web.de (Karlsruhe)
Jahrelang Inkassogebühren trotz nicht genutztem/vorhandenem Konto
Sehr geehrte Dameun und Herren,
vor einigen Jahren (wahrscheinlich begann dies sogar, als ich noch nicht volljährig war), habe ich anscheinend bei gmx.de TopMail abonniert, wofür ich nun seit Jahren horrende Gebühren zahlen muss.
Da ich nicht weiß, auf welches GMX-Konto sich das bezieht (als ich das erste Mal einen inkassobrief bekam vor ein paar Jahren, hatte ich schon seit geraumer Zeit kein GMX Konto mehr aktiv und konnte mich nicht mehr an ein Passwort (nun nach einigen Jahren auch nicht mehr an den Nutzernamen erinnern). Da das Konto, für das ich damals wohl die Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt habe, lange nicht mehr existiert und ich auch mehrmals umgezogen bin, erreichen mich jährlich keine Rechnungen und Mahnungen von GMX, sondern alljährlich um die gleiche Zeit flattert ein Brief vom Inkassounternehmen ein.
Da die Preise dort sehr schnell steigen, habe ich immer widerwillig bezahlt und dann wochen-/monatelang versucht, das Konto und TopMail zu kündigen.
Da ich aber weder weiß, auf welchen Mitgliedsnamen dieser Vertrag läuft, noch eine Rechnungsnummer habe, noch eine Kundennummer, noch sonst IRGENDWELCHE Angaben dazu habe, Kündigungen per Einschreiben und Rückschein nie beachtet wurden (da es wohl zu aufwendig wäre, rauszusuchen, wer ich bei euch bin.), wende ich mich nun hierher.
Ich fordere kein Geld zurück (obwohl ich mittlerweile statt 20€/Jahr ca. 120€/Jahr zahle!), sondern lediglich eine ERNSTHAFTE und EHRLICHE Kündigung (ein Mitarbeiter der KOSTENPFLICHTIGEN Hotline wollte sich da schon vor 2 Jahren drum kümmern!), damit dieser Horror endlich aufhört.
Ich denke, es sollte nicht zu viel verlangt sein, denn der Stundenlohn für diese Arbeit liegt wohl mittlerweile bei 400-500€, da ich auch NIEMALS in meinem Leben je eine Leistung in Anspruch genommen habe!
Vielen herzlichen Dank!
Im schlimmsten Falle wird bei Nichtzahlung erstmal die Leistung eingestellt.
Eine Leistung, die Sie offenbar eh nie in Anspruch genommen haben und deren Einstellung Sie somit nicht im Geringsten treffen würde.
Erst, wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten, sollten Sie diesem widersprechen.
Die Inkassobuden selbst können Ihnen erstmal gar nichts.
Wie kann man nur jahrelang regelmäßig über 100 Euro pro Jahr für nichts einfach in den Wind schießen, nur weil eine Inkassobude Bettelbriefe verschickt?
Wenn Sie zuviel Geld haben, können Sie dieses gerne auch auf mein Konto überweisen.
Dann geht das immerhin für Hard Rock und Heavy Metal Mucke drauf und nicht für Luxusurlaube dreister Inkassofritzen.
Mein Tipp: Einschreiben mit Rückschein, worin sie schriftlich ALLE bestehenden Verträge mit dieser Firma sofort, ersatzweise zum nächsten Termin kündigen. Und in Zukunft nie wieder etwas bei denen abschließen.
Ich habe denen vor zwei Jahren mehrere hundert Euro für nichts in den Arsch geblasen, ohne irgendeine Leistung dieses Unternehmen erhalten zu haben. Zehn Jahre lang war ich zuvor bei denen Kunde und hab zu überteuerten Preisen meinen alten Vertrag dort laufen gehabt. Als ich den dann auf die aktuellen Preise, die 1&1 selbst anbietet, umstellen wollte, hab ich gemerkt wie ich als Stammkunde bei denen wertgeschätzt (und verarscht) wurde. Dann habe ich monatelang (erfolglos) versucht zu kündigen während die Inkassoschreiben alle paar Wochen neu ins Haus flatterten. Und die kostenpflichtige Kundenhotline, in der man Ewigkeiten in der Warteschlange steckt, war ja auch der Hammer! Nie wieder!
