Telekom Deutschland GmbH (Bonn)
Kündigung des Vertrags.
Durch ein Haustürgeschäft ihrer Firma wurde mit mir ein Entertainvertrag abgeschlossen.
Da ich jetzt umziehe, wollte ich diesen Vertag kündigen, da in meiner neuen Wohnung nur eine 2-MB-Leitung verfügbar ist. Ein Aussbau ist nicht vorgesehen. Ein Mitbewerber kann eine 16 MB Leitung anbieten.
Nach langen Telefonaten wurde mir mitgeteilt, dass ich auch diesem Vertrag bis August 2013 nicht raus komme und dieser jetzt auf Telefon und Internetflat umgestellt wird für knapp 35,-- Euro im Monat.
Und das ist in meinen Augen eine Frechheit. Ich hab einen anderen Vertrag abgeschlossen, diese Leistungen kőnnen mir jetzt nicht mehr geboten werden und ich kann trotzdem nicht kündigen und muss einen total überteuerten Vertrag mit der Telekom abschließen. Es ist mir egal, ob das in den AGB oder sonst wo steht, auf jeden Fall ist es total kundenfeindlich.
Voraussichtlich ab 1.3.2012 tritt das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft. Falls Ihr Anbieter am neuen Wohnort die gleiche Leistung nicht bieten kann, kann der Vertrag vorzeitig mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Es müssen jedoch bestimmte Fristen beachtet werden.
Informieren Sie sich rechtzeitig!
Ihre Ausführungen sind nur teilweise richtig.
Grundsätzlich stimmt es, dass geschlossene Verträge auch beim Umzug weiter gelten.
Kann der Anbieter aber am neuen Wohnort die
VERTRAGLISCH GESCHULDETE LEISTUNG
nicht erbringen, ist eine FRISTLOSE Kündigung wegen NICHTERFÜLLUNG möglich.
Anders lautende AGBs würden keiner gerichtlichen Prüfung standhalten, da diese eine einseitige Benachteiligung darstellen.
Der Kunde muss keine Vertragsänderung zu seinem Nachteil aktzeptieren.
Dem Recht auf Vertragsfortsetzung bei Umzug steht das Recht auf Erbringung der geschuldeten (vereibarten) Leistung gleichberechtigt gegenüber.
Der Beschwerdeführe sollte die Telekom schriftlich mit Fristsetzung auffordern, die geschuldete Leistung aus dem Vertrag vom XX.XX.XXX zu erbringen und die fristlose Kündigung bei Nichterfüllung ankündigungen. Danach die fristlose Kündigung aussprechen und keine Zahlungen mehr leisten bzw. eine erteilte Einzugsermächtigung widerufen und -sofern die Telekom doch abbucht - Rücklastschriften veranlassen.
Dann ist die Telekom am Zug. Sie müsste klagen - was sie nicht tun wird, wenn vorsdtehende Formalien eingehalten werden.
BUNDESGERICHTSHOF
Entscheidung vom 11. November 2010
Aktenzeichen: III ZR 57-10
BUNDESGERICHTSHOF - aber es gibt auch ein Bundesverfassungsgericht ;-)
Ich halte dieses Urteil für verfassungswidrig - und würde das auch durchziehen.
Werde mir das Urteil mal genauer ansehen. Da geht es wohl um einen DSL-Vertrag generell. DSL bietet die Telekom wohl am alten wie am neuen Standort.
Sie kann nur die Leistungen aus einem Entertainment-Vertrag nicht mehr erfüllen und will den Vertrag ändern.
Das ist durch das BGH-Urteil nach meinem derzeitigem Kenntnisstand nicht gedeckt.
.
Da lag ich mit meiner Rechtsauffassung völlig falsch.
Interessant ist aber folgender Absatz:
"Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen (Anm.: das Recht des Leistungsschuldners auf Erfüllung des Vertrags) sei allenfalls anzunehmen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gründen zu einem Ortswechsel gezwungen sei. Hierzu habe der Kläger aber trotz entsprechenden Hinweises nichts vorgetragen. "
Hätte der Kläger (Kunde) den Nachweis führen können, dass der Umzug aus beruflichen Gründen zwingend erforderlich war, hätte die Entscheidung in seinem Fall auch anders ausfallen können.
Ob das Grundsatzurteil hier anwendbar ist, ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände (die wir nicht kennen) zu prüfen.
