Durch NaturEnergie+ Deutschland gelöste Beschwerde. | 421 Views | 11.01.2013 | 20:12 Uhr
geschrieben von Birgit Jansen

NaturEnergie+ Deutschland GmbH (Rheinfelden)

Ärger mit Stromanbieter NaturEnergie+

SCHLAGWORTE

Über Verivox habe ich im Nov. 2012 einen Anbieterwechsel zum 01.01.2013 vornehmen wollen. Der neue Anbieter sollte den Vertrag kündigen. Der derzeitige Stromversorger, NaturEnergie+, hat dann behauptet, die Kündigung sei nicht fristgerecht eingegangen, der neue Anbieter (Grünwelt Energie), sie sei fristgerecht erfolgt. Der Wechsel sollte erst ein Jahr später, zum 01.01.2014, erfolgen. Am 19.12.12 hat NaturEnergie+ mich informiert, dass ich ein außerordentl. Kündigungsrecht zum 01.02.13 habe (wegen Preiserhöhung). Die Kündigung habe ich am 22.12.12 per Einschreiben mit persönlicher Übergabe dorthin geschickt (Eingang beim Versorger: 23.12.). Am 28.12.12 und am 07.01.13 habe ich dort angerufen, um die ausstehende Bestätigung (die nach Auskunft des neuen Anbieters erst vorliegen muss), einzufordern. Behauptet wird stets, die Kündigung läge noch nicht vor. Bis heute habe ich die Bestätigung nicht erhalten und hänge nun in der Luft, da nur die Hotline (kostenpflichtig) angewählt werden kann, über die ich stets die gleichen Antworten (s. o.) erhalte.

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Meine Forderung an NaturEnergie+ Deutschland GmbH: Sofortige Kündigungsbestätigung und zum Vertragsende eine korrekte Schlussrechnung


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Kommentare und Trackbacks (3)


18.01.2013 | 22:46
von Birgit Jansen noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


30.01.2013 | 19:21
von ReclaBoxler-6444162 | Regelverstoß melden
Schau mal in § 20a EnWG (Auszugszitat) :

(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren.

(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

in dem fall wäre an die einleitung eines beschwerdeverfahrens nach § 111 a EnWG mit der (evtl.) folge eines schlichtungsverfahrens nach § 111b EnWG zu denken (beschwerdestelle muss in den agb von naturenergie+ angegeben sein. zumindest würde ich das bei naturenergie+ anstoßen, denn darauf besteht ein gesetzlicher anspruch + jeder der beteiligten muss dann die fakten (s. beweislast!) auf den tisch legen. der "schuldige" muss damit rechnen am schluss schadensersatz leisten zu müssen.

23.02.2013 | 16:22
von Birgit Jansen gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Der Kündigung wurde nun endlich zugestimmt, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt. Das hat nun zur Folge, dass ich übergangsweise über EWE Netz mit Strom versorgt werde (vermutlich zum megateuren Tarif). Die Abrechnung fehlt zurzeit von NaturEnergie+ auch noch; immerhin wurde das Guthaben aber schon auf mein Konto überwiesen.




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