Durch ExtraEnergie endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 580 Views | 10.01.2013 | 19:49 Uhr
geschrieben von Ludger Runden

ExtraEnergie GmbH (Neuss)

Stromvertrag

Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer: 118365

Am 26.10.2012 erhielt ich von HitEnergie eine E-Mail über aktuelle Strommarktentwicklungen. In dieser E-Mail heißt es im drittletzten Absatz "Sie haben bis 30.11.2012 das Recht, Ihren Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen."

Daraufhin habe ich einen Wechsel zum örtlichen Versorger vorgenommen mit der Option, das Vertragsverhältnis über den Versorger fristgerecht zu beenden. Nach Aussage des örtlichen Versorgers wurde dies zweifach abgelehnt (31.10.2012 Datenaustauschreferenz D 0000000101027 / 29.11.2012 Datenaustauschrefrenz D 000000103587). Leider habe ich erst vor einigen Tagen von meinem örtlichen Versorger erfahren, dass der Wechsel mit der Begründung abgelehnt wurde, nur ich persönlich könne ein Sonderkündigungsrecht ausüben. Ich halte ein derartiges Vorgehen für rechtlich sehr fragwürdig und alles andere als verbraucherfreundlich.

Auf meine E-Mail vom 08.01.2013 erhielt ich trotz Fristsetzung keine Antwort.

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Meine Forderung an ExtraEnergie GmbH: Vertragsbeendigung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
24.01.2013 | 17:42
Firmen-Antwort von: ExtraEnergie GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Wir sind stets bemüht unseren Kundenservice zu verbessern und bedauern die Unannehmlichkeiten die Ihnen entstanden sind. Gerne würden wir uns Ihren Fall genauer ansehen. Die hier gemachten Angaben reichen allerdings nicht aus, um Ihren Fall zu prüfen. Bitte kontaktieren Sie uns mit dem Betreff „Verbraucherforum“ über reclabox spider monkey hitenergie.de, damit wir mit Ihnen in Kontakt treten können. Bitte geben Sie dabei Ihre Vertragsnummer, sowie den Link zu Ihrer Beschwerde in Reclabox an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre HitEnergie

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Kommentare und Trackbacks (12)


15.01.2013 | 15:06
von Elli | Regelverstoß melden
Als juristische Laiin - aber am Recht interessierte Verbraucherin - vertrete ich die Auffassung, dass die AGB hinsichtlich der vom Verbraucher geforderten Schriftform bei einer Kündigung (= Brief mit eigenhändiger Unterschrift) wohingegen von Seiten der Firma Textform (= Mail) ausreichen soll, einer rechtlich-juristischen Prüfung nicht standhält.

Oder anders formuliert: vom Verbraucher wird mehr gefordert - nämlich die strengere Schriftform (= Brief mit eigenhändiger Unterschrift) z. B. bei einer Kündigung, während das Unternehmen sich der einfachen Textform (= Mail, Fax, SMS-Nachricht, Computerfax oder Brief) z. B. bei einer Preiserhöhung oder Vertragskündigung bedienen dürfen soll.

An die Textform werden von allen gesetzlich geregelten Formen die geringsten Anforderungen gestellt. Daher lässt sie sich durch strengere Formen wie die Schriftform oder die notarielle Beurkundung ersetzen.

Diese Unterscheidung - der Verbraucher hat gefälligst die strengere Schriftform (z. B. bei einer Kündigung) zu beachten, während das Unternehmen vertragsrelevante Mitteilungen mit einfacher Textform, also wahlweise per Mail, Fax, SMS-Nachricht, Computerfax oder Brief mitteilen dürfen soll, ist meines Erachtens unverhältnismäßig und benachteiligt den Verbraucher.

Wenn es in den AGB zum Beispiel heißt,

Zitat: "Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Vertragsabschluss ununterbrochen während der Vertragsdauer sowie bis zum Erhalt der Schlussrechnung des Lieferanten, eine dem Kunden zugeordnete und gültige E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, durch die jederzeit gewährleistet ist, dass, soweit der Kunde darauf Einfluss nehmen kann, dem Kunden auch bei Verwendung von Sicherheitsprogrammen – insbesondere Spamfiltern oder Firewalls – durch ihn oder seinen Serviceprovider eine vom Lieferanten abgegebene Erklärung zugehen kann. (.)

Der Kunde wird den Lieferanten unverzüglich bei einer Änderung, einem Wegfall oder einer dem Kunden bekannten
und von ihm zu vertretenden Übermittlungsstörung der von ihm benannten E-Mail-Adresse sowie seiner sonstigen Kontakt- und oder Adressdaten informieren. . ",

dann frage ich mich, warum haben die "Macher" der AGB diese hinsichtlich der vom Verbraucher zu beachtenden Vorschriften derart formuliert / gestaltet, dass der Kunde seine Kündigung nicht mit einfacher Textform, also wahlweise per Mail, Fax, Computerfax oder Brief mitteilen dürfen soll - das Unternehmen hingegen sehr wohl?

Wird darauf gesetzt / gehofft, dass der Verbraucher wegen eines Formfehlers für ein weiteres Jahr an einen Vertrag gebunden werden kann?

