ROLLER GmbH & Co. KG (Gelsenkirchen-Buer)
Für zuviel gekaufte Ware kein Geld zurück!
Hallo,
Ich habe bei Roller 6 Schwingstühle (zwei mal je 3 Stück, an verschiedenen Tagen) gekauft. Heute habe ich 4 zurückgebracht (OVP/ unbenutzt). Die Rückgabe war somit eigentlich kein Problem. Jedoch an der Kasse erfuhr ich dann, das ich einen Warengutschein für meine Stühle bekommen soll. Also bin ich nochmal in die Abteilung, um mit dem Mitarbeiter zu sprechen. Nach langem hin und her und auch nach dem Gespräch mit dem Abteilungsleiter gab es dennoch nur nen Gutschein, was ich definitiv nicht lustig finde.
Meine Wohnung ist komplett eingerichtet und Roller wird auch nicht in den nächsten 5 Jahren sein Sortiment umstellen, das ich jetzt eben mal 160,00 Euro als Warengutschein liegen lassen kann und mal ehrlich, soll ich mir irgendwelches Zeug holen, nur damit der Gutschein aufgebraucht wird? Ich fühle mich total veräppelt! (Sorry für den Ausdruck) Für das Geld muss ne alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern lange sparen. Echt super die Geschäftsgebaren!
Ich für meinen Teil, werde Roller nicht mehr ohne Bedenken empfehlen können! Mich als Kunden hat Firma Roller verloren. Wenn man heute, auch als großes Unternehmen nicht mal mehr auf die Kunden angewiesen ist, dann liebes Roller-Team machen sie ruhig weiter so!
MfG eine sehr unzufriedene Kundin
14.11.2014 | 14:14
Abteilung: Kundenservice
Hallo Frau Niehoff,
leider ist die Sachlage so, dass der Markt die Stühle nicht zurück nehmen musste. Er hat Ihnen gegenüber bereits aus Kulanz gehandelt, indem er die Stühle zurück nahm. In diesem Falle kann jeder Markt für sich entscheiden, ob er das Geld bar auszahlt oder in Form eines Gutscheines zurück gibt. Es tut uns leid, dass Sie damit nicht zufrieden sind. Leider können wir Ihnen an dieser Stelle nicht weiterhelfen.
Viele Grüße,
ROLLER Kundenservice
Hier wäre es VORHER sinnvoller gewesen, sich einen Zettel geben zu lassen, wo das extra vereinbart ist, das Bargeld möglich ist.
und Ihre Meinung bezieht sich bitte auf welche gesetzliche Grundlage?
Ihre Aussage ist leider falsch!
Jetzt lacht mein Kollege gerade heftig.
So, sie haben unrecht.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher gilt bei:
• Haustürgeschäften (§ 312 Absatz 1 BGB)
• Fernabsatzverträgen (§ 312d Absatz 1 BGB)
•Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 485 Absatz 1 BGB)
•Verbraucherdarlehensverträgen (§ 495 Absatz 1 BGB)
•Verbraucher-Finanzierungsleasingverträgen (§ 500 BGB)
•Verbraucher-Teilzahlungsgeschäften (§ 501 BGB)
•Ratenlieferungsverträgen (§ 505 Absatz 1 BGB)
•Fernunterrichtsverträgen (§ 4 Fernunterrichtsschutzgesetz, FernUSG)
Und das HGB hat gerade hier mal nichts zu tun.
"sie brauchen hier keine gesetzliche Grundlage. Es geltet das HgB und das BgB. Und Europarecht. Das sind die Grundlagen. Frage sie mal ihren Rechtsanwalt. "
HGB Und BGB sind KEINE Gesetze! Und nun muss ich mein Monitor erst mal vom Kaffee befreien.
Beschwerde ist noch nicht gelöst