Das Unternehmen ist seiner gesetzlichen Pflicht nach § 40c Abs. 3 Satz 2 EnWG zur Auszahlung des Guthabens aus der Stromabschlussrechnung binnen zwei Wochen nicht nachgekommen.
Die Schlussrechnung Nr. RES02360214 vom 23.12.2021 wurde mir - ebenfalls erst nach entsprechender Mahnung - am 04.01.2022 per E-Mail übersandt. Nachdem bis zum 18.01.2022 noch keine Auszahlung des aus der Schlussrechnung resultierenden Guthabens erfolgt war, habe ich das Unternehmen per Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung bis zum 31.01.2022 zur Auszahlung des Guthabens aufgefordert. Eine Auszahlung des Guthabens ist aber auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt.
Aus diesem Grund mahne ich hierüber letztmalig.