Stromio GmbH (Düsseldorf)
Stromio verweigert Sonderkündigungsrecht trotz Preiserhöhung
Bestell-/Kundennummer: 121933206
Wie viele andere Stromio-Kunden auch, haben wir am 13.11.2012 per E-Mail in Form eines Werbeflyers von der Preiserhöhung ab 01.01.2013 wegen Erhöhung der geplanten Umlagen erfahren.
Unser Stromvertrag hat am 01.11.2012 begonnen und genau 14 Tage später (Ablauf der Widerrufsfrist) kommt die Preiserhöhung, das ist schon sehr unseriös. Zudem bietet Stromio aktuell Tarife für Neukunden an, die trotz inkludierter Preiserhöhung durch die Umlagen sowohl im Grund- wie auch im Arbeitspreis deutlich unter den erhöhten Preisen der bestehenden Kunden liegen. Hier fehlt die Transparenz und ein einheitliches Preisgefüge.
Das wichtigste jedoch ist, dass Stromio eine auf die Preiserhöhung ausgesprochene Kündigung ablehnt, obwohl gemäß § 6, Absatz 3 ihrer AGB eine Kündigung ". im Falle der Erhöhung der Preise. " ganz allgemein und ohne Einschränkung möglich ist. Zwar wird in den folgenden Abschnitten dann weiter ausgeführt, dass die Weitergabe "hoheitlicher Belastungen" möglich sein, es ist jedoch auch in diesen Fällen nirgends ein Kündigungsrecht in den AGB ausgeschlossen.
Nachdem ich nun das zweite Standard-Antwortschreiben mit allgemeinen Floskeln erhalten habe, werde ich jetzt noch formell per Einschreiben-Rückschein kündigen und erwarte mir einmal eine individuelle und kundenorientierte Antwort mit einer für beide Seiten einvernehmlichen Lösung, bevor ich meinen Anwalt mit der Durchsetzung beauftragen muss.
29.11.2012 | 16:24
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Herr Pack,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Ihr Anliegen möchten wir gern persönlich mit Ihnen besprechen und werden Sie noch heute kontaktieren.
Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihr Stromio Kundenservice
Melde Dich bei der Schlichtungsstelle Energie e. v.
www.schlichtungsstelle-energie.de/
habe gestern abend online gewechselt dorthin und heute per post meine auftragsbestätigung bekommen. ab 28.12 habe ich stromio. was ich hier jetzt lese irritiert mich schon. habe noch 14 tage zeit um zurückzuziehen. was meint ihr? oh maaaaaaaaaaaaaaaaaan
Fax (und Email) sind ausreichend - auch wenn hier immer etwas anderes behauptet wird. Schauen Sie mal in die AGB!
"§ 25 Widerrufsrecht
Der Kunde kann seine Vertragserklärung (Belieferungsauftrag) innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, jedoch nicht vor Lieferbeginn.
Ich werde wie immer behaupten, dass ich den Widerruf nicht erhalten habe. "
Schlauberger werden jetzt wieder behaupten, dass doch durch das BGB genau geregelt ist, was "TEXTFORM" und "SCHRIFTFORM" ist.
"§ 126b
Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. "
Und jetzt ACHTUNG - und genau lesen:
"Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben"
Mir ist kein Gesetz bekannt, dass bei einem Widerruf die Textform vorschreibt. Was in den AGB steht, ist unerheblich, da NICHT Gesetz!
Eine juristische Spielerei zur Verunsicherung. Hält keiner gerichtlichen Nachprüfung stand!
Und schauen Sie mal in die Widerrufsbelehrung der Stromio. Ist die unterschrieben? Wenn nicht, erfüllt die ja auch nicht die Textform nach BGB und ist nicht erfolgt!
Hilfreich ist es, wenn Sie Ihren bisherigen Anbieter UND den örtlichen Netzbetreiber über den Widerruf informieren.
Sollte Stromio sich nicht doch noch zu einer einvernehmlichen und kundenfreundlichen Lösung entscheiden, werde ich den Wortlaut der AGBs juristisch prüfen lassen und meine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Hiervon können dann hoffentlich noch viele andere Stromio-/Grünwelt-Kunden in ähnlicher Situation profitieren, weil ich dann auch alle mir möglichen Wege nutzen werde, die Ergebnisse öffentlich zu machen.
ich habe das einschreiben eben rausgeschickt und berufe mich auf mein 14 tägiges widerrufsrecht. ich habe nämlich keinen bock auf anwalt gericht bla bla bla. ich denke nicht das die ganzen leute hier alles erfunden haben was die erfahrung mit ihrer firma angeht.
