Durch Saturn endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 4697 Views | 25.06.2013 | 11:08 Uhr
geschrieben von Joram Neumark

Saturn (Ingolstadt)

Saturn missachtet Verbraucherrecht – wieso? Weil es sich lohnt!

Saturn missachtet Verbraucherrecht – wieso? Weil es sich lohnt!

SCHLAGWORTE

Guten Tag zusammen,

Wir haben, wie hier schon mal dargelegt, am 10.01.2013 einen Trockner für 499 € gekauft. Am 30.05.2013, nicht einmal ein halbes Jahr später, ist der Trockner defekt. (Trommel dreht sich nicht mehr.) Am 31.05.2013 haben wir den Schaden angezeigt und Saturn aufgefordert, unserem Wunsch nach Geräteaustausch (Gewährleistungsrecht) nachzukommen.

Mittlerweile sind 4 Wochen vergangen und ein normales Haushaltgerät, das zur Arbeitserleichterung gekauft wurde und das fast täglich genutzt werden sollte, ist immer noch defekt. Alleine der zeitliche Schaden (Arbeitszeit), der aufgrund der Weigerung von Saturn geltendes Recht anzuerkennen, entstanden ist, übersteigt mittlerweile den Anschaffungspreis.

Die Ansprechpartner waren abweisend und haben uns eindeutig falsche Information gegeben, sogar schriftlich. Hier eine Mail von Saturn (12.06.2013)

>>Sehr geehrter Herr xxxxxx,

vielen Dank für Ihre erneut Nachricht. Gerne nehmen wir uns Ihrem Anliegen an.

Wir bedauern sehr, dass Sie Ihr Gerät nach so kurzer Zeit nach dem Kauf nicht mehr zu Ihrer vollen Zufriedenheit nutzen können und möchten uns bei Ihnen für die damit eventuell entstandenen Unannehmlichkeiten ausdrücklich entschuldigen. Ihre Verärgerung diesbezüglich verstehen wir sehr gut.

Bitte erlauben Sie uns in diesem Zusammenhang jedoch zunächst eine kurze Erläuterung zum Thema Garantie bzw. Gewährleistung. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, deren Umfang und Dauer vom jeweiligen Hersteller individuell festgelegt werden kann. Der Anspruch auf Garantieleistungen besteht ausschließlich gegenüber dem Hersteller, nicht aber gegenüber dem Verkäufer. Die Garantiebedingungen sind der Bestandteil der Unterlagen zum jeweiligen Gerät oder können direkt beim Hersteller erfragt werden.

Anders verhält es sich beim Gewährleistungsrecht. Die daraus resultierenden Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung ergeben, bestehen gegenüber dem Verkäufer. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, das heißt beim Kauf des Produktes. Die Gewährleistungsdauer beträgt zwei Jahre ab Kaufdatum.

Dies soll Ihnen nur einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Ansprüche geben. Die sechsmonatige Beweislastumkehr haben Sie bereits in Ihrer Nachricht vom 04.06.2013 mit aufgeführt.

Dennoch können wir den aufgeführten Punkten in Ihrer Mail vom 04.06.2013 so nicht zustimmen. Sie machen Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung nach §§ 434 ff. BGB geltend und fordern den Austausch Ihres Wäschetrockners. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also zum Zeitpunkt der Übergabe. Wie Sie selbst in Ihrer Nachricht schreiben haben Sie Ihren Wäschetrockner bereits am 10.01.2013 in unserem Onlineshop erworben und erst am 04.06.2013 das erste Mal reklamiert. Meldet der Käufer einen Defekt bei dem Verkäufer, wie in Ihrem Fall, steht dem Verkäufer vorerst eine Überprüfung auf die Mangelursache und die Kosten der Mangelbeseitigung des reklamierten Gerätes zu. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit gesteht die Rechtsprechung dem Verkäufer ausdrücklich zu (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 310/08). Erst nach erfolgter Überprüfung kann dann entschieden werden, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt und ob aufgrund der Höhe der Reparaturkosten wir als Verkäufer uns auf § 439 Abs. 3 S. 1 BGB berufen können. Denn demnach kann der Verkäufer die gewünschte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese, im Vergleich zur anderen Art der Nacherfüllung, mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

BESCHWERDEN GESUCHT
Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht?
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.

