Durch Stromio gelöste Beschwerde. | 3908 Views | 11.12.2013 | 15:00 Uhr
geschrieben von Manfred Dr. Rohr

Stromio GmbH (Magdeburg)

Stromio verweigert Sonderkündigungsrecht - Verstoß gegen AGB

Bestell-/Kundennummer: 121693182

Wir haben seit 01.02.2012 einen Vertrag mit Stromio (Grünwelt Energie), Tarif grünstrom 12, damals noch mit 3 Monaten Kündigungsfrist, und betrachten uns deshalb nicht mehr als Neukunden sondern als Bestandskunden!

SCHLAGWORTE

Nach einer ersten Preisanpassung Mitte des Jahres (ab 01.07.13) erhielten wir Mitte November eine Mitteilung (Druckstand 28.10.2013), in der Stromio eine neuerliche Erhöhung des Arbeitspreises auf 0,277196 EUR/kWh brutto zum 01.01.2014 angekündigt und diese mit deutlich angehobenen Strom-Netznutzungsentgelten durch die Netzbetreiber, u. a. mit veränderten Umlagen (EEG, KWK, § 19 StromNEV, § 18 AbLaV) begründet hatte.

Daraufhin haben wir am 20.11.13 den bestehenden Stromliefervertrag mit Verweis auf unser Sonderkündigungsrecht zum 31.12.13 schriftlich gekündigt und dabei auf § 41 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes verwiesen. Danach haben wir als Letztverbraucher das Recht, bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Lieferanten den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wovon wir Gebrauch gemacht haben.

In der Mitteilung über die Erhöhung des Arbeitspreises ab 01.07.2013 waren wir noch darauf hingewiesen worden, dass wir aufgrund der Preisanpassung die Möglichkeit haben, den bestehenden Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen, was wir damals schon hätten tun sollen.

In der Mitteilung von Stromio über die neuerliche Erhöhung des Arbeitspreises zum 01.01.2014 (s. o.) fehlt jedoch ein entsprechender Hinweis, was uns stutzig machte.

Daraufhin haben wir über Verivox einen neuen Lieferanten gesucht und diesen mit der Belieferung ab 01.01.2014 beauftragt.

Unter Bezugnahme auf unsere Kündigung erhielten wir am 26.11.13 vom Stromio-Kundenservice (M. B.) per E-Mail zu unserer Verwunderung zunächst die folgende lapidare Mitteilung:

"Die Veränderung resultiert vollständig aus einer gesetzlich vorgegebenen Änderung der folgenden Umlagen, auf die wir als Stromlieferant keinen Einfluss haben.

Auf Grund der vorgegebenen Fristen bei der Marktpartnerkommunikation, können wir Ihren Vertrag erst zum 31.01.2015 abmelden. "

Das klingt nun fast so, als wären diese vermeintlichen Fristen der Marktpartnerkommunikation Bestandteil unseres Vertrages mit Stromio, was jedoch nicht der Fall und damit gegenstandslos ist!

Da wir inzwischen im Internet einige Informationen über ähnliche Fälle von Stromio-Kunden mit Problemen beim Sonderkündigungsrecht gefunden hatten, haben wir uns intensiver mit der Rechtslage und insbesondere mit den AGB von Stromio beschäftigt und dabei gravierende Unterschiede zwischen dem Stand bei Vertragsabschluss (AGB Stand 01.10.2011) und heute (AGB Stand 31.10.2013) festgestellt, mit denen die Kunden regelrecht entmündigt werden!

Das Studium der AGB war zwar mühsam, aber dennoch hilfreich, denn danach setzte durch die Hinhaltetaktik seitens Stromio ein ziemliches Verwirrspiel in der Korrespondenz mit Stromio und unserem neuen Lieferanten ein, das uns Kunden und den neuen Lieferanten vermutlich zermürben sollte.

Am 27.11.13 haben wir telefonisch gegenüber dem Stromio-Kundenservice (Frau Mila Nikolov) unsere Kündigung zum 31.12.13 unter Verweis auf unser Sonderkündigungsrecht erneuert und erklärt, dass mit der Kündigung des Vertrages zum 31.12.13 auch unsere Einzugsermächtigung für Stromio erlischt, was uns noch am gleichen Tag per E-Mail bestätigt wurde.

Diesen Stand haben wir am 28.11.13 dem neuen Lieferanten mitgeteilt, womit wir diese Angelegenheit als erledigt angesehen haben, was aber weit gefehlt war!

Noch am gleichen Tag hat uns der neue Lieferant mitgeteilt, dass er leider von Stromio informiert wurde, dass wir noch bis zum 31.01.2015 an unseren derzeitigen Vertrag gebunden seien und es aus diesem Grund leider nicht möglich wäre, unseren Auftrag zur Belieferung anzunehmen.