und was die standartantworten hier von stromio angeht ich glaube die sprechen für sich. wir wollen das persönlich klären und kontaktieren sie bla bla bla. ich bin raus da und such mir nen anderen anbieter basta. kein bock auf so einen mist. ciao
Tatsächlich schließt die bei allen Stromversorgern übliche AGB-Regelung bzgl. der Weitergabe hoheitlich verursachter Kosten, die nicht vorhersehbar sind, ein Sonderkündigungsrecht aus. Das ist doch auch völlig sachgerecht. Diese vom Gesetzgeber gewollte Belastung der Endverbraucher-Haushalte und der Entlastung der Großindustrie wird von allen Stromanbietern weitergereicht. Ohne Ausnahme.
Selbstverständlich ist die Beschwerde von Herrn Pack berechtigt und begründet. Erstens wird hier nicht nur die Umlage weitergereicht und zweitens hätte Stromio die Kunden brieflich 6 Wochen vorher über die anstehende Erhöhung mit Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht informieren müssen.
Wie auf anderen Seiten empfohlen: Der Preiserhöhung widersprechen, da die Frist und Form seitens Stromio nicht eingehalten wurde. Falls das immer noch nicht hilft würde auch ich zum Anwalt gehen.
Ich wünsche Uns allen viel Erfolg.
Sie scheinen ja offenbar ein juristischer Fachmann zu sein und können mir und all den anderen hier sicher den entsprechenden § bzw. Absatz in den Stromio-AGB zitieren oder benennen, der ein Kündigungsrecht in diesen Fällen ausschließt.
Wenn das zweifelsfrei in den aktuellen AGBs zu finden ist, schließe ich mich gern Ihrer Meinung an und werde die Beschwerde als unbegründet zurückziehen.
Bisher stellen Sie leider nur Behauptungen auf, die mich an die bisher von Stromio erhaltenen 3 Antwortmails erinnern. Hier wird mit allgemeinen Floskeln und Behauptungen versucht zu erklären, dass ein Kündigungsrecht ausgeschlossen sei, es gibt jedoch keinen konkreten Absatz an den zugrunde liegenden AGBs, der diese Behauptungen stützt bzw. rechtfertigt.
Und bevor diese nicht vollkommen geklärt ist, bleibt diese Beschwerde bestehen und wird zudem der Verbraucherzentrale, der Schlichtungsstelle Energie und diversen Verbrauchermedien weitergegeben.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Um es noch einmal deutlich zu machen:
Grünwelt/Stromio sind durchaus NICHT im Recht!
Die Formulierung in ihren AGB § 6, Absatz 3 sagt eindeutig, dass "im Falle der Erhöhung von Preisen" eine Kündigung möglich ist, und dies ohne Ausnahmen.
Mit der Erhöhungsankündigung hat Stromio faktisch die Preise erhöht, sie formulieren es sogar selbst: "Ihr Arbeitspreis erhöht sich. ".
Und damit hat der Kunde ein Kündigungsrecht nach AGB, auch wenn in § 6, Absatz 7 und § 7, Absatz 1-7 von der "Weitergabe von hoheitlichen Belastungen" gesprochen wird, ist doch nirgends in den AGBs eine Kündigung bei Preiserhöhung aus diesen Gründen ausgeschlossen.
Und damit erscheint mir die Aussicht auf Erfolg durchaus gerechtfertigt, auch wenn dieser auf dem Klageweg erstritten werden muss.
www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/News__1094//ContentDetail__12337/
Wer nämlich, wie Stromio/Grünwelt, zunächst in § 6 großzügig ein pauschales Kündigungsrecht "im Falle der Erhöhung von Preisen" einräumt und sich selbst dann in § 7 mit relativ verklausulierten Formulierungen davon Ausnahmefälle einräumt, der verstößt mit seinen AGB eindeutig gegen § 305c und § 307 des BGB sowie § 41 EnWG. Es hätte zumindest ein deutlicher Hinweis (wie bei anderen Anbietern) in den AGB erfolgen müssen, dass ein (Sonder-) Kündigungsrecht in diesen genannten Fällen nicht besteht.
www.vz-nrw.de/strompreiserhoehung---was-ist-zu-tun-
Zitat: "Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG können sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und den Anbieter wechseln.
Allerdings verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen.
Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW unwirksam. "
Lesen Sie z. B. auch diese Beschwerde:
de.reclabox.com/beschwerde/56631-stromio-duesseldorf-erhoehung-der-eeg-umlage-agb-klauseln-ungueltig
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist noch nicht gelöst