So wie ich es einschätze, reduziert sich für den Beschwerdeführer durch die Leistungsreduzierung ja wohl auch das Leistungsentgeld?
Wie bereits erwähnt, verspricht der Wettbewerb gerne viel, um an neue Verträge zu kommen. Verfügt der Anbieter aber nicht über ein eigenes Leistungsnetz, wird er auch keine höhere Leistung als die Telekom bringen können.
Insofern entsteht dem Beschwerdeführer dann auch kein Nachteil durch die Vertragsänderung.
ich bin kein Jurist. Versuche lediglich die Dinge mit Logik zu betrachten und zu bewerten.
Das Urteil des BGHs geht davon aus, dass der Umzug eine Willensentscheidung des Kunden war.
Erhält ein Mieter die Kündigung durch den Vermieter (z. B. wegen Eigenbedarf), liegt das nicht im Entscheidungsbereich des Kunden.
ABER: es ist davon auszugehen, dass die neue Wohnung dann sehr nah an der alten Wohung liegt. Da müsste dann der alte Anbieter auch weiter seine Leistung erbringen können.
Wenn der Mieter nun aber sehr weit weg zieht in ein Gebiet, was nicht vom bisherigen Anbieter versorgt wird, ist das wieder dem sogenannten "Leistungsgläubiger" anzulasten.
Er hätte sich ja da eine Wohnung suchen können, wo sein bisheriger Vertragspartner seine Leistung erbringen kann.
Alles sehr theoretisch.
Betrachten wir das Ganze mal aus der Sicht des Anbieters (im genannten BGH-Urteil ist das 1&1) :
Die liefern bei den Zwei-Jahres-Verträgen Hardware (Fritzbox etc.) teilweise "für lau" (=kostenlos). Das rechnet sich natürlich nur, wenn der Kunmde auch mind. zwei Jahre zahlt.
Insofern auch der Rechtsanspruch, dass der Vertrag seitens des Kunden erfüllt wird. Bei neutraler Betrachtung völlig legitim.
Grundsätzlich solte man also genau überlegen, ob man sich langfristig binden will. Nur die Rosinen (niedrige Preise und kostenlose Hardware) rauspicken, geht leider nicht.
.
Zwei Möglichkeiten:
1.)
Gibt es einen Nachmieter? Schon mal versucht, einen Deal mit dem zu machen?
2.)
Mal in den Vertrag schauen. Kündigungsgründe für Alice.
Meine unliebsamen Versicherungen mit langen Laufzeiten bin ich dadurch losgeworden, dass ich die (monatlichen) Beiträge nicht mehr gezahlt habe. Nach mehreren Mahnungen hat die Versicherung gekündigt.
Danach habe ich die offenen Beiträge bis zur Kündigung nachgezahlt und Fertig.
Hat zwar etwas Mahngebühren gekostet - aber ich war sie los.
Bei Alice dürfte das so nicht klappen (ohne Rechtstreit). Aus den AGB:
"14 Außerordentliche Kündigung
14.1 Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden.
14.2 Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor bei Manipulationen an den technischen Einrichtungen, betrügerischen Handlungen sowie einer Sperre von Leistungen des Anbieters gemäß Ziffer 7 dieser AGB für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen oder einer missbräuchlichen Nutzung des Internetzuganges im Sinne der
Ziffern 4.1.2 oder 4.4.2 bzw. der Hörfunk-/TV-/On-Demand-Dienste im Sinne der Ziffern 4.7.1 oder 4.7.2 bzw. der Mobilfunkdienstleistungen im Sinne der Ziffern 4.1.2, 4.5.3,
4.5.4 oder 4.6.1. Im Übrigen behält sich der Anbieter die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
14.3 Sofern der Anbieter das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, der vom Kunden zu vertreten ist, fristlos kündigt, steht dem Anbieter ein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe der monatlichen Grundpreise zu (insbesondere monatliche Grundgebühren, Flatrate-Preise), die bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin
zu zahlen gewesen wären, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Anbieter vorbehalten. "
Zitatende
=========
Alice hat danach einen Schadensersatzanspruch, der genau so hoch ist, wie die Gebühren zum Vertragsende.
Kritisch ist allerdings der Versuch der Beweislastumkehr zu sehen.
". sofern der Kunde nicht nachweist, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist. "
Wie sollte er das jemals nachweisen können? Könnte deshalb als AGB-Klausel unwirksam sein.
Vielleicht weiß dazu Jemand was?
.