Von Stromio beantwortete Beschwerde. | 3015 Views | 08.12.2012 | 15:32 Uhr
geschrieben von Jörg Schaller

Stromio GmbH (Düsseldorf)

Erhöhung der EEG-Umlage/AGB-Klauseln ungültig

Bestell-/Kundennummer: Bestellnr. 11249592 / Vertragskonto: 121812790

Sehr geehrte Damen und Herren,

SCHLAGWORTE

Ihre informatorische E-Mail vom 26.11.2012, 22:31, bezüglich einer Erhöhung der EEG-Umlage und entsprechender Erhöhung des Arbeitspreises und der monatlichen Abschlagszahlung habe ich am 27.11.2012 zur Kenntnis genommen.

1. Leider muss ich der Erhöhung widersprechen, mache jedoch ausdrücklich NICHT von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch. Die Ankündigung der Erhöhung ist m. E. nicht form- und fristgerecht erfolgt und daher (bisher) unwirksam.

Nach § 41 EnWG Abs. 3 haben Lieferanten den Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

§ 6 Abs. 2 Ihrer AGB (abgerufen von Ihrer Internetseite www.stromio.de am 27.11.2012) bestimmt:

(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

Für die Einhaltung der 6-wöchigen Frist hätte die Benachrichtigung über die Preiserhöhung bis zum 20.11.2012 eingehen müssen. Sie ist jedoch am 27.11.2012 per E-Mail eingegangen.

Sie hätte außerdem brieflich erfolgen müssen. Hiermit ist offensichtlich der Postweg gemeint. Sollte Sie sich auf den Standpunkt stellen, auch E-Mail sei ausreichend, ist ergänzend § 6 Abs. 4 Ihrer AGB heranzuziehen:

(4) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Kündigung in Textform (Computerfax, E-Mail, SMS) ist nicht ausreichend. Der Lieferant soll dem Kunden eine Kündigung unverzüglich nach Eingang bestätigen.

Da Ihr Unternehmen für vertragsändernde Willenserklärungen des Kunden bezüglich des Vertrages die Textform ausschließt, kann die andere Vertragspartei nicht besser gestellt werden, wenn Willensklärungen zur Vertragsänderung oder –beendigung abgegeben werden. Ihre weiteren AGB-Klauseln zur elektronischen Kommunikation mit dem Kunden sind insofern auch nicht anwendbar.

Daher ist weder form- noch fristgerecht eine Vertragsänderung erklärt worden, ich gehe also vom Weiterbestehen des Vertrages zu den bisher geltenden Vertragsbedingungen aus.

Soweit § 7 Abs. 1 Ihrer AGB für die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen abweichend von § 6 Ihrer AGB bestimmt, solche Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen könnten direkt an den Haushaltskunden ohne Entstehung eines Sonderkündigungsrechts weitergegeben werden sowie und ohne form- und fristgerechte Mitteilung, da eine entsprechende Mitteilung nur deklaratorische Wirkung habe, so gehe ich davon aus, dass diese Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend und damit nichtig ist.

Nach § 5 StromGvv werden in der Grundversorgung Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Es ist nicht einzusehen, warum Energieversorger außerhalb der Grundversorgung in Bezug auf Form und Frist der Ankündigung von Preiserhöhungen besser gestellt werden sollten als der Grundversorger und warum bei einer solchen Preiserhöhung abweichend von den Vorschriften für den Grundversorger, die lediglich eine Änderung der Allgemeinen Preise kennen, verschiedene Kategorien von Preiserhöhungen gelten sollten.

Letztendlich bitte ich also um eine form- und fristgerechte Ankündigung der Preiserhöhungen, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden. Soweit dies nicht erfolgt, muss ich zukünftige Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung stellen.

2. Ebenfalls widersprechen muss ich der Klausel in Ihren AGB unter § 13 Abs. 6, soweit Sie sich für Überweisungen eine pauschale Verwaltungsgebühr von 2,00€ pro Überweisung vorbehalten:

(6) Der Kunde kann zwischen einer Zahlung durch Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mittels Erteilung einer Einzugsermächtigung und durch Überweisung wählen. Erteilt der Kunde dem Lieferanten keine Einzugsermächtigung, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden für den zusätzlichen Bearbeitungs- und Buchungsaufwand eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 2,00 EUR (brutto) pro Einzelüberweisung mit der Jahresverbrauchsrechnung in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist bei Zahlung durch Überweisung verpflichtet, in der Überweisung seine Vertragskontonummer korrekt und vollständig anzugeben.

