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Wie ich Ihnen bereits schriftlich mitgeteilt habe, verstößt meiner Meinung nach Ihr Schreiben vom 24.10.2021, in der Sie die Preiserhöhung angekündigt haben, gegen §41 (3) EnWG.
Sie haben weder im Betreff Ihres Schreibens noch im Text auf „transparente und verständliche Weise“ die Preiserhöhung mitgeteilt. Zudem habe ich das Preiserhöhungsschreiben nie erhalten.

Ich habe meinen Sachverhalt mit den Gerichtsurteilen des LG Köln vom 26.11.2019 (Az. 31 O 329/18) und des OLG Köln vom 26.06.2020 (Az. 6 U 304/19) verglichen, die zu Gunsten der Verbraucher entschieden wurden. Zudem zweifle ich die rechtliche Grundlage der Preiserhöhung an. Zuletzt vermute ich, dass Sie Ihren Gewinnanteil mit dieser Preiserhöhung steigern. Dies ist aber nicht zulässig, da Sie nur unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben dürfen und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen müssen wie Kostensteigerungen. Für Details verweise ich auf die Seite „Preiserhöhung“ von Verbraucherhilfe-Stromanbieter.de

Vor diesem Hintergrund erwarte ich die korrigierte Rechnung und die Überweisung des Guthabens bis zum 14.11.2021.





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