bonprix Handelsgesellschaft mbH (Hamburg)
Uhr ist defekt
Bestell-/Kundennummer: RE 8044459 KU 39945886
Vor ca. fünf Wochen habe ich bei Bonprix eine Damenarmbanduhr gekauft und auch erhalten. Ich habe die Uhr gleich nach der Lieferung einmal getragen.
Als ich sie jetzt am Wochenende aus dem Schrank holte, um die Zeit umzustellen, musste ich feststellen, dass die Uhr gar nicht mehr läuft. Vielleicht ist es nur die Batterie, die bereits leer ist, vielleicht ist es aber auch etwas Anderes.
Jedenfalls bitte ich um eine funktionierende Ersatzlieferung, da mir die Uhr ganz gut gefällt. Ich bitte um Nachricht, wie wir hinsichtlich dem Versand verfahren sollen. Ich gehe davon aus, dass sie in diesem Fall die Rücksendegebühren übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Rommel
11.11.2011 | 14:30
Abteilung: Social-Media
Liebe Frau Rommel,
wir bedauern, dass Sie die Uhr nicht in einwandfreier Qualität erhalten haben.
Bitte senden Sie uns eine Mail mit Ihrer Kundennummer an socialmediabonprix.net, damit wir den Umtausch schnellstmöglich und selbstverständlich kostenlos veranlassen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr bonprix online-Team
Sie verwechseln freiwillige Garantie mit gesetzlicher Gewährleistung. Letztere kann wenn überhaupt nur _vor_ dem Kauf begrenzt werden und keinesfalls durch beigefügte Garantiebestimmungen.
Zu Ihrer weiteren Bemerkung vom 02.11.2011 | 17:19: "Der Kunde könnte jedoch einen Anspruch auf Mängelbeseitigung haben. Dazu müsste die Batterie zunächst einmal vom Kaufvertrag erfasst sein." Ist sie, "Nachdenker". Dass die Batterie zum Lieferungsumfang gehört, steht nahezu auf jeder Verpackung, besonders bei einer Uhr.
"Weiterhin ist fraglich, ob eine leere Batterie einen Sachmangel darstellt." Ist nicht fraglich. Eine Batterie als beschriebenes Teil des Kaufgegenstandes ist das Herz einer Uhr wie der Motor das Herz eines Autos. Ohne geht nicht.
Sie schreiben: "Informant hat schon recht, wenn er fragt, in welcher Welt sie zu Hause sind." Denke mal, dass dies für den Nachdenkenden Informanten erst recht zutrifft.
Dem Beschwerdeführer gebe ich den Rat, zunächst eine neue Batterie einzufordern. Wenn sich der Mangel wiederholt, Rückgabe der Uhr und Einforderung des doppelten Portobetrages, auch wenn Preis unter 40 EUR.
1. Dugena: Von Ihrem Absatz bliebe für eine evtl. Betrachtung dieser Frage lediglich der Satz "Verschleißteile wie Armband, Glas und Batterie sind ebenfalls ausgeschlossen" übrig. Ein Armband, das nach 5-wöchiger nachweislich normaler Nutzung zerrissen wäre, wäre ein eindeutiger Reklamationsgrund. Die Garantiebestimmung wäre diesbezüglich ungültig, ebenso eine Batterie, die - jetzt sage ich einfach - nach zwei Tagen Benutzung erschöpft wäre.
2. Festina: Auch hier bliebe für eine evtl. Betrachtung dieser Frage lediglich der Satz: "Folgen der normalen Abnutzung oder Alterung der Uhr Batterie- und Glasersatz" übrig. Es handelt sich bei 5-wöchiger Abnutzungszeit jedoch nicht um eine normale Alterung, sondern um eine Alterung im Zeitraffertempo.
3.Casio: Auch hier bliebe für eine evtl. Betrachtung dieser Frage lediglich der Satz: "hat der Kunde KEINEN Anspruch auf Reparatur oder Ersatzlieferung, falls. . . Gehäuse, Glas, Batterie oder Armband (im Falle einer Armbanduhr) beschädigt oder abgenutzt sind". Ich verweise auf Pkt. 1.
Nochmals: Die Batterien unterlagen nach fünf Wochen keiner normalen Abnutzung seitens des Käufers. Sie gaben nach fünf Wochen ihren Geist auf, somit war der gekaufte Artikel mit seinen dazu gekauften Bestandteilen funktionslos- und damit wertlos (s. meinen Rat an den Beschwerdeführer).
Ihr letzter Absatz: Nein, dies ist nicht fraglich. Was stand der auf der Verpackung des gekauften Artikels und in den Garantiebestimmungen der gekauften Uhr, Nachdenkender Informant? Von welcher Firma war die Uhr? Bitte um Antwort, da Sie dies ja offensichtlich wissen. Oder fragen Sie den Vorkommentator, der hier geschrieben hat: Ach wie gut, dass keiner weiß, dass ich Rumpelstilzchen heiß.
1.) Kann mit beiliegenden Bedingungen überhaupt nichts Nachteiliges für den Kunden vereinbart werden, da diese beim Kauf dem Kunden nicht vorliegen.
2.) Sind die Herstellerbedingungen für den Käufer irrelevant, da der Verkäufer für die Gewährleistung verantwortlich ist.
3.) Kann man gem. § 475 I BGB als Unternehmer die Gewährleistung ggü. dem Verbraucher nicht wirksam ausschließen.
Es ist daher müßig, über irgendwelche beiliegende Bedingungen zu diskutieren, soweit sie die gesetzliche Gewährleistung einschränken.
Sie haben nur dann eine Bedeutung, wenn sie eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie enthalten.
Beschwerde ist gelöst.