Daraufhin haben wir am 29.11.13 nochmals per E-Mail gegenüber Stromio (M. Belomorski) unsere Kündigung zum 31.12.13 unter Verweis auf unser Sonderkündigungsrecht erneuert und erklärt, dass wir inzwischen einen anderen Lieferanten mit der Stromlieferung beauftragt haben. Unserem neuen Lieferanten haben wir eine Kopie dieser E-Mail geschickt.

Daraufhin wurden wir am 03.12.13 von unserem neuen Lieferanten erneut darüber informiert, dass uns durch Stromio ein Vertragsende zum 31.01.2015 mitgeteilt worden sei. Um eine Netzanmeldung zum 01.01.2014 versenden zu können, würde man eine Kündigungsbestätigung unseres Vorlieferanten zum 31.12.2013 benötigen, um die wir uns kümmern sollten.

Obwohl wir von diesem hochtourigen Leerlauf langsam die Nase voll hatten, haben wir uns trotzdem am 03.12.13 noch einmal an Stromio (Frau Rasloff) gewandt und die nach wie vor ausstehende Kündigungsbestätigung zum 31.12.2013 verlangt. Daraufhin wurde uns nun erstmals mitgeteilt, dass wir kein Sonderkündigungsrecht hätten. Auf unsere Einwände hin wurde immer nur monoton wiederholt, dass wir gemäß den Stromio-AGB kein Sonderkündigungsrecht hätten, weshalb wir das Gespräch daraufhin beendet haben.

Damit war unsere Geduld nun endgültig am Ende, weshalb wir noch am 03.12.13 unser Anliegen und die Verweigerung des Sonderkündigungsrechts durch Stromio mit einem Abriss der bislang erfolglosen Korrespondenz per E-Mail an den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur weiter geleitet haben, der uns den Eingang (Vorgangsnummer 2013-12-04-0005/) am 04.12.13 bestätigt hat.

BESCHWERDEN GESUCHT
Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht?
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.

Und damit nochmals zu den Stromio-AGBs. Diese sind nicht eindeutig formuliert, teilweise widersprüchlich und mittlerweile so unverständlich verklausuliert, dass man als Kunde große Mühe hat, sie zunächst sinngemäß zu erfassen und dabei den Überblick zu behalten. Weiterhin ist uns aufgefallen, dass es seit dem 31.10.2013 eine überarbeitete AGB-Fassung gibt, die gravierende Unterschiede gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss (Stand 01.10.2011) aufweist, die den Kunden in seinen Rechten eindeutig benachteiligen und regelrecht entmündigen!

Diese einseitigen Änderungen und Festlegungen in der jüngsten Fassung betreffen insbesondere folgende Paragraphen:

- Tarife, Preise und Preisbestandteile (§ 3)

- Preisänderungen, eingeschränkte Preise (§ 6)

- Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen (§ 7)

- Beginn und Laufzeit des Vertrages, ordentliche Kündigung (§ 20)

- Außerordentliche Kündigung (§ 22)

- Elektronische Kommunikation (§ 24)

- Vertragsanpassungen (§ 27)

So werden z. B. in § 20 (6) die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei Preisänderungen gemäß § 6 (4, 5) … sowie außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien (§ 22) als unberührt eingeräumt.

Im § 6 (1) werden jedoch genau diese Sonderkündigungsrechte des Kunden bei Preisänderungen gemäß § 6 (4, 5) ausgeschlossen und damit dem Kunden gegenüber verweigert, indem es heißt:

… Abweichend hiervon gelten ausschließlich die in § 7 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.

Und in § 7 (2-7) erteilt sich dann Stromio exklusiv das Recht, dem Kunden Mehrkosten durch erhöhte Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen weiter zu belasten.

Mit diesen einseitigen, für den Kunden nachteiligen Änderungen der AGB, die Bestandteil des Vertrages sind, wird, wie bereits mehrfach und auch an anderer Stelle festgestellt, eindeutig gegen geltendes Recht (§ 314 BGB, § 41 Energiewirtschaftsgesetz) verstoßen.

Fast am Ende der AGB schießt Stromio mit § 27 Vertragsanpassungen aber ein kapitales Eigentor und legt sich damit wie folgt selbst aufs Kreuz:

Nach § 27 (1) ist der Lieferant berechtigt,diese AGB zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung seiner Interessen für den Kunden zumutbar ist und keine wesentlichen Vertragsinhalte (insbesondere die vereinbarten Leistungen, die Vertragslaufzeit und dieKündigungsregelungen) betrifft. Eine beabsichtigte Änderung dieser AGB wird der Lieferant dem Kunden sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten durch Übersendung der Neufassung der AGB unter Hervorhebung der Änderungen mitteilen. Der Kunde ist bei einer Änderung der AGB berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunden in seiner Mitteilung der Änderung der AGB auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts besonders hinzuweisen.

