Durch Mainova gelöste Beschwerde. | 1139 Views | 07.11.2011 | 19:14 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1587731

Mainova AG (Frankfurt am Main)

Gaspreis nach Abschluss erhöht

Bestell-/Kundennummer: 257813

Am 31. August wechselte ich online über das Portal Verivox zu Mainova als neuen Gasversorger. Ich bekam umgehend eine schriftliche Bestätigung durch Verivox. Mir wurde - ausdrücklich im Auftrag der Mainova - der Vertragsabschluss inkl. aller wichtigen Vertragskonditionen bestätigt. Insbesondere wurde der Arbeitspreis von 4,52 ct/kWh aufgeführt.

SCHLAGWORTE

Knapp eine Woche später wurde dann direkt durch Mainova die Kommunikation aufgenommen und der Wechselprozess zum 1. November angestoßen. Ohne weitere Kommentare wurde allerdings in den Vertragsdokumenten ein Arbeitspreis von 5,3 ct/kWh eingeführt.

Die telefonische Nachfrage bei Mainova ergab, dass zwischenzeitlich eine Preisdifferenz zwischen den bei Verivox publizierten und von Mainova tatsächlich beabsichtigten Preisen bestanden habe. Weitere Beschwerden seien aber nur schriftlich zu bearbeiten.

Meine schriftliche Beschwerde blieb vier Wochen unbeantwortet. Schließlich wurde mir lediglich mitgeteilt, dass zwischen meinem Abschluss bei Verivox und dem Eingang bei Mainova einige Tage lägen und somit der höhere Preis gelten würde.

Meine Beschwerde zielt sowohl auf den Umstand hin, dass der niedrigere Preis im Auftrag der Mainova schriftlich bestätigt wurde, nun aber nicht gelten soll, zum anderen aber auch darauf, dass der höhere Preis stillschweigend eingeführt wurde.

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Meine Forderung an Mainova AG: Gewährung des ursprünglichen Preises und Stellungnahme


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
09.11.2011 | 18:27
Firmen-Antwort von: Mainova AG
Abteilung: S2-SK3

Sehr geehrtes ReclaBox Team,

vielen Dank für Ihre Benachrichtigung hinsichtlich eines Kundenanliegens.

Gerne suchen wir die Kommunikation mit dem Kunden und sind bestrebt, das Anliegen zur beidseitigen Zufriedenheit zu lösen.

Um das Anliegen bearbeiten zu können, bitten wir um Kontaktaufnahme mit Frau Heike Baulig, Mainova AG, Sachgebietsleiterin, Tel. 069-213-23519.

Vielen Dank.

Freundliche Grüße

Heike Baulig

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Kommentare und Trackbacks (6)


07.11.2011 | 19:35
von Isabell | Regelverstoß melden
1) Auf der Internetseite des Bundes der Energieverbraucher steht im Artikel "So klappt der Wechsel"

(www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Wechsel-des-Stromanbieters/Rechtliche-Fragen__2165/) unter anderem

Zitat:

"Wer den Strom- oder Gasanbieter über das Internet oder brieflich gewechselt hat, kann sich über seine besonders komfortable rechtliche Position freuen, denn für ihn gelten die verbraucherfreundlichen Widerrufsrechte des Fernabsatzrechts. Bei einer Energielieferung handelt es sich um eine Warenlieferung und nicht um eine Dienstleistung.

Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen

beginnt erst zu laufen, wenn die Lieferung einsetzt (! )

und wenn das Unternehmen seinen Kunden schriftlich, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe informiert hat. Ist die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen oder noch keine Lieferung erfolgt, kann der Verbraucher den Liefervertrag ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Der Widerruf muss nicht schriftlich erfolgen, eine Email oder ein Fax, auch ein Computerfax genügt. Achtung: Der Widerruf darf nicht an eine Bedingung geknüpft sein ("Ich widerrufe, wenn Sie nicht bis übermorgen liefern"). Mit dem Widerruf fällt der Liefervertrag mit dem neuen Anbieter weg, egal, was im Vertrag steht.

Die eventuell bereits verbrauchte Energie muss entsprechend den Tarifen des Liefervertrags bezahlt werden. Der Anbieter ist verpflichtet, alle eventuell geleisteten Vorauszahlungen etc. unverzüglich und ohne Abzug zurückzuerstatten.

Bestreitet der Anbieter das Widerrufsrecht des Verbrauchers, so liegt die Beweislast dafür bei ihm.

Im Zweifelsfall muss er vor Gericht nachweisen, dass er länger als zwei Wochen vor dem Kündigungszeitpunkt bereits mit der Lieferung begonnen hatte, und er seinen Informationspflichten im vorgeschriebenen Umfang nachgekommen ist. Nach dem Widerruf sollte man umgehend einen neuen Anbieter beauftragen, um nicht allzu lange in der teuren Grundversorgung zu bleiben." (Zitatende)

2) Zu der Thematik "Widerrufsfrist von zwei Wochen beginnt erst zu laufen, wenn die Lieferung einsetzt“ führt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in der Pressemitteilung vom 05.04.2011 folgendes aus (Hinweise für betroffene Verbraucher im Zusammenhang mit Teldafax; das BGB gilt aber für alle Energielieferanten – also auch für Mainova):

Ziat:

„Wenn Sie den Vertrag per Brief, E-Mail, Telefon oder im Internet abgeschlossen haben, wurde Ihnen vermutlich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen eingeräumt, die mit Zugang einer korrekten Widerrufsbelehrung in Textform beginnt.

