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Immergrün bzw. die hinter der Marke stehende Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH fordert unberechtigterweise einen Nichterfüllungsschaden in der Abrechnung.
In einem Schreiben an immergrün legte ich dar, dass der Stromanbieter meine Kündigung ohne Einschränkungen akzeptiert und umgesetzt hat und insofern von Seiten des Verbrauchers davon ausgegangen werden kann, dass der Stromanbieter aus Kulanz der Kündigung zugestimmt hat. Selbst wenn der Verbraucher nicht von einer Kulanz von Seiten des Versorgers ausgehen durfte, so hat der Versorger gem. BGB §254 die Pflicht, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Er hätte mich bei der Antwort auf mein Kündigungsschreiben also auf seine Forderung nach einem Nichterfüllungsschaden hinweisen müssen.
Die Herangehensweise, diesen Posten in der Rechnung wortwörtlich auf Seite drei am Ende einer Tabelle zu versteckten, ihn mit keiner Silbe zu erwähnen, zu erläutern oder ihn in der Rechnungsübersicht auf Seite eins deutlich auszuweisen, unseriös ist.
Auf dieses Schreiben, in dem ich dargelegt habe, weshalb der Nichterfüllungsschaden unberechtigt ist, ging das Unternehmen nicht ein. Es folgte lediglich die Ablehnung meine Argumente und die Abbuchung von meinem Konto.





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