Durch Mainova gelöste Beschwerde. | 1101 Views | 19.02.2015 | 12:42 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1838035

Mainova AG (Frankfurt am Main)

MAINOVA schickt Schlussrechnung nach 5 Jahren!

Bestell-/Kundennummer: P2007 3011 157

Ich habe vor 5 Jahren den Gasanbieter gewechselt, sprich ich bin seit 5 Jahren kein Kunde bei Mainova mehr.

SCHLAGWORTE

Diese Woche erhielt ich von Mainova eine Schlussrechnung von €160,05 über den Zeitraum vom 01.12.2009 - 01.01.2010

Daraufhin rief ich bei Mainova an, um den Sachverhalt zu klären. Die Dame von der Hotline, die kurz Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten hielt, informierte mich, dass dies ein Fehler der Mainova sei und das ich aber trotzdem den Rechnungsbetrag zahlen müsste. Sie sagte auch, dass mir die Mainova doch die angefallenen Zinsen stunden würde?

Bei damaligen Wechsel des Gasanbieters hatte ich der Mainova telefonisch den Zählerstand durchgegeben und ihnen mitgeteilt, dass ich den Anbieter wechsle.

Die Bundesnetzagentur, mit der ich danach telefonierte, informierte mich darüber das die Mainova eine Schlussrechnung nach 6 Wochen gemäss EnWG §40 Abs. 4 schicken müsste. Ausserdem sagte die Bundesnetzagentur dass die Verjährungsfist gemäss §195 BGB nach 3 Jahren abgelaufen sei. Wir sprechen hier jetzt von 5 Jahren.

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Meine Forderung an Mainova AG: Forderung verjährt


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
20.02.2015 | 08:22
Firmen-Antwort von: Mainova AG
Abteilung: S2-SK3

Sehr geehrtes ReclaBox-Team,

vielen Dank für Ihre Benachrichtigung zur Kundenbeschwerde.

Wir setzen uns direkt telefonisch oder per E-Mail mit dem Kunden in Verbindung um eine Klärung des Sachverhalts herbei zu führen.

Freundliche Grüße

Heike Baulig

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Kommentare und Trackbacks (5)


19.02.2015 | 23:39
von Phönix | Regelverstoß melden
Schauen Sie doch hier einmal ´rein:

www.anwalt-onlineservice.de/aos/mietrecht_und_pachtrecht_nachzahlung_stromrechnung_50.fra

Was für Strom gilt sollte auch bei Gas anwendbar sein.

20.02.2015 | 18:32
von Phönix | Regelverstoß melden
 spider monkey 7492981 - Das sehe ich etwas anders. Ich würde die Forderung abweisen und Verwirkung des Anspruchs geltend machen. Hier geht es ja nicht um die Korrektur einer schon erstellten Abrechnung. Für mich ist eigentlich auch klar, dass die Verjährung eines Anspruchs von Mainova - auf Grund fehlender Abrechnung - zum 31.12.2013 zum Tragen kommt. Alleine die Aussage von Mainova, dass man "Zinsen stunden würde", ist schon eine Frechheit. Ich würde den Mahnbescheid abwarten, dem widersprechen und locker auf die Klage warten - zu befürchten hat der/die BF (in) meiner Meinung nach nichts.

"Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 2007, 2183; NJW 2006, 219 und zuletzt Urteil vom 13. Febr. 2008 - VIII ZR 14/06 - in NJW 2008, 1302). Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH NJW 2006, 219). Notwendig für die Verwirkung ist immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGH NJW 2007, 2183 m. N.)

Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf (sog. Zeitmoment) das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (sog. Umstandsmoment: BGH NJW 2006, 219). Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls, wobei der Art und der Bedeutung des Rechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (BGH NJW 2007, 2183 m. N.). "

20.02.2015 | 18:35
von Phönix | Regelverstoß melden
 spider monkey 7492981 - Das sehe ich etwas anders. Ich würde die Forderung abweisen und Verwirkung des Anspruchs geltend machen. Hier geht es ja nicht um die Korrektur einer schon erstellten Abrechnung. Für mich ist eigentlich auch klar, dass die Verjährung eines Anspruchs von Mainova - auf Grund fehlender Abrechnung - zum 31.12.2013 zum Tragen kommt. Alleine die Aussage von Mainova, dass man "Zinsen stunden würde", ist schon eine Frech_heit. Ich würde den Mah_nbescheid abwarten, dem widersprechen und locker auf die Kl_age warten - zu befürchten hat der/die BF (in) meiner Meinung nach nichts.

Bitte lesen Sie doch noch einmal die Gründe der Verwirkung - konnte ich leider nicht einfügen - ging nicht durch den Filter :-(

21.02.2015 | 17:49
von Phönix | Regelverstoß melden
Die bisherigen OLG- u. BGH Urteile sind auf diesen Fall offenbar nicht anwendbar (habe zumindest kein passendes gefunden - es ging bei den Urteilen zumeist um Abrechnungen mit geschätzten Werten usw.).

Hier sollte der/die BF (in) sich auf § 40 Abs. 4 EnWG berufen und damit wäre eine Forderung verwirkt. Ich gehe auch davon aus, dass BF (in) Abschläge gezahlt hat und deshalb die Angelegenheit als erledigt betrachtet hat?

25.02.2015 | 14:07
von ReclaBoxler-1838035 gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe mit Mainova eine einvernehmliche Lösung gefunden.
Der Rechnungsbetrag wird storniert.




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