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist noch nicht gelöst
www.verbraucherrechtliches.de/2006/04/10/erstattungsfahigkeit-von-inkassokosten/
Keine Erstattungspflicht bei anschließender Einschaltung eines Rechtsanwalts
Kein Anspruch auf Erstattung besteht, wenn sich die Einschaltung des Inkassounternehmens im Nachhinein als erfolglos erwies und noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden “musste”. Hintergrund ist unter anderem folgender: Ein Anwalt darf neben den Kosten für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht auch noch seine zuvor durchgeführte außergerichtliche Tätigkeit vergütet verlangen. Der Schuldner hat also nur die Kosten für die gerichtliche Tätigkeit zu ersetzen. Wird nun für die außergerichtliche Tätigkeit ein Inkassounternehmen beauftragt, würde dies zu einer Kostenverdopplung führen wenn die Bemühungen des Inkassounternehmens erfolglos blieben und anschließend ein gerichtliches Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt durchgeführt wird. Die Kostenverdoppelung kann auch nicht mit sonstigen mit der Einschaltung eines Inkassounternehmens verbundenen Vorteilen gerechtfertigt werden (sehr ausführlich hierzu OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993, Az. 5 U 68/93, NJW-RR 1994, 1139).
Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht immer erforderlich
Eine weitere wichtige Einschränkung der Erstattungspflicht ist schließlich, dass die Kosten eines Inkassounternehmen nach inzwischen herrschender Auffassung nur dann einen adäquaten kausalen Verzugsschaden im Sinne von § 286 BGB darstellen, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Beauftragung von einer erfolgreichen Tätigkeit des Inkassounternehmens ausgehen konnte und nicht mit der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts rechnen musste.
Eine Ersatzpflicht besteht daher insbesondere dann nicht, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist und daher voraussehbar ist, dass später doch ein RA beauftragt werden muss (OLG München, NJW 1975, 832; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 15).
Wenn also der Schuldner Einwendungen gegen die Forderung erhebt und damit gegenüber dem Gläubiger deutlich macht, dass er nicht bereit ist zu zahlen, dann durfte der Schuldner die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht für erforderlich halten. Folglich müssen dann auch die Kosten nicht vom Schuldner ersetzt werden.
Einige Gerichte gehen sogar noch weiter: Für sie ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht nur dann überflüssig, wenn die Forderung bestritten wird – teilweise wird von den Gerichten für eine Erstattungspflicht sogar verlangt, dass der Gläubiger auch bei unbestrittenen Forderungen aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen können muss, dass der Schuldner bei Einschaltung eines Inkassobüros zahlen wird. Dies könne aber nicht schon dann unterstellt werden, wenn er auf die Mahnschreiben des Gläubigers nicht reagiert hat (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 15; 1987, 1506; Rpfleger 1987, 422; LG Berlin, NJW-RR 1987, 802; OLG Düsseldorf, Jur. Büro 1988, 512).
Ein Inkassounternehmen darf also nicht ausschließlich zum Zwecke der Kostentreiberei eingeschaltet werden – sondern nur, um Schuldner zur Zahlung zu bewegen, die ihre Rechnungen nachlässig zahlen und eine „intensive Erinnerung“ brauchen. Nichts desto trotz beauftragen viele – insbesondere unseriöse – Gläubiger Inkassobüros, um die Schuldner mit der Drohung mit hohen Zusatzkosten einzuschüchtern.
Besondere Forderungsposten
Besonders beliebt sind die sog. Kontoführungsgebühren. Hierbei geht es nicht etwa um die Kosten für das Girokonto des Inkassobüros oder des Gläubigers, sondern um ein innerhalb der eigenen Buchhaltung buchungstechnisch eingerichtetes Forderungskonto für den Schuldner. Dafür kann aber keine Extra-Gebühr verlangt werden. Die Überwachung der Forderung und die Buchung eingehender Zahlungen gehört zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inakassounternehmens und ist bereits durch die Inkassogebühr abgedeckt.
Oft tauchen in der Forderungsaufstellung auch sog. Adressermittlungskosten auf. Diese sind aber grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Schuldner umzieht, ohne seinen Gläubiger zu benachrichtigen. Bezüglich der Kosten muss das Inkassounternehmen im Zweifel die Höhe der Adressermittlungskosten nachweisen. Ersatzfähig sind dabei in der Regel nur die Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage (ca. 7,50 – 10 €). Mehr sollte man im Einzelfall ohne weitere Nachweise nicht akzeptieren.