Rechtsanwalt beauftragen oder Anliegen der Schlichtungsstelle melden, sonst ist zu befürchten, dass Sie nicht weiterkommen. ..

www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=2

15.01.2013 | 15:07
von Elli | Regelverstoß melden
Als juristische Laiin - aber am Recht interessierte Verbraucherin - vertrete ich die Auffassung, dass die AGB hinsichtlich der vom Verbraucher geforderten Schriftform (= Brief mit eigenhändiger Unterschrift) bei einer Kündigung wohingegen von Seiten der Firma Textform (= Mail) ausreichen soll, einer rechtlich-juristischen Prüfung nicht standhält.

Oder anders formuliert: vom Verbraucher wird mehr gefordert - nämlich die strengere Schriftform (= Brief mit eigenhändiger Unterschrift) z. B. bei einer Kündigung, während das Unternehmen sich der einfachen Textform (= Mail, Fax, SMS-Nachricht, Computerfax oder Brief) z. B. bei einer Preiserhöhung oder Vertragskündigung bedienen dürfen soll.

An die Textform werden von allen gesetzlich geregelten Formen die geringsten Anforderungen gestellt. Daher lässt sie sich durch strengere Formen wie die Schriftform oder die notarielle Beurkundung ersetzen.

Diese Unterscheidung - der Verbraucher hat gefälligst die strengere Schriftform (z. B. bei einer Kündigung) zu beachten, während das Unternehmen vertragsrelevante Mitteilungen mit einfacher Textform, also wahlweise per Mail, Fax, SMS-Nachricht, Computerfax oder Brief mitteilen dürfen soll, ist meines Erachtens unverhältnismäßig und benachteiligt den Verbraucher.

Wenn es in den AGB zum Beispiel heißt,

Zitat: "Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Vertragsabschluss ununterbrochen während der Vertragsdauer sowie bis zum Erhalt der Schlussrechnung des Lieferanten, eine dem Kunden zugeordnete und gültige E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, durch die jederzeit gewährleistet ist, dass, soweit der Kunde darauf Einfluss nehmen kann, dem Kunden auch bei Verwendung von Sicherheitsprogrammen – insbesondere Spamfiltern oder Firewalls – durch ihn oder seinen Serviceprovider eine vom Lieferanten abgegebene Erklärung zugehen kann. (.)

Der Kunde wird den Lieferanten unverzüglich bei einer Änderung, einem Wegfall oder einer dem Kunden bekannten
und von ihm zu vertretenden Übermittlungsstörung der von ihm benannten E-Mail-Adresse sowie seiner sonstigen Kontakt- und oder Adressdaten informieren. . ",

dann frage ich mich, warum haben die "Macher" der AGB diese hinsichtlich der vom Verbraucher zu beachtenden Vorschriften derart formuliert / gestaltet, dass der Kunde seine Kündigung nicht mit einfacher Textform, also wahlweise per Mail, Fax, Computerfax oder Brief mitteilen dürfen soll - das Unternehmen hingegen sehr wohl?

Wird darauf gesetzt / gehofft, dass der Verbraucher wegen eines Formfehlers für ein weiteres Jahr an einen Vertrag gebunden werden kann?

15.01.2013 | 15:09
von W. | Regelverstoß melden
Schlichtungsempfehlung der Schlichtungsstelle Energie

www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/images_webseite/pdf/23.03.2012_Empfehlung_zur_Wirksamkeit_einer_Kuendigung_per_E-Mail.pdf

Lesen / beachten (!)Sie Nummer (4) dieser Beschwerde:

de.reclabox.com/beschwerde/56631-stromio-duesseldorf-erhoehung-der-eeg-umlage-agb-klauseln-ungueltig

19.01.2013 | 15:34
von A. | Regelverstoß melden
www.wdr.de/tv/markt/sendungsbeitraege/2013/0107/00_anbieterwechsel.jsp

19.01.2013 | 15:43
von Ludger Runden noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


19.01.2013 | 20:09
von 123 | Regelverstoß melden
verbraucherthemen.net/extraenergie-gmbh-hitstrom-hitgas-prioenergie-priogas-weiter-auf-abzockkurs/

20.01.2013 | 22:52
von Ludger Runden noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


21.01.2013 | 19:05
von Ludger Runden noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


23.01.2013 | 17:18
von Eins, zwei, drei | Regelverstoß melden
verbraucherthemen.net/extraenergie-gmbh-hitstrom-hitgas-prioenergie-priogas-weiter-auf-abzockkurs/

24.01.2013 | 20:36
von Ludger Runden noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Das ist nach langer Zeit ein erster Schritt, der durch eine Vertragsbeendigung doch noch gut werden kann!


03.02.2013 | 22:57
von Ludger Runden noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich bin nicht davon überzeugt, dass HitEnergie ansatzweise an einer Lösung interessiert ist bzw. die Beschwerde überhaupt ernst nimmt. Das finde ich sehr schade für ein Unternehmen, das mit Verbraucherfreundlichkeit wirbt! Ein echtes Armutszeugnis!


11.03.2013 | 10:30
von Ludger Runden endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Leider wurde die Vertragsauflösung schriftlich abgelehnt - einzig fehlt mir die Zeit und "Kraft" mich juristisch dagegen zur Wehr zu setzen!




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