Sparda-Bank Berlin eG (Berlin)
Zurückweisung Scheckeinlösung TK + Vereinnahmung von Gebühren
Bei Einreichung eines Schecks der Techniker Krankenkasse am 25.2.14 stellte mir der Sparda-Mitarbeiter in Aussicht, dass ich nach Wertstellung plus zwei Bankarbeitstagen über diesen verfügen könnte.
Im Internetportal der Bank erscheint in der Buchungsposition des eingereichten Schecks erscheint nun lediglich die Angabe der Wertstellung am 26.2.14 und darüber hinaus keinerlei Angabe einer etwaig noch eingeschränkten Verfügung, so dass der Betrag von 160,- Euro auch im aktuellen Saldo bereits ausdrücklich als verfügbar dargestellt wird.
Vorsichtshalber jedoch hielt ich mich an die Vorgabe des Bankmitarbeiters und begann sogar erst 3 Bankarbeitstage nach Wertstellung, also bereits 6 Tage nach Einreichung über den Betrag zu verfügen. Die Überweisung am 3.3.14 wurde vom System problemlos akzeptiert. Erst am 4.4.14 erscheint nun eine "Retour"-Position von 160,-, diese noch ohne Information über entsprechende "Unterrichtungsgebühren". Die Rückgabe für einen Irrtum haltend, wiederhole ich meine Überweisung. Erst mit einigen Stunden Verspätung erscheint nun die Position von Gebühren zur "Unterrichtung" über 3,- € bzgl. meiner ersten Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich aber bereits den zweiten Überweisungsversuch gestartet, der wiederum problemlos akzeptiert worden war. Am heutigen Tage, also bereits 8 Tage nach Scheckeinreichung, wiederholt sich das Spiel und werden mir erneute 3,-€ Gebühren für eine völlig unnütze, weil viel zu spät erfolgte "Unterrichtung" aufgebrummt.
Die telefonische Hotline der Sparda bezichtigte mich hinsichtlich der von mir zitierten Aussage des Bankmitarbeiters - 2 Tage nach Wertstellung sei der Scheck verfügbar - der Lüge, stellt den Vorgang als völlig normal dar und wirft mir vor, die Gebühren selbst zu verschulden – denn jeder wisse, dass die Bank einen Scheck für "unbestimmte" Zeit zurückhalten müsse, da die Zahlungsfähigkeit des Ausstellers nicht gesichert und noch zu prüfen sei (die Techniker Krankenkasse?). Auf meine Frage, warum die beschränkte Verfügbarkeit dann nicht auch im Internet-Banking kenntlich gemacht werde, erhalte ich keine Antwort. Die Mitarbeiterin kann zwar alle Kontodaten einsehen, erklärt sich aber dennoch in der Angelegenheit für nicht abschließend zuständig und kündigt den Rückruf einer anderen Mitarbeiterin an, der bis heute nicht erfolgt ist.
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Die nun bereits 8 Tage währende, im übrigen nicht kenntlich gemachte Auszahlungsbeschränkung eines offensichtlich von vertrauenswürdiger Seiteausgestellten Schecks ist für mich in keiner Weise nachvollziehbar.
Selbst wenn man diese Beschränkung hinnimmt, wird die Verfügbarkeit des Scheckbetrages mit Wertstellung suggeriert und daher ein etwaiger „Schaden“ allein durch die unzureichende Information der Bank verursacht. Die Erhebung von Gebühren für die völlig unnütze Unterrichtung weise ich folglich zurück.
Im Übrigen verstößt die Bank klar gegen ihre Schadensminderungspflicht, da sie für die Übergangszeit (von allenfalls noch wenigen Tagen?) eine Kontoüberziehung hätte dulden können. Der entsprechende Überziehungszins hätte weit unter den für die beiden „Unterrichtungen“ vereinnahmten 6,- € gelegen.
Beschwerde ist noch nicht gelöst