BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (München)
Anfechtung Preiserhöhung / Sofortbonus nicht ausgezahlt
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummmer 956029
Betreff: Anfechtung Preiserhöhung / Sofortbonus / Zahlungsartwechsel
Sehr geehrte Damen und Herren der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH,
1. Mit diesem Schreiben fechte ich Ihre Preiserhöhung an.
Ihre geforderte Preiserhöhung ist nicht zulässig, da vertraglich eine eingeschränkte Preisgarantie bis zum 28.02.2019 festgelegt wurde. Die Preiserhöhung ist erst ab dem 28.02.2019 rechtens.
Weiterführende Begründungen:
Mein Vertrag beinhaltet eine eingeschränkte Preisgarantie. Das bedeutet, dass ausgenommen von Änderungen bei Steuern, Abgaben oder Umlagen keine Kostensteigerungen an mich im ersten Vertragsjahr weitergegeben werden dürfen. Sie begründen die Preiserhöhungen mit steigenden Energiegroßhandelspreisen und Netzentgelten. Genau diese Kosten dürfen Sie nicht weitergeben. Erhöhungen bei Steuern, Abgaben oder Umlagen rechtfertigen keine derartigen Preiserhöhungen.
2. Der Sofortbonuswurde nicht ausgezahlt.
Der Sofortbonus von 100,00€ wurde nicht fristgerecht überwiesen. Der Bonus hätte spätestens 60 Tage nach Lieferungsbeginn (01.03.2018) auf mein Ihnen bekanntes Bankkonto überwiesen werden müssen. Ich erwarte daher ein sofortiges überweisen des Sofortbonus.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
3. Wechseln der Zahlweise auf Rechung.
Hiermit möchte ich die Zahlweise gebührenfrei von der kostenfreien Lastschrift auf das kostenlose per Rechnung ändern.
4.
Stellen Sie bitte sicher, dass mir Ihre korrekt erstellte Schlussrechnung gemäß § 40 (4) EnWG bis spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zugeht.
Zudem erwarte ich von Ihnen, dass Sie mir das sich aus der Abrechnung resultierende Guthaben inkl. des Neukundenbonus fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach ergangener Schlussrechnung auf mein Ihnen bekanntes Bankkonto überweisen.
Bitte beachten Sie, dass Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten sind (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16. 12. 2014, Az: I-20 U 136/14) und ansonsten eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen ist (s. § 288 (1) BGB).
Sollten Sie meinen berechtigten Forderungen nicht innerhalb der o. a. Fristen nachkommen oder gemäß § 111a EnWG die Gründe für Abweichungen davon nicht darlegen, werde ich wegen Ihres Verzugs (siehe § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB) umgehend bei der Schlichtungsstelle Energie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens veranlassen sowie die Marktwächter Energie der Verbraucherzentralen informieren.
Mit freundlichen Grüßen
25.01.2019 | 11:58
Abteilung: Kundenservice / Qualitätsmanagement
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage in unserer Fachabteilung. Ihre Anfrage wird derzeit geprüft. Wir bitten Sie höflich um etwas Geduld. Sie erhalten umgehend weitere Informationen zu Ihrer Anfrage.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres individuellen Anliegens von uns mit der angemessenen Sorgfalt behandelt wird und entsprechend etwas Zeit in Anspruch nimmt. Ihr Anliegen wird jedoch umgehend zu Ihrer Zufriedenheit von uns bearbeitet.
Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice.
Herzliche Grüße
Ihr BEV-Energie Kundenservice-Team
Beschwerde ist gelöst