ERGO Versicherungsgruppe AG (Berlin)
KFZ Schadenregulierung durch ERGO Versicherung
Bestell-/Kundennummer: KRS719625160001
Sachverhalt: Handwerker mit Fiat Ducato durchschlägt beim Ausparken mit der Anhängerkupplung Kühlergrill, Wasserkühler und Klimakondensator meines Wagens. Der Unfallverursacher ist geständig.
Ich bringe meinen Wagen in die Werkstatt, die sofort einen unabhängigen Sachverständigen bestellt. Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten 3761,63 Euro und der Wiederbeschaffungswert 3150 Euro. Ich entscheide mich gegen eine Reparatur und suche einen neuen Wagen. Den Wagen zahle ich mit 10% des Kaufpreises an und warte auf die Schadenregulierung, um die Rechnung vollständig begleichen zu können. Mehrere Tage vergehen bis das Gutachten, was mit längst vorliegt, auch bei der ERGO Versicherung eingeht. Ca. 10 Tage nach der Schadenmeldung erhalte ich einen Anruf der Fa. carexperts, die mit mir einen Nachbesichtigungstermin festlegen will.
Liebe ERGO Versicherung, ich bin nicht auf den Kopf gefallen und weiß, dass ich einer Nachbesichtigung nicht zustimmen muss, da bereits ein Gutachten eines Sachverständigen vorliegt. Diese Methode ist allseits bekannt und muss an dieser Stelle nicht näher erläutert werden. Da ich aufgrund dieser Vorgehensweise das Vertrauen in die Versicherung und den Glauben an eine vernünftige Schadensregulierung verloren habe, werde ich am Montag einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen. Wenn es schlecht läuft und ich den Kaufpreis für den angezahlten Wagen in Kürze nicht aufbringen kann, geht der Wagen wieder in den Verkauf und das Auto sowie meine Anzahlung sind weg.
Zudem wurde mir ein Leihwagen nur bis zum 15.09.2014 genehmigt, ich benötige jedoch täglich ein Auto, um meine Arbeitsstelle zu erreichen, was aufgrund meiner Wechselschicht-Tätigkeit durch öffentliche Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist. Aber auch dafür wird sicher eine Lösung gefunden, zur Not vor Gericht. Dabei hätte es für Sie so günstig und für mich so unkompliziert ablaufen können. Danke, liebe ERGO Versicherung.
"Versichern heißt verstehen". Ist klar!
Oder das sagt das Landgericht Berlin:
Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes hat der Haftpflichtversicherer zwar das Recht, vom Kläger Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Kläger war danach aber zur Vorlegung von Belegen nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden konnte. Der Kläger schuldete daher allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Beklagten (…).
Zwar dürfte eine Nachbesichtigung einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten, andererseits ergibt sich eine solche Verpflichtung aber nicht aus dem Gesetz und der Geschädigte schuldet auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will.
Beschwerde ist gelöst