ExtraEnergie GmbH
Verweigerung Neukundenbonus - Keine Mitteilung bei Preiserhöhung
Bestell-/Kundennummer: 01550061
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihre Nachricht vom 8.9.2014 erwidere ich wie folgt:
Meine Forderung i. H.v. 146,81 Euro halte ich im vollen Umfang aufrecht:
1. Der individualvertraglich vereinbarte Neukundenbonus i. H.v. 123,75 Euro steht mir in vollem Umfang zu. Sofern Sie sich auf Ziffer 1.3 der AGB berufen, finden diese auf den abgeschlossenen Vertrag keine Anwendung. Laut Bestellformular und Bestellbestätigung wird der Neukundenbonus ohne Einschränkung gewährt. Ein Hinweis, dass dieser nicht gewährt wird, wenn der Kunde zuvor bereits einen anderen Vertrag widerrufen hat, war dem Angebot nicht zu entnehmen.
Gem. § 305b BGB haben solche Individualabreden jedoch Vorrang vor Bestimmungen in AGB. Folglich können Sie sich auf die Bestimmung nicht berufen.
Zudem ist Ziffer 1.3 der AGB auch überraschend i. S.d. § 305c BGB. Denn der Widerruf des ersten Vertrags hat dazu geführt, dass ich aufgrund des ersten Vertrags (01506386) überhaupt nicht von prioenergie beliefert wurde, ich bei Abschluss des Vertrags 01550061 also noch kein Kunde von prioenergie war. Somit war ich bei Abschluss des Vertrags 01550061 nach dem Wortsinn des Begriffs „Neukunde“ noch Neukunde. Auch aus diesem Grund wurde Ziffer 1.3 der AGB nicht Vertragsbestandteil.
2. § 41 Abs. 3 EnWG und § 315 Abs. 2 BGB erfordern für eine einseitige Preisänderung durch den Lieferanten eine gesonderte Mitteilung an den Kunden. Die einseitige Leistungsbestimmung muss durch eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Kunden ausgeübt (vgl. § 315 Abs. 2 BGB). Die Bestimmung muss so eindeutig erfolgen, dass der Kunde ohne Nachforschung und Berechnung weiß, was er schuldet (Urteil des OLG Saarbrücken NJW 1988, 3210, 3211).
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Ein Hinweis in den AGB, dass der Kunde sich auf der Internetseite eines Dritten selbst informieren kann und sich daher den neuen Preis selbst errechnen kann, genügt nicht. Denn durch AGB kann eine interne Leistungsbestimmung ohne Mitteilung an den Kunden nicht für zulässig erklärt werden (Urteil des OLG Saarbrücken NJW 1988, 3210, 3211).
3. Den neuen Kunden (Vertragsnummer 2124649) habe ich im Kundenportal unter meiner Kundennummer 01484678 geworben. Die Zuordnung zu meinem Kundenkonto war daher unproblematisch möglich. Folglich steht mir eine Prämie i. H.v. 20,00 Euro zu.
4. Zudem steht mir der Betrag i. H.v. 3,06 Euro wegen der Senkung der Abgabe nach § 19 StromNEV zu.
Ich fordere Sie letztmalig auf, den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag i. H.v. 146,81 Euro bis zum 11.9.2014 auf mein Ihnen bekanntes Bankkonto zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist werde ich den Betrag umgehend gerichtlich geltend machen.
Das erteilte SEPA-Lastschriftmandat habe ich bereits widerrufen. Eine gleichwohl erfolgende Abbuchung werde ich sofort stornieren.
Mit freundlichen Grüßen
15.09.2014 | 14:57
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Herr Mandl,
vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme.
Ihre Anfrage bezüglich des Neukundenbonus sowie alle weiteren Details befinden sich aktuell in Klärung.
Selbstverständlich werden wir Sie sofort informieren, sobald sich neue Informationen für Sie ergeben.
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre prioenergie
"Sehr geehrter Herr Mandl,
wir bedauern sehr, dass Sie Anlass zur Beschwerde haben und entschuldigen uns für die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Bezug nehmend auf Ihre Anfrage zum Neukundenbonus können Sie unseren AGB unter 1.3 folgendes entnehmen:
"Als Neukunde gilt, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss nicht von der ExtraEnergie GmbH beliefert wurde oder nicht bereits einen Vertrag derselben Tarifart (z. B. Pakettarif, Staffeltarif o. ä.) mit der ExtraEnergie GmbH widerrufen hat. "
Somit kann Ihnen der Neukundenbonus nicht gewährt werden, da Sie den Vertrag 1506386 am 16.05.2014 widerrufen haben.
Des Weiteren möchten wir Sie informieren, dass der Freunde-werben-Freunde-Bonus dafür gedacht ist neue Kunden zu werben und das Sie sich selbst nicht werben können.
Wir hoffen, dass wir mit oben genannter Erklärung Ihrer Beschwerde im vollen Umfang Abhilfe leisten konnten und bitten daher um eine kurze formlose Rückmeldung bis zum 24.09.2014. "
Beschwerde ist noch nicht gelöst