BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (München)
BEV reagiert nicht auf Einschreibekündigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 15.12.2018 - mir zugegangen am 21.12.2018 - teilten Sie mir zum 01.02.2019 eine Preiserhöhung von insgesamt rund 42,5% mit.
Aufgrund dieser Preiserhöhung mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündige den Stromliefervertrag (Kundennummer: 932259 - Vertragsnummer: 803505) fristgerecht zum 31.01.2019.
Mit dem Einschreibebrief vom 21.12.2018 habe ich Ihnen dieses bereits mitgeteilt.
Dieses Kündigungsschreiben per Einschreiben liegt nachweislich seit 21.12.2018 zur Zustellung bereit, wird von Ihnen aber nicht empfangsbestätigt.
Auch auf das Kündigungsschreiben per Fax vom 22.12.2018 mit Sendebericht um 06:08 Uhr haben Sie nicht reagiert.
Auch auf das Kündigungsschreiben per E-Mail vom 22.12.2018 gesendet um 13:44 Uhr haben Sie nicht reagiert.
Bitte bestätigen Sie nun umgehend die Kündigung zum 31.01.2019.
Bitte Informieren Sie unverzüglich den Hausnetzbetreiber von meiner Kündigung zum 31.01.2019, damit dieser den zukünftigen Stromlieferanten informieren kann.
Ich untersage Ihnen hiermit ausdrücklich einen 12ten Abschlag am 02.01.2019 von meinem Konto einzuziehen, da dieser nicht vorgesehen ist und Ihre Berechnungen des Gesamtjahresbetrages auf 11 Abschlägen basieren und der Gesamtbetrag so oder so schon mit dem 11ten Abschlag vom 01.12.2018 über-zahlt wurde.
Den Endzählerstand werde ich Ihnen pünktlich zum 31.01.2019 übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
31.12.2018 | 09:25
Abteilung: Kundenservice / Qualitätsmanagement
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage in unserer Fachabteilung. Ihre Anfrage wird derzeit geprüft. Wir bitten Sie höflich um etwas Geduld. Sie erhalten umgehend weitere Informationen zu Ihrer Anfrage.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres individuellen Anliegens von uns mit der angemessenen Sorgfalt behandelt wird und entsprechend etwas Zeit in Anspruch nimmt. Ihr Anliegen wird jedoch umgehend zu Ihrer Zufriedenheit von uns bearbeitet.
Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice.
Herzliche Grüße
Ihr BEV-Energie Kundenservice-Team
Der 12te Abschlag wurde natürlich am 02.01.2019 wiederrechtlich abgebucht und dies war eine unzulässige Abbuchung resultierend aus einer gemäß § 41 Abs. 2 EnWG nicht rechtskonformen Abschlagsfestsetzung! Es wird auf nichts reagiert weder auf Einschreiben noch Fax noch Mail`s. Mit so einer Firma hatte ich es noch nie zu tun. Herr Dr. Ralph Steger ich fordere Sie persönlich auf dieses hier zu Regeln!