601 Views | 15.01.2015 | 18:14 Uhr
geschrieben von Esra Karasahin

Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG (Neckarsulm)

Reklamation Online Shop

Bestell-/Kundennummer: 1067124731

Ich möchte mich über das Kundenservice Team vom Lidl Online Shop beschweren. Das liebe Team Ignoriert meine letzten drei Nachrichten, mit der Bitte, mir die Email Adresse Ihres Vorgesetzten zu geben. Ich möchte die Email Adresse vom Vorgesetzten des Kundenservice haben, bitte! Das war das eine.

SCHLAGWORTE

Mein eigentliches Problem ist, ich möchte mein Fahrrad reklamieren. Das neue Rad hat nach nicht einmal ca. 15 km Fahrt seinen Geist aufgegeben, Kette ist kaputt. Kundenservice hat Schadenfotos verlangt. Nach dem begutachten des Herstellers teilt er dies mit: "Dass es auf den Bildern so aussieht als sei die Kette abgesprungen, dies ist leider kein Gewährleistungsfall. Selbst wenn diese gerissen ist, kann das Fahrrad nicht auf seine Kosten repariert werden. Die Pflege der Schaltung und das Nachziehen der Schrauben fällt unter die Sorgfaltspflicht des Kunden."
Das Fahrrad wurde nur paar mal benutzt und war in einem neuwertigen Zustand. Man geht davon aus, dass die Kette eines neuwertigen Fahrrades paar Jahre hält und nicht beim Fahren einer Gesamtstrecke von ca. 15 km reißt, soviel zur Sorgfaltspflicht!
Ich habe um Kulanz gebeten, eine Kulanz sei nicht möglich, als ich dies hinterfragte gab es keine Antwort. Der Fall sei Ihrerseits abgeschlossen.

In erster Linie ist der Online Shop, wo ich das Fahrrad gekauft habe, dafür verantwortlich, dass die Ware, die sie verkaufen, einwandfrei ist. Er ist erster Ansprechpartner des Kunden. Ich verstehe nicht, warum ich mit dem Händler/Hersteller zu tun habe, ich habe das Fahrrad nicht beim Händler gekauft und möchte mit ihm nichts zu tun haben. Der Händler "vermutet" und redet sich auf Verschleiß raus. Zudem müsste ich auf die Garantie unterrichtet werden, dies war nicht der Fall. Einen Garantieschein habe ich nicht bekommen, sofern wurde ich nicht darüber informiert/ belehrt, dass die Kette ein Verschleißteil ist und die Pflege der Schaltung und das Nachziehen der Schrauben in meine Sorgfaltspflicht gehört.

Gewährleistungsrecht und Garantien im Online-Handel

Zum 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte- Richtlinie in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Online-Händler zwingend über das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsrechte für ihre Waren wie auch, sofern vor- handen, über das Bestehen von Garantien informieren. Für den Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte genügt die Kundeninformation „Bei allen Waren aus unserem Online-Shop bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ oder „Es gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte“. Garantien müssen nur dann bei den allgemeinen Informationen gegeben werden, wenn diese auch bestehen. Bei Herstellergarantien empfiehlt es sich, einen Link auf die entsprechende Herstellerseite zu legen oder die Angaben des Hersteller so zu zitieren, dass deutlich wird, dass es sich um eine Hersteller und nicht um eine zusätzliche Händlergarantie handelt.

Garantie ist mehr als Gewährleistung!

Die Garantie wird im Alltag oftmals mit der Gewährleistung verwechselt. Im rechtli- chen Sinne ist die Garantie jedoch etwas anderes. Unter der Garantie versteht man eine Vereinbarung, bei der der Garantiegeber seinem Kunden einen Anspruch ein- räumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht oder neben ihn tre- ten kann. Die Garantie ist also eine Spezialvereinbarung mit dem Kunden, die durch eine gesonderte Garantieerklärung durch den Hersteller (Herstellergarantie) oder aber durch den Händler (Händlergarantie) erfolgt.

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Dabei wird vom Hersteller oder Händler die Haftung übernommen, dass die Sache bestimmte Merkmale aufweist bzw. Eigenschaften hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtig wird (Haltbarkeitsgarantie).

Die sich aus der Garantieerklärung ergebene Garantieverpflichtung ist unabhängig vom Bestehen/ Nichtbestehen eines Sachmangels bei Gefahrübergang (in der Regel bei Übergabe der Sache), damit unabhängig von der gesetzlichen Gewährleis- tung. So beträgt die Verjährungsfrist bei einer selbstständigen Garantieerklärung drei Jahre, die Gewährleistungsfrist dagegen nur zwei Jahre. Aufgrund der Unter- schiede zwischen Garantie und Gewährleistung sollte mit Begriffen wie „zusichern“, „garantieren“, „versprechen“ usw. vorsichtig umgegangen werden. Es empfiehlt sich, die Werbeaussagen und auch das entsprechende Verkaufspersonal im Handel ent- sprechend zu informieren.

Dem Käufer können also unter Umständen Ansprüche aus gesetzlicher Sachmän- gelhaftung sowie Ansprüche aus der Garantie nebeneinander zustehen. Wofür der Garantiegeber einstehen möchte, ergibt sich aus seiner Garantieerklärung. Im Ge- gensatz zur gesetzlichen Sachmängelhaftung werden dem Hersteller oder Händler somit Freiräume zur Festsetzung der Haftung zugebilligt. Gesetzlich geregelt ist le- diglich die Beweislastumkehr für die Haltbarkeitsgarantie. Diesbezüglich besteht eine gesetzliche Vermutung für den Garantiefall, wenn ein Fehler oder „Mangel“ innerhalb der Geltungsdauer auftritt.

Für die Garantie haftet nur derjenige, der sie eingeräumt hat. Der Käufer hat also keinen Anspruch aus der Garantiezusage gegen den Verkäufer, wenn die Garantie vom Hersteller zugesagt wurde. Anders ist es natürlich, wenn ein Sachmangel vor- liegt, für den der Verkäufer gesetzlich haftet (s. o.).

Die Garantieerklärung kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden, also so- wohl im Vertrag, auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung als auch im Verkaufsgespräch. Der Käufer kann sich, wie bei der Sachmängelhaftung auch, auf die Werbung berufen. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs kann der Verbraucher eine schriftliche oder auf einem Datenträger fixierte Ausfertigung der Garantieerklä- rung verlangen. Diese muss einfach und verständlich abgefasst sein und des Weite- ren den Namen und die Anschrift des Garantiegebers beinhalten. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Garantieverpflichtung des Garantiegebers zum Schutz des Verbrau- chers dennoch unberührt bestehen.

Ich fordere nach § 437 BGB den vollen Kaufbetrag von 273,95 Euro, bis zum14.02.15 zurück. Bitte fordern Sie dafür meine Bankdaten an.

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen und warte auf gute Nachrichten.

Mit freundlichen Grüßen

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Meine Forderung an Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG: Kaufbetrag von 273,95€


 
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Kommentare und Trackbacks (5)


16.01.2015 | 20:13
von ReclaBoxler-8558384 | Regelverstoß melden
Sie fordern wegen einer gerissenen Kette den Kaufpreis des gesamten Fahrzeugs zurück?
Netter Versuch.

24.01.2015 | 17:32
von Esra Karasahin noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


08.02.2015 | 18:03
von Esra Karasahin noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


08.02.2015 | 23:09
von Esra Karasahin noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


02.03.2015 | 01:37
von Esra Karasahin noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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