ExtraEnergie GmbH (Neuss)
Überhöhte Abschlagszahlung
Bestell-/Kundennummer: keine
Seit Beginn des Vertrages wurden überhöhte Abschlagszahlungen angefordert. Trotz meiner mehrfachen Reklamation und bitte um Reduzierung, sowie Kontrolle des Zählerstandes - Stromverbrauch - ist nichts passiert. Ich musste deshalb eine Abbuchung zurückbelasten und die Einzugsermächtigung entziehen.
Aufgrund vieler Telefonate wurde mir dann mündlich zugesichert, dass ich diese Kosten nicht tragen muss.
Nun habe ich aufgrund des schlechten Service natürlich den Anbieter nach diesem Jahr gewechselt. Wie erwartet, hatte ich trotz Reduzierung des Abschlages noch ein Guthaben von über 200,-- Euro /also zuviel Abschlag bezahlt = kostenloser Kredit an die Firma.
Das Guthaben wurde mir nun, erneut trotz Rekalamation per Telefon un Email, nicht vollständig ausbezahlt.
Der Schriftwechsel hierzu kann ihnen gern eingereicht werden.
Ich kann nicht verstehen, dass so eine Firma weiterhin über Verivo empfohlen wird und kann nur davon abraten dahin zu wechseln.
12.05.2015 | 13:45
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrte Frau Gabat,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Wir haben Ihr Anliegen an unsere Fachabteilung geleitet und werden Sie sofort kontaktieren, sobald neue Informationen für Sie vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre ExtraEnergie
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Die ExtraEnergie GmbH hat kürzlich 2 Verfahren verloren. Im Urteil äußerte sich das Gericht auch zum Thema Abschlagszahlung:
OLG Düsseldorf vom 16.12.2014 (I-20 U 136/14)
LG Düsseldorf vom 16.07.2014 (12 O 474/12)
Gegen das Urteil legte das Unternehmen Berufung ein.
Das OLG Düsseldorf wies jedoch die Berufung mit Urteil vom 16.12.2014 zurück und begründete nochmals ausführlich, dass dieses Verhalten als unlautere geschäftliche Handlung sowie als Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze zu werten sei. Bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe sich, dass ein Guthaben aus einer Rechnung unverzüglich und vollständig auszuzahlen sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Guthaben aus einem Bonus oder aus überzahlten Abschlägen resultiere. Auch die Verpflichtung des Unternehmens, zukünftige Abschlagszahlungen am mutmaßlichen Verbrauch auszurichten, ergebe sich aus allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. Überhöhte Abschlagszahlungen seien in wirtschaftlicher Hinsicht versteckte Vorauszahlungen und somit unzulässig.