Hier handelt es sich um eine Klausel, die sowohl überraschend i. S.v. § 305c BGB als auch unangemessen benachteiligend i. S.v. § 307 BGB ist. Obwohl dem Kunden ein Wahlrecht zwischen Einzugsermächtigung und Überweisung eingeräumt wird, wäre dieses Wahlrecht durch die pauschalierte Bearbeitungsgebühr letztendlich aber nicht existent, da die Wahl der Überweisung mit potenziellen finanziellen Nachteilen verbunden ist. Eine solche Klausel ist auch unüblich, so dass der Verbraucher mit ihr nicht rechnen muss.

Abschließend halte ich fest, dass mir bei Vertragsschluss kein Wahlrecht zur Art der Bezahlung angeboten worden ist. Ich biete Ihnen daher ausdrücklich die Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren an und bitte um Übersendung eines entsprechenden Formulars.

Für Rücksprachen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Jörg Schaller,
Rechtsanwalt

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Meine Forderung an Stromio GmbH: Einhaltung der Vertragsbedingungen bzw. Überprüfung der Gültigkeit


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
18.12.2012 | 10:54
Firmen-Antwort von: Stromio GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie noch heute kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

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Kommentare und Trackbacks (10)


08.12.2012 | 23:50
von Jörg Schaller | Regelverstoß melden
Ich möchte klarstellen, dass ich weder auf der Suche nach Mandaten bin (bin nicht selbständig), noch Aufmerksamkeit suche. Da ich aber zur Rechtsberatung berechtigt bin, kann ich meine rechtliche Meinung als solche kennzeichnen und öffentlich darstellen. Solange die Sache nicht gerichtlich entschieden ist, bleibt es allerdings eine Meinung. Möglicherweise hilft aber die Darstellung anderen, evtl. eigene Beschwerden zu forumulieren oder den Hintergrund besser zu verstehen. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr eigener Vertrag möglicherweise anders ausgestaltet ist und daher die Ausführungen für andere Fälle evtl. nicht zutreffen.

09.12.2012 | 22:18
von ReclaBoxler-2215015 | Regelverstoß melden
Ea tut sich was

www.kuvi.de/nrw/28144_anzeigen-extraenergie.html

15.12.2012 | 15:41
von Jörg Schaller noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bisher noch keine Reaktion erfolgt.


18.12.2012 | 15:23
von Jörg Schaller | Regelverstoß melden
Der Kontakt von Stromio erfolgte per E-Mail am 18.12.2012:

"Sehr geehrter Herr Schaller.

ich habe Ihren Eintrag auf der Reclabox-Beschwerdeplattform zur Kenntnis genommen und bedauere dass Sie Grund zur Beschwerde haben.

Gern habe ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt geprüft und teile Ihnen mit, dass die Stromio GmbH selbst keine Preiserhöhung vornimmt.

Sämtliche Preisveränderungen zum 01.01.2013 resultieren aus staatlichen Erhöhungen.

Die Weitergabe der vom Gesetzgeber beschlossenen Umlagenerhöhung ist nach unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Vertragsbestandteil sind, zulässig.
Ebenso würde eine mögliche Senkung der Umlagen zu Ihren Gunsten von uns weitergegeben. Die Einräumung eines Sonderkündigungsrechtes mit Ankündigungsfrist ist in diesem Fall nicht notwendig.

Im einzelnen passt der Gesetzgeber folgende Bestandteile an:

EEG Umlage ab dem 01.01.2013 - Erhöhung um 2,00515 Cent/kWh brutto
Strom NEV Abgabe ab dem 01.01.2013 - Erhöhung um 0,21182 Cent/kWh brutto
KWK Abgabe ab dem 01.01.2013 - Erhöhung um 0,14756 Cent/kWh brutto

Daraus resultiert eine Gesamterhöhung von 2,365 Cent/kWh brutto. Die Stromio GmbH gibt lediglich diese Abgaben 1 zu 1 an Sie weiter.

Diese Weitergabe ist für uns als Lieferanten wirtschaftlich notwendig, da wir die Höhe der Umlagen nicht selbst beeinflussen können und diese für uns im Voraus daher unkalkulierbar sind.
Es handelt sich hierbei nicht um eine klassische Preiserhöhung, sondern um die anerkannte Weitergabe hoheitlicher Belastungen.

