Durch INNOVA Handelshaus endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 635 Views | 27.09.2012 | 20:26 Uhr
geschrieben von Karl-Friedrich Steger

INNOVA Handelshaus GmbH (Berlin)

Mängelrüge

Bestell-/Kundennummer: 404163257

Mängelrüge

das am 25.10.210 gelieferte Kenwood Handmixer Gerät konnte die Rührhaken nicht

mehr halten und wurde am 11.06.2012 reklamiert und zurückgeschickt.

Bis zum 11.09.12 kam keine Nachricht über die Mängelrüge. Inzwischen wurde, ohne

Information und von mir unbemerkt 48,15 € auf mein Konto überwiesen. Der Neupreis

betrug aber 74,08 €

Nach Mails und Telefongesprächen wurde erklärt, der Abzug wäre wegen der Benutzung.

Ich stelle fest, dass INNOVA entweder keine Ahnung vom Kaufrecht hat oder nicht haben

will. Meine Rechte als Käufer wurden überhaupt nicht berücksichtigt:

1. Reparatur 2. Ersatzgerät 3. Rücktritt des Käufers vom Vertrag und Erstattung des

Kaufpreises.

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Meine Forderung an INNOVA Handelshaus GmbH: Restforderung von 28,93 €


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
02.10.2012 | 15:05
Firmen-Antwort von: INNOVA Handelshaus GmbH
Abteilung: Partnerbetreuung

Sehr geehrter Kunde,

wir bedauern, dass es offenbar zu einer nicht optimalen Kommunikation gekommen ist.

1. Sie beriefen sich in Ihrer E-Mail auf 3 Jahre Garantie. Diese gewährt der Hersteller! Sie haben sich jedoch an uns als Händler gewandt, wir haben daher im Rahmen der Gewährleistung gehandelt.

2. Es handelt sich um eine Kulanzleistung, da nach Ablauf von 6 Monaten der Kunde zu beweisen hat, dass es sich um einen anfänglichen Mangel handelt.

3. Die Nutzungsentschädigung ist - anders als hier von einigen Kommentatoren angegeben - nur für den Fall der Neulieferung gerichtlich "gekippt" worden. Für den Fall der Rückabwicklung ist die Nutzungsentschädigung noch immer geltendes Recht.
Diese haben wir vom Kaufpreis in Abzug gebracht.

Ich hoffe, die Angelegenheit damit zu Ihrer Zufriedenheit erläutert zu haben.

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Kommentare und Trackbacks (7)


27.09.2012 | 21:03
von ReclaBoxler-5355181 | Regelverstoß melden
Find ich sehr kulant. Ich hätte als Händler unter Berufung auf die Beweislastumkehr eine Gewährleistung abgelehnt.

28.09.2012 | 00:40
von Thomas Brendel | Regelverstoß melden
Mit der kommentarlosen Teilrückerstattung hat der Händler einen Gewährleistungsfall ja im Grunde nach anerkannt.
Jetzt geht es nur darum, die rechtswidrige Einbehaltung einer Nutzungsentschädigung zu unterbinden:
www.rechtslupe.de/zivilrecht/keine-nutzungsentschdigung-fr-mangelhafte-kaufsache-32870

wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/

28.09.2012 | 23:46
von Thomas Brendel | Regelverstoß melden
Übrigens können Sie diesen Dienst kostenfrei nutzen, weil Sie in Baden-Württemberg wohnen:
www.online-schlichter.de/

29.09.2012 | 12:18
von ReclaBoxler-4918612 | Regelverstoß melden
Einen Abzug für Nutzung haben die Gerichte bereits vor etlichen Monaten für unzulässig erklärt.

Ab zum Anwalt.

29.09.2012 | 12:19
von ReclaBoxler-4918612 | Regelverstoß melden
Die Rechte lt. Punkt 2 und 3 gibt es nur in Ihrer Phantasie.

13.10.2012 | 11:08
von Karl-Friedrich Steger noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Firma INNOVA möchte die Mängelrüge mit der Restwertzahlung als gelöst sehen, oder
sie verweist auf den Hersteller.


05.11.2012 | 12:01
von Karl-Friedrich Steger endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst




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