Von computeruniverse beantwortete Beschwerde. | 651 Views | 19.02.2015 | 13:25 Uhr
geschrieben von Konstantin Schumann

computeruniverse GmbH (Friedberg)

Verweigerung der gesetzlichen Gewährleistung

Bestell-/Kundennummer: 1133254

Letzten Januar habe ich ein Lenovo e145 Notebook bei Computeruniverse erworben.

SCHLAGWORTE

Im Herbst ist dann wie bei vielen Besitzern dieses Notebooktyps der Rahmen gebrochen, aufgrund des schwergängigen Schaniers, dass offenbar nicht für diese Lebensdauer ausgelegt war.

Im Herbst habe ich Kontakt mit Computeruniverse aufgenommen und wurde als erstes auf Lenovo verweisen, sie könnten da nichts tun. Lenovo wiederum stellte sich an der rumänischen Hotline auf den Standpunkt ohne das Notebook natürlich gesehen zu haben, dass der User die Schuld trägt (heruntergefallen).

Ende 2014 habe ich nochmals schriftlich per Einchreiben an Computeruniverse gewandt zwecks Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung, worauf ich nie eine Antwort erhielt.

Anfang 2015 habe ich nochmals Kontakt mit Computeruniverse aufgenommen, woraufhin ich plötzlich auf die Garantie des Herstellers verwiesen wurde, die nun aber leider abgelaufen sei, ich solle es doch auf Kulanz versuchen.

Auf die gesetzliche Gewährleistung und den relativ klaren Fall hingwiesen, behauptet Computeruniverse: "Sie müssen nun uns gegenüber gerichtsverwertbar nachweisen, das der Fehler von Anfang an bestand. Der tatsächlich einfachste Weg wäre in diesem Fall eine Kulanzanfrage bei Lenovo, da die Garantie erst vor kurzem abgelaufen ist. "

Wie der Beweis genau aussehen soll wird leider nicht gesagt: ABER: Das der Fehler von Anfang an bestand lässt sich einfach am unversehrten Gehäuse feststellen, da das Gerät offensichtlich nicht heruntergefallen ist.

Trotz meines Vorschlags und der bereits klaren Beweislage weigert sich Computeruniverse den gesetzlichen Pflichten nachzukommen, um das Gerät in Empfang zu nehmen, um den Gegenbeweis anzutreten oder es einfach zu reparieren.

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Meine Forderung an computeruniverse GmbH: Begutachtung des Geräts zwecks Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
06.03.2015 | 11:10
Firmen-Antwort von: computeruniverse GmbH
Abteilung: Kundensupport

Sehr geehrter Kunde, wir bedauern das SIe mit der Abwicklung unzufrieden sind, und bitten dafür um Entschuldigung. Ohne jedoch den Fall näher einsehen zu können, sind die Angaben in Ihrer Ausführung alle korrekt.
Es gibt einen gravierenden Unterschied zwischen der Garantie und der Gewährleistung, der nachfolgend etwas genauer erläutert werden soll:

Gewährleistung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Frist, welche für Verbraucher 2 Jahre beträgt (Unternehmer: 1 Jahr). Hierzu muss der Mangel an dem Gerät bereits bei Übergabe des Kaufgegenstandes vorgelegen haben. Innerhalb der ersten 6 Monate wird zu Gunsten des Verbrauchers pauschal davon ausgegangen, dass der Fehler von Anfang an bestand (es sei denn, dass die Art des Mangels dies ausschließen würde). Danach jedoch muss der Käufer dies nachweisen (Beweislastumkehr), dass der Fehler am Gerät bei Übergabe Bestand hatte. Wie der Nachweis zu erbringen ist hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben. Im Gewährleistungsfall ist der Verkäufer der Vertrags- und Ansprechpartner, und es geht grundsätzlich darum, egal zu welchem Zeitpunkt, dass der Fehler am Gerät bereits bei Übergabe Bestand gehabt haben muss.

Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und ist je nach Hersteller und Produkt unterschiedlich. Sie beträgt üblicherweise zwischen 6 Monaten und mehreren Jahren. Hierzu können wir nur individuell je nach Artikel Auskunft erteilen. In der Regel stehen die Garantiedauer und –bedingungen im Handbuch bzw. den Garantieunterlagen, die dem Artikel beiliegen. Alternativ können Sie diese direkt beim Hersteller erfragen oder normalerweise auf dessen Website nachlesen. Informationen hierzu finden Sie gewöhnlich auch auf unserer Website in der entsprechenden Artikelbeschreibung, diese Angaben sind jedoch ohne Gewähr. Bitte beachten Sie, dass die Garantie bei Verbrauchsmaterial sehr stark eingeschränkt sein kann oder gar nicht erst gewährt wird. Bei abgelaufener Garantie lassen sich Kulanzlösungen eher erreichen, wenn sich der Käufer direkt an den Hersteller wendet. Im Garantiefall ist der Hersteller der Vertrags- und Ansprechpartner.

Die Garantie ist also viel weitreichender als die Gewährleistung, da Sie in der Regel länger ist als die Gewährleistung und nicht nur Mängel abdeckt, die zum Zeitpunkt des Kaufs vorlagen, sondern auch alle, die im gesamten Garantiezeitraum auftreten.

Garantiebedingungen sind nicht gesetzlich geregelt, so dass der Hersteller diese im Großen und Ganzen frei auslegen kann. Wir als Händler haben leider keinerlei Einfluss auf die Garantiebestimmungen der Hersteller.

Daher können wir Ihnen nun auch weiterhin empfehlen sich noch einmal mit dem Hersteller in Verbindung zu setzten, da diese oft Kulanzlösungen anbieten, sofern die Garantiezeit gerade erst vorbei ist, zumal Sie sich ja bereits letztes Jahr schon mit dem Fehler beim Hersteller gemeldet haben. Ein Gewährleistungsfall scheint hier augenscheinlich nicht vorzuliegen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr computeruniverse Team

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Kommentare und Trackbacks (1)


09.03.2015 | 11:21
von Konstantin Schumann noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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