Und wie zu erwarten, kommt in § 27 (2) prompt die schon bekannte Stromio-Praktik der exklusiven Ausschlussregelung ins Spiel über erhöhte Preise, Umlagen, Belastungen etc. …

Die in vorstehendem Absatz 1 getroffene Regelung gilt nicht für Preisänderungen bzw. für die Weitergabe geänderter oder neu eingeführter gesetzlicher Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen an den Kunden, welche ausschließlich den in § 6 bzw. in § 7 getroffenen Bestimmungen unterliegen.

Dass durch diese einseitigen AGB-Änderungen unter Ausschluss bzw. durch wiederholte Verweigerung der Sonderkündigungsrechte der Kunden insbesondere die Kündigungsregelungen als ein wesentlicher Vertragsbestandteil für den Kunden in unzumutbarer Weise verändert wurden, scheint Stromio entgangen zu sein oder aber zu ignorieren. Ganz abgesehen davon, verstößt Stromio an dieser Stelle gegen die sich selbst auferlegten Pflichten der eigenen AGB, denn die Neufassung der AGB (Stand: 31.10.2013) wurde uns bisher nicht vorgelegt, weder sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten noch unter Hervorhebung der Änderungen! Und der besondere Hinweis auf das bestehende Sonderkündigungsrechts der Kunden bei Änderung der AGB fehlt demzufolge ebenso.

In Anbetracht dieser wiederholt einseitig vorgenommenen Änderungen von Vertragsbedingungen durch Stromio fordern wir aufgrund der offenkundigen Verweigerung der Sonderkündigungsrechte des Kunden im erweiterten Kontext (u. a. § 27 AGB) letztmalig die Annahme unserer Kündigung in Verbindung mit einer Kündigungsbestätigung zum 31.12.13 und die Entlassung aus dem Vertrag.

Da Stromio offenbar nach wie vor nicht gewillt ist, unseren mehrfach vorgetragenen Beschwerden und Forderungen hinsichtlich Entlassung aus dem Vertrag nachzukommen und die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen (s. Stromio-AGB) auch mit der nochmaligen Absprache unseres Sonderkündigungsrechts in der E-Mail vom 06.12.13 ernsthaft und endgültig verweigert hat, ist gemäß § 323 BGB eine gesonderte Fristsetzung für den Rücktritt vom Vertrag entbehrlich.

Zeitgleich zu dieser Beschwerde werden wir bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. Beschwerde gegenüber Stromio einlegen und Stromio darüber informieren.

Beschwerde bewerten!
Meine Forderung an Stromio GmbH: Annahme unserer Kündigung und Entlassung aus dem Vertrag zum 01.01.2014


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
12.12.2013 | 12:30
Firmen-Antwort von: Stromio GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

Antwort bewerten!





Kommentare und Trackbacks (6)


12.12.2013 | 09:43
von Manfred Dr. Rohr noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Obwohl die Vertragskontonummer in unserer Beschwerde deutlich ersichtlich ist, hat Stromio folgendes geantwortet:

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Damit wir Ihr Anliegen bearbeiten können, benötigen wir eine Bestell- oder Vertragskontonummer, da wir unter Ihrem Namen mehrere Verbrauchsstellen beliefern. Teilen Sie uns diese bitte mit Angabe der ReclaBox ID-71129 unter der E-Mail Adresse reklamation spider monkey stromio.de mit.

Vielen Dank.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

Damit geht der hochtourige Leerlauf weiter!


12.12.2013 | 12:24
von Manfred Dr. Rohr noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Und deshalb haben wir heute die Schlichtungsstelle Energie angerufen und hoffen, dass sich nun endlich etwas bewegt.


12.12.2013 | 22:54
von Zickenalarm Zicke | Regelverstoß melden
Ich muss dem ganzen leider zustimmen. Bin in der gleichen Falle.
Was mich wundert ist, dass die Vergleichsportale sich nicht dafür interessieren. Und: obwohl ich in 2014 offenbar mind. ca. 2500 Euro zahlen muss (hoffentlich nur müsste), wird mein Tarif mit rd. 1800 Euro z. B. bei check24.de und verivox "angezeigt".
Hier werden also offenbar neue Kunden geködert - und die alten müssen dafür zahlen. Woher kommen sonst solche Differenzen?

15.12.2013 | 13:18
von Manfred Dr. Rohr noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nach Einschaltung der Schlichtungsstelle bewegt sich Stromio schrittweise in die von uns geforderte Richtung, drückt sich aber immer noch nicht klar genug aus.


16.12.2013 | 19:28
von Manfred Dr. Rohr | Regelverstoß melden
Nach der Kenntnisnahme unserer Beschwerde in der ReclaBox hat uns Stromio am 13.12.13 nochmals ihre Firmenphilosophie zur Weitergabe der vom Gesetzgeber beschlossenen Umlageerhöhungen an den Kunden (nach Stromio-Verständnis "keine Preiserhöhung") etc. . dargelegt.

