Mainova AG (Frankfurt am Main)
MAINOVA schickt Schlussrechnung nach 5 Jahren!
Bestell-/Kundennummer: P2007 3011 157
Ich habe vor 5 Jahren den Gasanbieter gewechselt, sprich ich bin seit 5 Jahren kein Kunde bei Mainova mehr.
Diese Woche erhielt ich von Mainova eine Schlussrechnung von €160,05 über den Zeitraum vom 01.12.2009 - 01.01.2010
Daraufhin rief ich bei Mainova an, um den Sachverhalt zu klären. Die Dame von der Hotline, die kurz Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten hielt, informierte mich, dass dies ein Fehler der Mainova sei und das ich aber trotzdem den Rechnungsbetrag zahlen müsste. Sie sagte auch, dass mir die Mainova doch die angefallenen Zinsen stunden würde?
Bei damaligen Wechsel des Gasanbieters hatte ich der Mainova telefonisch den Zählerstand durchgegeben und ihnen mitgeteilt, dass ich den Anbieter wechsle.
Die Bundesnetzagentur, mit der ich danach telefonierte, informierte mich darüber das die Mainova eine Schlussrechnung nach 6 Wochen gemäss EnWG §40 Abs. 4 schicken müsste. Ausserdem sagte die Bundesnetzagentur dass die Verjährungsfist gemäss §195 BGB nach 3 Jahren abgelaufen sei. Wir sprechen hier jetzt von 5 Jahren.
20.02.2015 | 08:22
Abteilung: S2-SK3
Sehr geehrtes ReclaBox-Team,
vielen Dank für Ihre Benachrichtigung zur Kundenbeschwerde.
Wir setzen uns direkt telefonisch oder per E-Mail mit dem Kunden in Verbindung um eine Klärung des Sachverhalts herbei zu führen.
Freundliche Grüße
Heike Baulig
www.anwalt-onlineservice.de/aos/mietrecht_und_pachtrecht_nachzahlung_stromrechnung_50.fra
Was für Strom gilt sollte auch bei Gas anwendbar sein.
"Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 2007, 2183; NJW 2006, 219 und zuletzt Urteil vom 13. Febr. 2008 - VIII ZR 14/06 - in NJW 2008, 1302). Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH NJW 2006, 219). Notwendig für die Verwirkung ist immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGH NJW 2007, 2183 m. N.)
Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf (sog. Zeitmoment) das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (sog. Umstandsmoment: BGH NJW 2006, 219). Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls, wobei der Art und der Bedeutung des Rechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (BGH NJW 2007, 2183 m. N.). "
Bitte lesen Sie doch noch einmal die Gründe der Verwirkung - konnte ich leider nicht einfügen - ging nicht durch den Filter :-(
Hier sollte der/die BF (in) sich auf § 40 Abs. 4 EnWG berufen und damit wäre eine Forderung verwirkt. Ich gehe auch davon aus, dass BF (in) Abschläge gezahlt hat und deshalb die Angelegenheit als erledigt betrachtet hat?
Der Rechnungsbetrag wird storniert.