FlexGas GmbH (Berlin)
Nichtauszahlung Guthaben, Neukundenbonus und frei-kWh
Bestell-/Kundennummer: 900001380882
Ich hatte mit Flexgas einen Vertrag über ein Jahr (vom 01.07.10 bis 30.06.11). Nach schriftlicher Aufforderung erhielt ich die Schlussrechnung vom 19.09.2011. Ich habe ein Guthaben von 416,12 €, welches mir innerhalb von 14 Tagen gutgeschrieben werden sollte. Auch nach einer schriftlichen Mahnung habe ich das Geld bis heute (16.11.2011) noch nicht erhalten.
Weiterhin fehlten in der Schlussrechnung die mir zugesicherten 500-frei-kWh. Dies entspricht einem Betrag von 20,00 €. Auch der zugesicherte Neukundenbonus von 160,00 € wird mit der Begründung abgelehnt, dass ich innerhalb des Vertragsjahres gekündigt habe. Die Vertragsbestimmungen sagen aber unter Nr. 7.3 folgendes: "Der Bonus entfällt bei Kündigungen innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam." Und genau daran habe ich mich gehalten.
Um das Vertragsverhältnis nach Ablauf des ersten Jahres zu beenden, musste ich acht Wochen vorher kündigen, ansonsten wäre es um ein weiteres Jahr verlängert worden. Die Bedingungen hat mir Flexgas auch mitgeteilt. So erhöhte sich der Preis um satte 56% und lag über den Preis des Grundversorgers.
Meine Forderung beläuft sich auf insgesamt 599,12 €. Im Einzelnen:
416,12 € Guthaben,
20,00 € frei-kWh,
160,00 € Neukundenbonus und
3,00 € Mahnkosten für schriftliche Mahnung.
Ein Widerspruch oder Einwendungen gegen eine Rechnung oder eine sonstige Mitteilung des Energieversorgers (z. B. Preiserhöhung) in einem Beschwerdeforum (wie z. B. der Reclabox) hat rechtlich KEINE Auswirkungen bzw. KEINE Bedeutung!
Teilen Sie unmittelbar / direkt E wie Einfach den Verbrauch, Kosten und Guthaben mit (z. B. : ". da das Vertragsverhältnis zum xxx beendet wurde, teile ich Ihnen hiermit den Gaszählerstand zu diesem Zeitpunkt mit: xxxx m³, minus Zählerstand bei Beginn der Gas - Lieferung m³, ergibt meinen Verbrauch in m³.
Bei Gasbezug: Für die Umrechnung von m³ in kWh gibt mein Netzbetreiber den Faktor xxx an. Mein Erdgasverbrauch in kWh beträgt demnach m³ x. . . . (Umrechnungsfaktor) = xxx kWh.
Aus diesem Verbrauch in kWh habe ich das von mir zu zahlende Entgelt errechnet xxx. Abzüglich bis (Datum) bezahlte
Abschlagszahlungen = Guthaben zu meinen Gunsten: xxx €
Ich fordere Sie hiermit auf, das Guthaben von xxx € bis spätestens zum xxx auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.
Andernfalls werde ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um meinen Anspruch durchzusetzen.").
Es ist wichtig, schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) eine Frist zur Erstellung der Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens zu setzen.
Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. 2 Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft bis zu der die Schlussrechnung erstellt und die Guthabenerstattung gefordert wird.
Wenn Frist verstrichen: Mahnbescheid beantragen.
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de
Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.
Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen nochmals ca. 50 Euro.
Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (E wie Einfach) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.
Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.
2) Nach § 111a EnWG haben Verbraucher einen Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren beim Unternehmen. Insofern sind Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern innerhalb von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.
Für den Fall, dass der Beschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen wird, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinzuweisen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Unternehmen können insbesondere Beanstandungen zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, sein.
Die Vorschrift des § 111a EnWG ist seit dem 04.08.2011 anwendbar, da zu diesem Zeitpunkt das novellierte EnWG in Kraft getreten ist.
Für den Fall, dass der Einigungsversuch mit dem Unternehmen erfolglos bleiben sollte, kann sich der Verbraucher unmittelbar mit seinem Anliegen an die Schlichtungsstelle wenden.
Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt ab 01.11.2011 in Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen bzw. Messstellenbetreibern (§ 111b EnWG).
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie ist für den Verbraucher kostenfrei.
Die Schlichtungsstelle Energie erreichen Sie unter dem folgenden Kontakt:
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
E-Mail: infoschlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de