Bonus Strom GmbH (Fahrdorf)
Änderung der AGBs
Bestell-/Kundennummer: Bonus Nr. 68/890
Ich kann die einseitige Änderung der AGB nicht anerkennen, bei Vertragsabschluss war sie auf sechs Wochen im Vertrag und auf einmal still und leise verlängert worden.
Hier dazu ein Urteil des BGH
BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07 § § BGB 307 Abs. 1, 308
Der BGH hatte über die (Un) Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln zu entscheiden, die zum einen die einseitige Anpassung der weiteren AGB sowie von Preislisten und Leistungsbeschreibungen vorsahen und zum anderen die Änderung oben genannter Punkte nach vorheriger schriftlicher Ankündigung an den Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht.
Der BGH sah beide Punkte als unwirksam an. Die einseitige Anpassung von Verträgen darf nicht in AGB geregelt werden, da das ursprüngliche Vertragsverhältnis zu Ungunsten der anderen Seite verändert werden könnte. Auch wird gegen das Transparenzgebot verstoßen, da aus der verwendeten allgemeinen Klausel nicht die Reichweite möglicher Änderungen erkennbar wird. Die zweite Klausel - mit Einspruchsfrist des Kunden - wurde ebenfalls als unwirksam angesehen. Die Zustimmungsfiktion bei ausbleibendem Widerspruch des Verbrauchers verstößt ebenfalls gegen geltendes Recht, da ein Großteil der Verbraucher erfahrungsgemäß Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingen allenfalls flüchtig wahrnimmt und so im Ergebnis wiederum eine einseitige Änderungsbefugnis geschaffen würde.