Von ROLLER beantwortete Beschwerde. | 1406 Views | 14.11.2014 | 14:14 Uhr
geschrieben von Elfi Niehoff

ROLLER GmbH & Co. KG (Gelsenkirchen-Buer)

Für zuviel gekaufte Ware kein Geld zurück!

Hallo,

SCHLAGWORTE

Ich habe bei Roller 6 Schwingstühle (zwei mal je 3 Stück, an verschiedenen Tagen) gekauft. Heute habe ich 4 zurückgebracht (OVP/ unbenutzt). Die Rückgabe war somit eigentlich kein Problem. Jedoch an der Kasse erfuhr ich dann, das ich einen Warengutschein für meine Stühle bekommen soll. Also bin ich nochmal in die Abteilung, um mit dem Mitarbeiter zu sprechen. Nach langem hin und her und auch nach dem Gespräch mit dem Abteilungsleiter gab es dennoch nur nen Gutschein, was ich definitiv nicht lustig finde.

Meine Wohnung ist komplett eingerichtet und Roller wird auch nicht in den nächsten 5 Jahren sein Sortiment umstellen, das ich jetzt eben mal 160,00 Euro als Warengutschein liegen lassen kann und mal ehrlich, soll ich mir irgendwelches Zeug holen, nur damit der Gutschein aufgebraucht wird? Ich fühle mich total veräppelt! (Sorry für den Ausdruck) Für das Geld muss ne alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern lange sparen. Echt super die Geschäftsgebaren!

Ich für meinen Teil, werde Roller nicht mehr ohne Bedenken empfehlen können! Mich als Kunden hat Firma Roller verloren. Wenn man heute, auch als großes Unternehmen nicht mal mehr auf die Kunden angewiesen ist, dann liebes Roller-Team machen sie ruhig weiter so!

MfG eine sehr unzufriedene Kundin

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Meine Forderung an ROLLER GmbH & Co. KG: Gelderstattung bei Warenrückgabe- Keinen Gutschein!


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
14.11.2014 | 14:14
Firmen-Antwort von: ROLLER GmbH & Co. KG
Abteilung: Kundenservice

Hallo Frau Niehoff,

leider ist die Sachlage so, dass der Markt die Stühle nicht zurück nehmen musste. Er hat Ihnen gegenüber bereits aus Kulanz gehandelt, indem er die Stühle zurück nahm. In diesem Falle kann jeder Markt für sich entscheiden, ob er das Geld bar auszahlt oder in Form eines Gutscheines zurück gibt. Es tut uns leid, dass Sie damit nicht zufrieden sind. Leider können wir Ihnen an dieser Stelle nicht weiterhelfen.

Viele Grüße,

ROLLER Kundenservice

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Kommentare und Trackbacks (12)


14.11.2014 | 14:24
von E. L. | Regelverstoß melden
Roller hat durchaus richtig gehandelt. Warenrücknahme ist eine Kulanz des Verkäufers und er kann auch entscheiden, ob Bargeld oder Gutscheine zurückgegeben werden.

Hier wäre es VORHER sinnvoller gewesen, sich einen Zettel geben zu lassen, wo das extra vereinbart ist, das Bargeld möglich ist.

14.11.2014 | 15:18
von E. L. | Regelverstoß melden
 spider monkey Tamina Bayrac

und Ihre Meinung bezieht sich bitte auf welche gesetzliche Grundlage?

Ihre Aussage ist leider falsch!

14.11.2014 | 15:21
von E. L. | Regelverstoß melden
Ihre Quelle gilt aber nicht bei Kaufverträgen im Einzelhandel. Bitte erst lesen und verstehen.

14.11.2014 | 15:38
von E. L. | Regelverstoß melden
Moment, gehe mal kurz in das Nachbarbüro.

Jetzt lacht mein Kollege gerade heftig.

So, sie haben unrecht.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher gilt bei:
• Haustürgeschäften (§ 312 Absatz 1 BGB)
• Fernabsatzverträgen (§ 312d Absatz 1 BGB)
•Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 485 Absatz 1 BGB)
•Verbraucherdarlehensverträgen (§ 495 Absatz 1 BGB)
•Verbraucher-Finanzierungsleasingverträgen (§ 500 BGB)
•Verbraucher-Teilzahlungsgeschäften (§ 501 BGB)
•Ratenlieferungsverträgen (§ 505 Absatz 1 BGB)
•Fernunterrichtsverträgen (§ 4 Fernunterrichtsschutzgesetz, FernUSG)

Und das HGB hat gerade hier mal nichts zu tun.

14.11.2014 | 15:39
von E. L. | Regelverstoß melden
Bitte fragen SIE erst mal. Auch das Anwendungsgebiet des HGB wird interessant. Und einen Rechtsanwalt frage ich jetzt mal nicht, da mein Kollege nämlich schon im Wochenende ist.

14.11.2014 | 15:40
von E. L. | Regelverstoß melden
Also, da war doch gerade was wegen Mediamarkt und der UNO. ;-)

14.11.2014 | 15:44
von E. L. | Regelverstoß melden
www.ekritik.de/html/umtausch__gewahrleistung_und_r.html

14.11.2014 | 15:53
von E. L. | Regelverstoß melden
He, ich habe gerade was gelernt:

"sie brauchen hier keine gesetzliche Grundlage. Es geltet das HgB und das BgB. Und Europarecht. Das sind die Grundlagen. Frage sie mal ihren Rechtsanwalt. "

HGB Und BGB sind KEINE Gesetze! Und nun muss ich mein Monitor erst mal vom Kaffee befreien.

14.11.2014 | 15:55
von E. L. | Regelverstoß melden
Erst mal reicht ein Blick in die AGB. Und wenn, muss es extra vereinbart werden im Vertrag!

14.11.2014 | 16:06
von E. L. | Regelverstoß melden
25 Jahre habe ich alle Verträge falsch gemacht. ich habe nie ein BGB in der Hand gehabt. Mann, mein alter Rechtsprof würde sich im Grabe umdrehen.

19.11.2014 | 13:24
von Elfi Niehoff | Regelverstoß melden
Erstmal danke für die vielen Kommentare. Zur kurzen Erklärung. .beziehe kein Harz IV! Wollte mir im Zuge eines Wohnungswechsels einen neuen Esstisch mit passenden Stühlen anschaffen. Nach langem suchen wurde ich fündig und habe mir 3 Stühle direkt gekauft (nicht jeder hat ein großes Auto, um 6 Stühle direkt zu transportieren!) und die anderen angezahlt. Als ich dann zum Roller bin, um mir die anderen 3 Stühle zu holen, hat meine Familie mich überraschen wollen und mir zum Einzug einen neuen Tisch mit 4 Stühlen geschenkt! (immernoch kein Harz IV- Mehrbedarf!) Nun nahm ich an (man möge mir verzeihen), das ich 4 Stühle ohne Probleme zurück bringen kann. Bisher waren mir diese Geschäftsgebaren bei Roller unbekannt. Ach um vorweg zu greifen. .ich werde meine Familie nicht damit beauftragen, den Tisch und die 4 Stühle zurück zu bringen!

25.11.2014 | 12:37
von Elfi Niehoff noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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