Wichtig für uns war noch die Mitteilung, dass für uns weiterhin die zum Zeitpunkt unserer Bestellung am 25.11.2011 gültigen und von uns akzeptierten AGB Bestand haben. Bekanntlich gibt es ja seit 31.10.2013 überarbeutete AGB mit neueren Ausschlussregelungen, wie von uns schon ausführlich beschrieben. Diese sind nach Annahme für alle Neukunden verbindlich, deshalb genau durchlesen bzgl. Ausschluss des Sonderkündigungsrechts, der u. E. nach wie vor unrechtmäßig ist!

Um uns dennoch entgegenzukommen wurde uns aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten, den Vertrag ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit am 31.01.2013 zu beenden.

Das Datum war ein peinlicher Schreibfehler, gemeint war natürlich der 31.01.2014!

Daraufhin haben wir nochmals daran erinnert, uns eine Kündigungsbestätigung zum 31.12.2013 zu schicken, wonach wir bereit wären, auf weitere Schritte zu verzichten und sowohl die BNA als auch die Schlichtungsstelle Energie e. V. entsprechend zu informieren.

Danach wurde unser Anliegen von Stromio erneut geprüft und am 13.12.13 (09:19) nochmals festgestellt, dass man uns bereits angemessen entgegengekommen sei und kein Sonderkündigungsrecht zum 31.12.13 bestehen würde, und dass man weiterhin an dem Angebot zum Vertragsende zum 31.01.2014 festhalten würde. Ein Vertragsende zum 31.12.13 wurde weiterhin abgelehnt.

Am Nachmittag des 13.12.13 hat uns dann Stromio mitgeteilt, dass sie von der Schlichtungsstelle Energie e. V. über unseren Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens informiert wurden.

"Wir bedauern, dass Sie Anlass zur Beschwerde hatten und entschuldigen uns für die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Als kundenorientiertes Unternehmen sind wir bemüht, im Einvernehmen mit unseren Kunden schnelle und unbürokratische Problemlösungen zu finden und umzusetzen.
Deshalb haben unsere Fachabteilungen Ihren Fall erneut geprüft.
Da uns Ihre Zufriedenheit sehr wichtig ist, bieten wir Ihnen zur Abhilfe Ihrer Beschwerde verbindlich aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, Ihren Vertrag vorzeitig zum nächstmöglichen Datum zu beenden und auf die Berechnung der Umlagenerhöhungen 2014 zu verzichten. "

Daraufhin haben wir geantwortet, dass uns nichts daran läge, den Beschwerdegang weiter zuzuspitzen, da man unserer Kündigung nun zustimmen wolle. Um aber evtl. Missverständnissen bzgl. der Formulierung unseren "Vertrag vorzeitig zum nächstmöglichen Datum zu beenden" zu vermeiden, haben wir eine auf den 31.01.2014 datierte Kündigungsbestätigung mit dem Verzicht auf die Berechnung der Umlagenerhöhungen ab 01.01.2014 verlangt, damit wir uns damit selbst direkt an den neuen Lieferanten wenden können.

Bei Erhalt dieser Kündigungsbestätigung würden wir der Schlichtungsstelle unsere einvernehmliche Einigung mitteilen und damit von der weiteren Verfolgung unserer Beschwerde Abstand nehmen.

Am 16.12.13 hat uns Stromio nun mitgeteilt, dass unserem Wunsch entsprechend die Abmeldung der Versorgung zum 31.01.14 veranlasst wurde, worüber wir unseren neuen Versorger in Kenntnis setzen sollen. Selbstverständlich werde auf die Weitergabe der staatlichen Erhöhungen für das Jahr 2014 verzichtet und dies bei der Schlussrechnung berücksichtigt.

Dieses Schreiben könnten wir als verbindliche Kündigungsbestätigung betrachten.

Soweit, so gut, und damit Ende gut - (fast) Alles gut!

Fazit:
Man muss also erst größere Schlichtungsgeschütze auffahren, ehe Stromio vom hohen Ross steigt und letztlich lammfromm einwilligt!

In diesem Sinne betrachten wir unsere Beschwerde hiermit als erfolgreich erledigt.

17.12.2013 | 01:07
Der Autor wünscht keine öffentliche Diskussion.


22.12.2013 | 14:11
von Manfred Dr. Rohr gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst




Minimieren ÄHNLICHE BESCHWERDEN
Minimieren BESCHWERDE TEILEN
Minimieren BESCHWERDE KARTE
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Der Autor wünscht keine öffentliche Diskussion.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
close
Beschwerde drucken:


Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Mehr Infos OK, alles klar!