FlexStrom AG (Berlin)
FlexStrom schiebt Vertragsänderung unter und verweigert Bonus
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer: 900001110732
Ich habe vor etwa eineinhalb Jahren über verivox einen Stromliefervertrag mit der Flexstrom AG abgeschlossen. Folgende Vertragsbestandteile:
Stromtarif Frühlingsaktion 1200er Single, daneben wird eine feste Grundgebühr erhoben.
Flexstrom gewährt Neukunden eine Bonus in Höhe von 80 EUR. Der Bonus wird einmalig am Ende des ersten Versorgungsjahres gutgeschrieben.
Tarif mit Vorrauszahlung
Dieser Vertrag lief genau ein Jahr, d. h. ich habe zum Ablauf des ersten Jahres fristgerecht gekündigt. Das war vor ungefähr einem halben Jahr. Seitdem habe ich nichts mehr von FlexStrom gehört. Insbesondere keine Abrechnung, geschweige denn Aktionsbonus.
Vor zwei Wochen die Überraschung: Flexstrom bucht von meinem Konto zusätzlich knapp 70 EUR ab. Ohne Rechnung, einfach so.
Auf telefonische Nachfrage bei Flexstrom erfahre ich: mein Stromkontingent habe ich nicht mal zur Hälfte verbraucht. Daher kommt die Nachforderung also nicht.
Nach drei Monaten hat mich FlexStrom in einen anderen Tarif geschoben. Angeblich wurde ich darüber per Post informiert. Ich habe kein Schreiben erhalten.
Die 80 EUR Aktionsbonus hätte ich nur erhalten, wenn ich ein Jahr und einen Tag Kunde bei FlexStrom gewesen wäre. Da genau zum Ablauf des ersten Jahres gekündigt habe, steht mir der Aktionsbonus nicht zu.
Meine Position: die Tarifänderung ist nicht wirksam geworden. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige AGB von Flexstrom enthält keine Klausel zur Tarifanpassung. Damit wird eine solche Änderung nur durch Zustimmung beider Vertragsparteien wirksam. Eine solche Zustimmung habe ich nicht erteilt.
Die 80 EUR wurden als Neukundenbonus ausgelobt. Die AGB sagt zu diesem Punkt: "Damit dieser fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate. gekündigt werden". Ich habe den Vertrag zum Ende der ersten zwölf Monate gekündigt und damit nicht vor Ablauf. Damit habe ich Anspruch auf den Neukundenbonus.
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung"
vom 02.12.2010 auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
"Wir haben Sie mit Schreiben vom 25.08.2009 über eine Preisanpassung zum 01.10.2009 in Kenntnis gesetzt. Da wir keine anderslautenden Informationen erhalten haben, gehen wir von einer ordnungsgemäßen Zustellung aus. Die Preisanpassung hat deshalb Bestand, eine Korrektur der Rechnung kann leider nicht erfolgen.
Gern senden wir Ihnen nochmals unsere Preisanpassung anbei.
Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Ihr Anliegen bezüglich des Bonus haben wir an unsere entsprechende Fachabteilung zur Bearbeitung
weitergeleitet. Wir bitten Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir eine Klärung erwirkt haben, werden wir
uns mit Ihnen umgehend in Verbindung setzen."
Dazu stelle ich fest: Ich habe kein Schreiben mit einer Preisanpassung erhalten.
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Zitat:
"Flexstrom muss sich berichtigen
Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat."
www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Flexstrom-Berichtigung-noetig-4240276-4240281/