immergrün-Energie GmbH (Köln)
Nichterfüllungsschaden
Bestell-/Kundennummer: 2190203415
Ich beziehe mich auf die Rechnung: RESO2146175 vom 30.04.2021, welche in der derzeit vorliegenden Form zurückweise.
Es handelt sich um die Schlussrechnung eines Stromliefervertrages, den ich wegen Umzugs kündigen musste. Auch die Rechnung stimmt hier auch nicht, wenn ich 66x12 nehme, komme ich auf 792,00 Euro bei 2500KW/Jahr, laut Vertrag. Verbraucht wurden laut Zähler Anfang: 23050,0/ Zähler Ende: 25116,0 ergibt 2066KW von 2500 ist 434KW zu meinen Gunsten. Wurde bis Dato nicht angewiesen, Stand: 09.07.2021
Dies möchte ich nachfolgend begründen:
- Zunächst habe ich im vorliegenden Fall tatsächlich ein Sonderkündigungsrecht, da immergrün mich an meinem neuen Wohnort nicht mit Strom versorgen kann.
- Selbst wenn Immergrün dies in Abrede stellen würden, habe die Firma doch meinem Wunsch auf vorzeitige Kündigung zugestimmt. Daher musste ich davon ausgehen, dass immergrün aus Kulanz gehandelt hatte. Andernfalls hätte immergrün die Möglichkeit gehabt, die vorzeitige Kündigung zunächst abzulehnen.
- Aus §254 BGB ergibt sich die Pflicht, dass immergrün Schäden abzuwenden oder zu mindern hat. Dieser Pflicht ist Immergrün nicht nachgekommen. immergrün hätte sowohl die vorzeitige Kündigung ablehnen als auch mich über den möglichen Schaden informieren müssen. Beides hat Immergrün nicht getan. Daher ist Immergrün nicht ihrer Pflicht nach §254 BGB nachgekommen. Gemäß EnWG §41 (1) müssen Stromverträge „Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen“ enthalten. Ich gehe davon aus, dass in meinem Vertrag keine Regelungen dieser Art getroffen wurden. Wenn dies zutrifft, haben Sie gegen EnWG §41 verstoßen.
- OLG Köln (6 U 132/16) hat auf Seite 19 des Urteils Zweifel hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 7a BGB geäußert. In diesem Paragraphen steht, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass "eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann" unwirksam ist. Aufgrund der Höhe der Forderung der Firma immergrün und weil mir keine Berechnungsgrundlage vorliegt, teile ich diese Zweifel.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ich bis heute keinen Eingang meines unstrittigen Guthabens verzeichnen kann, insofern möge die Firma immergrün doch bitte konkretisieren, wie ich den Begriff "zeitnah" zu interpretieren habe.
Sollten die Korrektur und die Auszahlung des Guthabens nicht binnen zwei Wochen erfolgen, werde ich weitere Schritte zur Wahrung meiner Interessen einleiten. Ich werde mein Anliegen dann auch dem Verbraucherschutz und der Bundesnetzagentur melden.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist noch nicht gelöst