KDNR lautet: 10937079
Zitat von dieser Seite: www.vis.bayern.de/recht/dienstleistungen/telekommunikation/telefonundumzug.htm
"Was spricht gegen eine Kündigung aus wichtigem Grund?
Bietet ein Unternehmen Verträge mit einer kurzen oder ohne eine Vertragslaufzeit an, kann sich der Verbraucher kaum darauf berufen, dass er aufgrund der langen Laufzeit einseitig belastet wird. Immerhin hätte er sich in diesem Fall auch für einen anderen Anschluss entscheiden können.
Auch eine kurze Restlaufzeit kann gegen eine Kündigung aus wichtigem Grund sprechen, da die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und die Zahlung der Gebühren für die Restlaufzeit in der Regel nicht unzumutbar ist.
Rechtsprechung
Ob ein Umzug einen wichtigen Grund darstellt, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Ein Teil der Gerichte stellt darauf ab, dass ein Umzug keinen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB darstellt.
Das Amtsgericht Frankfurt /Main (Urteil vom 12. 12. 2007, AZ. : 387 C 1085/07) lehnt eine Kündigung aus wichtigem Grund zum Beispiel mit dem Argument ab, dass die Erbringung der Leistung an dem alten Wohnort möglich ist und es somit im Risikobereich des Kunden liegt, wenn dieser umzieht und seinen Anschluss nicht mehr nutzen kann. Bei einem Festnetzanschluss verpflichte sich der Anbieter nur, die Dienstleistung an dem vertraglich festgelegten Wohnort vorzunehmen. Der Vertrag sei also standortgebunden und müsse selbst dann weiter erfüllt werden, wenn der Verbraucher keine Leistung erhalte.
Auch nach Ansicht des Landgerichts München I (Urteil vom 14. 02. 2008, AZ. : 12 O 19670/07) reicht ein Umzug allein nicht aus, um ein Sonderkündigungsrecht zu begründen."
Da werden Sie sich auf einen Rechtsstreit mit ungewissen Ausgang einlassen müssen.
a) Der Umzug berufsbedingt war
b) Keine Verfügbarkeit am neuen Wohnort vorhanden war
c) Der Vertrag in keinster Weiße subventioniert war.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Urteile haben auch nichts mit NetCologne zu tun und es ist vollkommen unerheblich, ob die Verfügbarkeit am neuen Wohnort gegeben ist, der Anschluss subventioniert war oder der Umzug berufsbedingt erfolgte.
Würden Sie sich die Mühe machen, die verlinkten Seiten
www.vis.bayern.de/recht/dienstleistungen/telekommunikation/telefonundumzug.htm
mal komplett zu lesen, würde vielleicht sogar Ihnen ein Licht aufgehen.
Im übrigen ist die Quelle das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Nix Netcologne oder so.
Sus welchen Gründen auch immer, aber leider öffnet immer Google den Link. Es ist der zweite oder dritte im Suchergebnis.
Beschwerde ist noch nicht gelöst.