Leider können wir zu unserem Bedauern nicht darauf verzichten, den Anstieg dieser hoheitlich veranlassten Belastung in unveränderter Form an Sie als Stromkunde weiterzureichen. Daher können wir Ihrem Widerspruch gegen die Weitergabe der staatlichen Umlagen leider nicht stattgeben.

Bezugnehmend auf Ihren Widerspruch gegen die Bearbeitungsgebühr bei Überweisung der monatlichen Abschläge teile ich Ihnen mit, dass Sie selbstverständlich bei der Bestellung die Möglichkeit hatten zwischen einem Lastschriftverfahren und Überweisung zu wählen. Da Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Bestellung akzeptieren mussten, handelt es sich nicht um eine Überaschungsklausel, sondern um einen Vertragsbestandteil.

Selbstverständlich, haben Sie die Möglichkeit am Lastschriftverfahren teilzunehmen und uns formlos per Telefon, per Fax, per Brief oder per E-Mail von der bei uns hinterlegten E-Mail Adresse, Ihre Bankverbindung mitzuteilen.

Ich bedauere, Ihnen in diesem Fall nicht entgegenkommen zu können und bitte Sie dennoch, Ihren Eintrag als gelöst zu kennzeichnen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir sind von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter der
Telefonnummer 0800 3 331188 erreichbar.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Serviceteam
René Friedriszyk

Stromio GmbH Kundenservice - Postfach 1463 - 39004 Magdeburg - reklamation spider monkey stromio.de
Ust. -Id. -Nr.: DE 815091293 Geschäftsführer: Ömer Varol - Amtsgericht Düsseldorf · HRB 64133 · Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf. "

18.12.2012 | 15:39
von Jörg Schaller | Regelverstoß melden
Meine Antwort hierzu:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich danke für Ihre Stellungnahme, muss aber leider feststellen, dass Sie meine Beschwerde falsch gewürdigt haben. Es ging weder um ein Sonderkündigungsrecht, noch um generelle Ablehnung der Erhöhung aufgrund der geänderten EEG-Umlage, sondern um eine Zugangsproblematik der Ankündigung derselben.

Auch Ihre Bemerkung, dem Sinne nach "wer eine überraschende Klausel bei Vertragsschluß akzeptiert, ist daran gebunden", lässt ein fehlendes Rechtsverständnis unseres Zivilrechts erkennen. Wenn dem tatsächlich so wäre, wären alle Vorschriften des BGB bezüglich Überprüfung von AGB-Klauseln sinnlos. Ich kann mir kaum vorstellen, dass sich die Stromio GmbH in dieser Form repräsentativ äußern will.

Sollte ich bis zum 31.12.2012 - also vor der Ihrer Ansicht nach in Kraft tretenden Erhöhung - keine befriedigende Stellungnahme erhalten haben, müsste ich weitere Kommunikation über meinen Kanzleibriefbogen führen und Gebühren nach dem RVG in Rechnung stellen.

Mit freundlichen Grüßen,

Jörg Schaller
Rechtsanwalt

03.01.2013 | 16:20
von Cevik Cevik | Regelverstoß melden
Hallo,
Bin auch ein betroffene kunde,
Noch kein Stellungnahme von stromio?

11.01.2013 | 11:17
von Jörg Schaller noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


25.01.2013 | 07:25
von Holgi | Regelverstoß melden
Ich habe die Standardantwort von Stromio nun auch erhalten.

Gibt es eine Klage bzw. Sammelklage gegen Stromio?

25.01.2013 | 07:43
von Holgi | Regelverstoß melden
Eine Beschwerde über die Schlichtungsstelle Energie habe ich gerade abgesendet.

18.04.2013 | 19:20
von Joe | Regelverstoß melden
Hallo,
ich habe gerade das gleiche Problem mit Stromio.
Habe keinen Brief bzgl. Preiserhöhung erhalten, nur eine Mail, die aussieht, wie ein Newsletter. Selbst die ist nicht fristgerecht angekommen. Habe den Mahnungen bisher widersprochen und auch vom Kundendienst nur eine Standard-Antwort bekommen. Hat sich in diesem Fall hier schon etwas getan?

Freundliche Grüße



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