Wir können Ihnen versichern, dass wir unsere Kunden in keinem Fall benachteiligen und uns strikt an die Vorschriften der gesetzlichen Sachmängelhaftung halten. Wie Sie uns mitgeteilt haben wurde Ihr Gerät gestern von einem Servicemitarbeiter der autorisierten Herstellerwerkstatt überprüft, jedoch konnte der Fehler nicht beseitigt werden, da ein Ersatzteil fehlt. Können Sie uns bitte die Reparaturnummer mitteilen? Wir setzen uns dann mit der Werkstatt in Verbindung.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen die Hintergründe näher gebracht zu haben und bitte Sie um Verständnis, dass wir aufgrund des oben genannten Sachverhalts Ihrer Forderung auf sofortiger Austausch, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung oder Schadenersatz nicht Folge leisten können.

Mit freundlichen Grüßen

Saturn online GmbH

Wankelstrasse 5

85046 Ingolstadt

Da das Gerät nicht mal fünf Monate im Gebrauch war, stimmt es NICHT, das dem Verkäufer >>eine Überprüfung auf die Mangelursache und die Kosten der Mangelbeseitigung des reklamierten Gerätes zu [steht].

Die Aussage von einer Rechtsanwältin, die das Gleiche mit Saturn erlebt hatte:

>>Grundsätzlich kann der Käufer nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form von Reparatur oder Lieferung einer neuen Sache, gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (§ 434 BGB). Bei einem „Vor-Ort-Kauf“, bei dem man die Ware gleich mitnimmt, geht die Gefahr mit Übergabe der Sache auf den Käufer über, § 446 BGB.

aus: www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-saturn.html

und genau das ist der Trick - Bei Saturn wissen sie ganz genau, dass wenn wir ein Rechtsanwalt beauftragen würden ein Brief zu schreiben es uns mindestens 100 EUR zzgl. MwSt. kosten wird, Gerichtskosten sind ca. 300 – 400 EUR (wenn ich richtig informiert bin) und wenn Saturn dann einlenkt und nachgibt bevor ein Prozess stattgefunden hat, vielleicht mit der Formulierung „aus Kulanz gründe tauschen wir ihnen das Gerät um“, bleiben wie auf unseren Kosten (Rechtsanwalt + Gericht) sitzen.

Das ist der legale „Trick“ von Saturn und Saturn ist da nicht alleine, viele Händlern machen das Gleiche, wenn am im Internet danach sucht.

So viel zu Verbraucherschutz in Deutschland!

Wünsche allen einen guten Tag :-)

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Meine Forderung an Saturn: Vorrangiges Recht: Sofortiger Austausch des Geräts/ Nachrangiges Recht: Rücktritt und Schadensersatz


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Kommentare und Trackbacks (16)


25.06.2013 | 12:48
von Joram Neumark | Regelverstoß melden
"Der Verkäufer hat durchaus das Recht, die gewünschte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für ihn unzumutbar ist. "

was ist dabei 'unzumutbar' eine Gerät der 499 EUR gekostet hat und in jedem Kleintransporter passt auszutauschen?

Ich habe sogar angeboten das Gerät selber zu Saturn zu bringen. - ist abgelehnt worden.

Ich brauche ein funktionierendes Gerät. Das habe ich bis heute nicht und das ist unzumutbar. Oder nicht?

