Regionale EnergieWerke GmbH (Düsseldorf)
Versteckte und überzogene Preiserhöhung
Bestell-/Kundennummer: REW-14715
Preiserhöhung um 143% des Grundpreises und 45% Arbeitspreises wurde versteckt angekündigt. Die Preiserhöhung ist nicht zulässig.
Auch ich habe den "Dauer Garantie" Tarif.
Bei mir wurde ebenfalls eine Preiserhöhung durch Nennung der neuen Preise ab dem zweiten Jahr als Fließtext unter dem Punkt "wichtige Terminologien" versteckt. Hierbei wurde keine Grundlage zum Zeitpunkt der Mitteilung für die überzoge Preiserhöhung genannt. Nach schriftlicher Konfrontation mit dem Anbieter teilte dieser nicht nachvollziehbare "Gründe" für eine Preiserhöhung mit, ohne Zahlen zu nennen. Diese konnten zum Zeitpunkt der versteckten Ankündigung (ein jahr zuvor) nicht bekannt sein, um eine Preiserhöhung, welche ein Jahr später in Kraft tritt, zu rechtfertigen.
Der Anbieter verstößt damit gegen mehrere Gesetze. Eine derartige Preiserhöhung ist nach § 315 BGB nicht zulässig. Nach § 41 (3) EnWG hätte die Preiserhöhung auf transparente und verständliche Weise mitgeteilt werden müssen, wenn diese formal korrekt nach § 138 Abs. 1 BGB angekündigt worden wäre. Da der Ankündigungszeitpunkt weit weit vor Ende der Bindungsfrist liegt, ist dies als sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB anzusehen.
Ich habe meinen Sachverhalt mit dem der 365 AG und der ExtraEnergie aus den Jahren 2013 und 2014 verglichen. In diesen Fällen haben u. a. das Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14) und das Amtsgericht Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I) zu Gunsten der Verbraucher entschieden und die Praktiken der Stromanbieter kritisiert. Zuletzt vermute ich, dass der Anbieter seinen Gewinnanteil mit dieser Preiserhöhung steigert. Dies ist aber nicht zulässig, da dieser nur unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben dürfen und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen müssen wie Kostensteigerungen.