Vodafone Kabel Deutschland GmbH (Unterföhring)
Vertragsbeginn nicht eingehalten
Bestell-/Kundennummer: Kundennummer 731775868
Sehr geehrtes Kabel Deutschland Team,
Sehr geehrte Leser und Leserinnen,
im Oktober habe ich meinen alten Anbieter zum 04.02.2013 gekündigt. Zeitgleich habe ich Kabel Deutschland damit beauftragt, zum selbigen Termin und nicht früher, einen Internetanschluss bereitzustellen.
Rund zwei Wochen nach Auftragserteilung rief mich eine Dame vom Kabel Deutschland Service Team an und bot mir an, die Geräte bereits vorab zu installieren, damit ein reibungslose Nutzung garantiert werden kann. Der Vertragsbeginn soll dennoch ab dem 04.02.2013 erfolgen. Dies gehöre zum Service von Kabel Deutschland!
Da kein normaler Haushalt zwei Internetanschlüsse benötigt und diese Tatsache auch jedem Menschen verständlich ist, kann ich nicht nachvollziehen, warum Kabel Deutschland mir die drei Monate (November, Dezember und Januar) in Rechnung stellt.
Bei Kabel Deutschland wird auch nach mehrmaligem Anfragen auf sturr geschaltet. Meiner Meinung nach, gehört das nicht zum guten Service! Im Gegenteil, die Kunden werden mit gutem Service beworben, und im nachhinein bezahlt man doppelt!
Deswegen sagen ich ACHTUNG! Alle, die das lesen, als auch mein Freundes und Bekanntenkreis seien davor gewarnt auf den Service von Kabel Deutschland zu vertrauen. Durch solche betrügerischen Aktivitäten werden einzelne Haushalt ausgenommen, nur damit der Konzern Gewinnzahlen schreiben kann.
Nebenbei sei gesagt, dass ich den Wechselbonus von Check24 verpasst habe. Die Beträge wurden allesamt im Januar abgebucht und die Frist von 4 Wochen konnte somit nicht eingehalten werden. Da ich mit Vertragsbeginn zum 04.02.2013 gerechnet habe, bin ich auch davon ausgegangen, dass die erste Rechnung im Februar kommen wird.
Unverschämt.
Der Bundesgerichtshof stellte im Jahre 2000 fest, dass die Möglichkeit zum Widerspruch gegen Belastungen des Kontos aufgrund von Einzugsermächtigungslastschriften nicht befristet ist und erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle endet. Eine Genehmigung solcher Belastungen konnte nach den damals geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden. (BGH, Urteil vom 06.06.2000 - Az. XI ZR 258/99. Wichtig ist es ohnehin, zu wissen, dass etwaige Genehmigungsfristen jedenfalls nicht etwa mit der Buchung zu laufen beginnen, sondern frühestens ab Zugang eines Rechnungsabschlusses (oft Quartalsabschlüsse vereinbart). Ob und ab wann aufgrund mittlerweile geänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute von einer Genehmigung auszugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Die meisten Banken haben derzeit folgenden Passus in ihren AGB enthalten:7.3 Genehmigung von Belastungen aus LastschriftenHat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendung schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.
Also - auf jeden Fall zu Unrecht eingezogenes Geld sofort zurück holen!
Beschwerde ist noch nicht gelöst