25.06.2013 | 13:01
von ReclaBoxler-1287453 hilfreicher Kommentar | Regelverstoß melden
Hier liegt irgenwo die Wahrheit, wie das gelöst werden muss, einerseits durch Saturn, andererseits durch den BF:

"Aus §§ 323 i. V.m. 440 BGB ergibt sich, dass der Käufer zunächst dem Verkäufer Gelegenheit geben muss, den Mangel nachzubessern, bevor er vom Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz fordern kann.
Das Recht der Nacherfüllung ist der zentrale Rechtsbehelf des neuen Kaufrechts. Vor der Schuldrechtsmodernisierung gab es die Nachbesserung gesetzlich nur bei Werkverträgen und beim Gattungskauf. Allerdings war auch früher in den AGBen der Händler oft ein Nachbesserungsrecht vereinbart.

Dem Käufer stehen dabei zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Zwischen den beiden Varianten steht nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB dem Käufer das Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht kann wegen § 475 BGB jedenfalls bis zur ersten Fehlermeldung auch nicht durch AGBen eingeschränkt werden. Der Käufer kann also wählen, ob er die Sache repariert haben möchte oder lieber eine mangelfreie Nachlieferung gegen Tausch seiner (kaputten) Sache haben möchte. Zu beachten ist dabei, dass einige Unternehmen versuchen, dem Käufer dieses Wahlrecht abzunehmen. Dies geschieht oft mit dem Hinweis auf "Bestimmungen zur Durchführung von Mangelbeseitigungen" oder ähnliches. Der Käufer muss sich auf derartige Änderungen seiner Rechte, die nach Mängelanzeige gem. § 475 Abs. 1 BGB wohl auch als zulässig anzusehen sind, aber nicht einlassen. Er sollte in solchen Fällen bereits bei der Reklamation ausdrücklich erklären (am besten schriftlich), dass er den Bedingungen widerspricht und eine Nacherfüllung nach dem Gesetz verlangt.

Hat sich der Käufer für eine Form der Nacherfüllung (Reparatur oder Austausch des Gerätes) entschieden kann der Verkäufer nur dann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu leisten ist und angesichts der Interessen des Käufers sowie des Wertes der Kaufsache die andere Form der Nacherfüllung dem Käufer zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat hier in seinen Motiven das Beispiel genannt, wenn der Käufer einer Waschmaschine nach einem Defekt den Austausch der ganzen Maschine und Lieferung einer neuen Maschine verlangt, kann der Verkäufer dies verweigern, wenn der Fehler ganz einfach durch Ersetzen einer Schraube behoben werden kann. "

Hier kann noch viel mehr dazu gelesen werden:

www.kanzlei-flick.de/garantie_gewaehrleistung_sachmangel.html


25.06.2013 | 13:18
von ReclaBoxler-1287453 | Regelverstoß melden
 spider monkey Entdecker

Sehr schöne Bemerkung :-)) )

28.06.2013 | 10:15
von Joram Neumark | Regelverstoß melden
Hier mein Schreiben an Saturn von heute, den 28.06.13:

"Sehr geehrter Herr K.,

Ich betrachte Ihren Verhalten, als Vertreter der Firma Saturn, die Verweigerung das Gerät auszutauschen, (gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB) nach wie vor als Rechtsverletzung und werde dies auch weiter publik machen.

Da mir nicht anders übrig geblieben ist, hat die Reparatur stattgefunden, ein Keilriemen ist ersetzt worden.

Im Gegenteil zu der ersten Techniker, der auch eine Antriebswelle bestellt hat und austauschen wollte, ist nur der Keilriemen ersetzt worden. Ich hoffe sehr dass das Gerät jetzt auch langfristig funktionieren wird.

Saturn werde ich weiter hin als Beispiel nehmen für Firmen die das Recht auf sofortiger Austausch des Geräts missachten:

de.reclabox.com/beschwerde/64677-saturn-ingolstadt-saturn-missachtet-verbraucherrecht-wieso-weil-es-sich-lohnt

Mit freundlichen Grüßen und ein wunderschönen Tag wünsche Ich Ihnen,

Joram Neumark

Anhang: Reparaturbeleg"

28.06.2013 | 23:03
von Joram Neumark | Regelverstoß melden
"Sie wollen es einfach nicht begreifen:

SIE HABEN KEIN RECHT AUF SOFORTIGEN AUSTAUSCH.