Wenn Ihnen die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss zugegangen ist, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

DER LAUF DER WIDERRUFSFRIST BEGINNT NACH UNSERER AUFFASSUNG JEDOCH ERST AM TAG NACH DER ERSTEN ENERGIELIEFERUNG (§ 312d (2) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ).

Sie halten die Frist ein, wenn Sie den Widerruf spätestens am letzten Tag der Frist absenden.

Ist die Frist noch nicht abgelaufen, erklären Sie also unverzüglich per "Einschreiben mit Rückschein" den Widerruf (Einlieferungsbeleg und Rückschein gut aufbewahren! ).

Dafür können Sie Musterbrief 1 verwenden.

Wahrscheinlich hat TelDaFax zu wenig Personal, um Ihnen den Widerruf des Vertrags zu bestätigen und einen eventuell bereits eingeleiteten Anbieterwechsel zu stoppen.

Informieren Sie deshalb Ihren bisherigen Versorger darüber, dass Sie auf keinen Fall zu TelDaFax wechseln wollen.“

(Ende des Zitats)

www.vz-bawue.de/UNIQ130207924006799/teldafax

3) Zusätzlich würde ich auch noch Verivox mailen, auf das Gebaren von Mainova hinweisen und um Hilfe sowie Unterstützung bitten - schließlich hat Verivox für die Vermittlung Ihres Vertrages Provision erhalten.

07.11.2011 | 19:42
von Josef | Regelverstoß melden
Nach § 111a EnWG haben Verbraucher einen Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren beim Unternehmen. Insofern sind Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern innerhalb von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.

Für den Fall, dass der Beschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen wird, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinzuweisen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Unternehmen können insbesondere Beanstandungen zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, sein.

Die Vorschrift des § 111a EnWG ist seit dem 04.08.2011 anwendbar, da zu diesem Zeitpunkt das novellierte EnWG in Kraft getreten ist.

Für den Fall, dass der Einigungsversuch mit dem Unternehmen erfolglos bleiben sollte, kann sich der Verbraucher unmittelbar mit seinem Anliegen an die Schlichtungsstelle wenden.

Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt ab 01.11.2011 in Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen bzw. Messstellenbetreibern (§ 111b EnWG).

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie ist für den Verbraucher kostenfrei.

Die Schlichtungsstelle Energie erreichen Sie unter dem folgenden Kontakt:

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

E-Mail: infoschlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

07.11.2011 | 19:44
von Beate | Regelverstoß melden
War Mainova die Preiserhöhung nicht schon am 14.07.11 bekannt?

vgl.:
www.mainova.de/static/de-mainova/downloads/Gaspreise_110714_fin.pdf

www.mainova.de/unternehmen/presse/6080.html

Oder handelt es sich bei der Ihnen mitgeteilten Preiserhöhung um eine andere Preiserhöhung?

08.11.2011 | 11:24
von Bernd | Regelverstoß melden
Danke für die Kommentare.

 spider monkey Isabell:
Eine Kündigung meinerseits strebe ich nicht an, da der Vertragsabschluss zu einem günstigen Zeitpunkt erfolgte und ich auf Einhaltung der Preiszusage bestehe.

 spider monkey Josef
Das ist ein sehr hilfreicher Hinweis. Hierauf werde ich zurückkommen, falls Mainova nicht einlenken sollte.

Der Knackpunkt ist, inwiefern der auf dem Verivox Portal publizierte Preis und dann von Verivox im Namen von Mainova schriftlich bestätigte Vertragsabschluss inkl. der preislichen Konditionen verbindlich ist.

Freundliche Grüße
aus Marburg
ReclaBoxler-1587731

10.11.2011 | 23:51
von Bernd | Regelverstoß melden
Ich habe heute die von Mainova über reclabox angebotene Telefonnummer kontaktiert.

Frau B. von Mainova hat positiv und umgehend reagiert. Im Laufe des Tages wurde mir via Mail mitgeteilt, dass der von mir geforderte Preis gewährt wird. Zudem wurde zugesagt, die Unstimmigkeiten mit Verivox generell zu prüfen.

Vielen Dank an das reclabox-Team für die Unterstützung.

14.11.2011 | 00:39
von ReclaBoxler-1587731 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Mainova ist auf meine Forderungen eingegangen. Der von mir geforderte Preis wurde zugesagt. Zudem wurde angekündigt, die Unstimmigkeiten mit Verivox umgehend zu prüfen.
Danke an das reclabox-Team




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