776 Views | 02.11.2011 | 09:31 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-6334241

FlexStrom AG (Berlin)

Grundgebühr trotz Umzug

Bestell-/Kundennummer: 900000638384

Ich bin seit vier Jahren Kunde bei Flexstrom. Nun ziehe ich um und werde nun Untermieter sein, d. h. ich habe keinen Einfluss auf die Wahl des Stromanbieters.

Flexstrom lässt meine Nachmieter den bestehenden Vertrag nicht übernehmen und ich kann ihn nicht mitnehmen. Aber ich darf nun noch ein Jahr lang die Grundgebühr bezahlen, obwohl ich die Leistung gar nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Ziemlich unfaire Masche!

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Verzicht auf die Grundgebühr


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Kommentare und Trackbacks (6)


02.11.2011 | 18:36
von Peter Lustig | Regelverstoß melden
Wenn Sie umziehen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. D. H. sie kündigen den Vertrag zum Auszugstermin und erhalten eine Schlussrechnung. Dann müssen Sie auch keine Grundgebühr zahlen.

Lg

03.11.2011 | 09:19
von Paul | Regelverstoß melden
Kernaufgabe der Schlichtungsstelle Energie ist die außergerichtliche und einvernehmliche Streitbeilegung in individuellen Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreibern und Messdienstleistern. Sie soll zur Kundenzufriedenheit beitragen und die Gerichte entlasten.

Die Schlichtungsstelle arbeitet unabhängig und neutral und ist zuständig für alle Verbraucher, die sich zuvor erfolglos mit ihrer Beschwerde an ihr Energieversorgungsunternehmen gewandt haben.

www.schlichtungsstelle-energie.de/

03.11.2011 | 17:37
von Peter | Regelverstoß melden
Nach § 111a EnWG haben Verbraucher einen Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren beim Unternehmen. Insofern sind Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern innerhalb von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.

Für den Fall, dass der Beschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen wird, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinzuweisen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Unternehmen können insbesondere Beanstandungen zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, sein.

Die Vorschrift des § 111a EnWG ist seit dem 04.08.2011 anwendbar, da zu diesem Zeitpunkt das novellierte EnWG in Kraft getreten ist.

Für den Fall, dass der Einigungsversuch mit dem Unternehmen erfolglos bleiben sollte, kann sich der Verbraucher unmittelbar mit seinem Anliegen an die Schlichtungsstelle wenden.

Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt ab 01.11.2011 in Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen bzw. Messstellenbetreibern (§ 111b EnWG).

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie ist für den Verbraucher kostenfrei.

Die Schlichtungsstelle Energie erreichen Sie unter dem folgenden Kontakt:

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

E-Mail: info spider monkey schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

04.11.2011 | 12:30
von Thomas | Regelverstoß melden
 spider monkey Peter:
Von einem Sonderkündigungsrecht wollen die nichts wissen und bestehen auf Zahlung der Grundgebühr. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur für den Fall, dass Flexstrom an dem neuen Ort aus technischen Gründen nicht liefern kann. Das könnten Sie dort aber, daher lassen Sie die Grundgebühr weiterlaufen.

10.11.2011 | 11:00
von ReclaBoxler-6334241 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nichts gehört von dem Unternehmen.


24.11.2011 | 14:53
von ReclaBoxler-6334241 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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