Der Verkäufer hat gem. § 439 Abs. 1 BGB ein normierten Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.

Hoffentlich haben Sie mit dieser Eigenreparatur nun nicht für den gesamten Zeitraum von 2 Jahren ihre gesamten Nachbesserungsansprüche verloren. "

Großschrift macht die Aussage nicht Wahrhaftiger *lach*.
SIE (Großbuchstaben) wollen nicht begreifen.

Unter 6 Monate habe ich das Recht auf Umtausch, auch wenn es Ihnen nicht gefällt:

„Gewährleistung:
Im Gegensatz zum Umtausch hat man bei einem Mangel/Fehler oder dem
Fehlen zugesicherter Eigenschaften sogenannte Gewährleistungsansprüche
nach BGB gegnüber dem Verkäufer (mit dem Hersteller schließt man i. d.R.
selten einen Vertrag) und das für 6 Monate nach Kauf/Erhalt der Ware.
Das BGB sieht hier drei Ansrüche vor: Ersatzlieferung (Neuware),
Minderung (Preisnachlass) oder Wandlung (Aufhebung des Kaufvertrages). “
aus: www.heise.de/foren/S-Umtausch-Gewaehrleistung-Nachbesserung-Garantie/forum-7360/msg-597338/read/

Aber Sie wollen es ja nicht begreifen, oder?
Saturn ist schön aus der Nummer raus, der Hersteller musste die Reparatur bezahlen und der Verbraucher ist der Verarschte, da die Kaufsumme eine Rechtsstreit nicht rechtfertigt.
Weil Recht haben nicht immer Recht bekommen heißt

Was mir bleibt, ist das Thema bekannt zu machen.

In diesem Sinne alles Gutes für Sie :-)

28.06.2013 | 23:34
von Joram Neumark | Regelverstoß melden
Und wieder, bitte GENAU lesen: „NacherfüllungIst die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§439BGB). Er hat damit die WAHL zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“). Unter Nachbesserung fällt z. B. die Reparatur einer Hifi-Anlage. Die Ersatzlieferung ist der Austausch eines fehlerhaften Toasters gegen einen neuen Toaster der gleichen Serie. Der Verkäufer darf die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich ist (wie z. B. die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und daher unzumutbar ist. Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Verkäufer auch die dafür erforderlichen Kosten zu tragen. "aus: www.ihk-berlin.de/linkableblob/816484/.24./data/Merkblatt_Umtausch_Gewaehrleistung_Garantie-data.pdf;jsessionid=EFFC8764472CAD474E2693A51A01623D.repl1Aber Sie wollen es ja nicht begreifen, oder? Ich habe als Käufer DIE WAHL!
Saturn ist schön aus der Nummer raus, der Hersteller musste die Reparatur bezahlen und der Verbraucher ist der Dummer, da die Kaufsumme eine Rechtsstreit nicht rechtfertigt. Weil Recht haben nicht immer Recht bekommen heißtWas mir bleibt, ist das Thema bekannt zu machen.In diesem Sinne alles Gutes für Sie :-)

29.06.2013 | 11:06
von Joram Neumark | Regelverstoß melden
Keine Antwort von Saturn – sie wissen dass sie in Unrecht sind. Saturn passt es nicht zuzugeben, dass der Käufer die WAHL zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung hat.

"Dem Käufer stehen dabei zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Zwischen den beiden Varianten steht nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB dem Käufer das Wahlrecht zu. "

30.06.2013 | 08:26
von Joram Neumark | Regelverstoß melden
 spider monkey Entdecker: "Saturn ist nicht im Unrecht, aber Joram Neumark ist beratungsresistent.;-)"

Beleg deine Aussage bitte.
Wo steht es geschrieben? Ich habe meine Aussage mehrfach belegt: „Der Käufer kann also wählen, ob er die Sache repariert haben möchte oder lieber eine mangelfreie Nachlieferung gegen Tausch seiner (kaputten) Sache haben möchte. “ (ist hier oben zu lesen, von ReclaBoxler 61)

Saturn hat mir mehrere Mails gesendet, da stand immer wieder „wir können nicht. “ oder „leider bla bla bal. “ usw. Telefonisch haben sie uns abgewimmelt, aber NIE haben sie einen klaren Beleg geliefert, nie haben sie die Aussagen NACHVOLLZIEBAR auf einer Gesetzesvorlage BEGRÜNDEN können.

Wie ich schon sagte, wir haben Recht, leider ist die Umsetzung zu teuer. Darauf basiert das Verhalten von Saturn. Sie wissen, dass es für den Kunde zu teuer ist.

Also: belege doch, wenn Du kannst, dass der VERkäufer die Wahl hat zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung. Ich bitte darum.

Wünsche einen wunderschönen Tag :)

30.06.2013 | 08:48
von ReclaBoxler-7390325 | Regelverstoß melden
Guten Morgen Herr Neumark,

Wo das geschrieben steht?
Unter anderem hat es ReclaBoxler-4336661 bereits gepostet und Sie selbst auch. Und wenn Sie schon einen Link posten, der ein PDF mit 6 Seiten beinhaltet, dann sollten Sie auch ALLES lesen und nicht nur die Sätze, die Ihnen gefallen!

30.06.2013 | 09:01
von Joram Neumark | Regelverstoß melden
Guten Morgen :-)

Ich lese viele Worte, wo ist der Beleg?

Zitiere bitte Gesetzestexte.

alles anderes ist leer.

30.06.2013 | 09:10
von ReclaBoxler-7390325 | Regelverstoß melden
Ich zitiere aus Ihrem geposteten Link:
"Nacherfüllung
Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439
BGB). Er hat damit die Wahl zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“). Unter Nachbesserung fällt z. B. die Reparatur
einer Hifi-Anlage. Die Ersatzlieferung ist der Austausch eines fehlerhaften Toasters gegen einen
neuen Toaster der gleichen Serie. Der Verkäufer darf die Nacherfüllung nur verweigern, wenn
diese unmöglich ist (wie z. B. die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und daher unzumutbar ist. "

Der Verkäufer, also Saturn, kann Ihren Wunsch nach einem Neugerät also erstmal ablehnen, weil eine Reparatur guenstiger ist. Da ist es auch egal, ob Sie den Trockner selbst zu Saturn bringen. Müssen Sie nämlich überhaupt nicht.
Womit Sie sich allerdings auch nicht abfinden müssen, sind ewig lange Reparatur-Zeiten. Fragen Sie mich jetzt nicht nach den Zeiten. müssen Sie selbst mal lesen.

30.06.2013 | 09:18
von ReclaBoxler-7390325 | Regelverstoß melden
Hier nochmal der geforderte Gesetzestext:

**§ 439 BGB: Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

30.06.2013 | 09:23
von ReclaBoxler-7390325 | Regelverstoß melden
 spider monkey Entdecker: Ja, man muß schon schmunzeln, wenn der BF immer nach Belegen und Gesetzen verlangt, die er u. a selbst schon gepostet, aber sich offensichtlich nicht durchgelesen hat ;-)

 spider monkey Herr Neumark: Und oft ist es auch einfach eine Frage der Kommunikation, die Dinge zu bekommen, nach denen man verlangt!

30.06.2013 | 16:08
von Joram Neumark | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler 503:

In dem Text steht ganz klar:

„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

… …

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. “

Ich kann beim besten Willen keine „unverhältnismäßigen Kosten“ in diesem Fall erkennen, wenn man ein Produkt von 499 EUR zurück nimmt.

Wünsche einen wunderschönen Tag :)

30.06.2013 | 16:11
Der Autor wünscht keine öffentliche Diskussion.


02.07.2013 | 23:57
von Joram Neumark noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


31.07.2013 | 08:47
von Joram Neumark endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst




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