Durch ExtraEnergie gelöste Beschwerde. | 617 Views | 12.08.2016 | 13:12 Uhr
geschrieben von Gerhard Füllmann

ExtraEnergie GmbH (Neuss)

Unzulässige Preiserhöhung

Bestell-/Kundennummer: Kundennummer: 00012287

Betreff: Unzulässige Preiserhöhung

SCHLAGWORTE

Ich bin seit 2010 Kunde von HitEnergie und - wie ich kürzlich herausgefunden habe - Opfer von zwei Preiserhöhungen. In Summe belaufen sich die beiden Preiserhöhungen auf rund 50%. Während die erste Preiserhöhung mit 9% noch vergleichsweise moderat ausgefallen ist, erhielt ich in eine Preiserhöhung von 36%, derer ich mir erst jetzt bewusst wurde. Die einzige Mitteilung, die ich dazu erhalten habe, ist die inzwischen vom Landesgericht Düsseldorf für unzulässig erklärte E-Mail "Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen" ( www.verbraucherzentrale-sachsen.de/media238297A.pdf).

Wie vom BGH in zahlreichen Urteilen bestätigt hat, mache ich hiermit Anspruch von meinem Recht, Einspruch gegen die am 1.6.2014 erfolgte Preiserhöhung von 23,05 Cent auf 31,26 Cent einzulegen. Konkret fordere ich hiermit HitEnergie bzw. ExtraEnergie auf, die Mehrkosten in 2014 in Höhe von 230,36 € und in 2015 in Höhe von 318,44 €, die mir durch die erfolgte Preiserhöhung entstanden sind, vollständig und ohne Abzüge zurück zu erstatten. Denn diese Erhöhung um 8,21 Cent pro kWh entbehrt auch den Prinzipien einer fairen, auf tatsächlichen Kostensteigerungen basierenden Erhöhung, da ich nun sogar fast 3 Cent über dem Grundversorgertarif liege. Aktuelle Preise von ExtraEnergie (z. B. dem ExtraEnergie Flex Tarif mit einem Arbeitspreis von 20,70 Cent pro kWh in meinem PLZ-Gebiet) belegen zusätzlich, dass die Preiserhöhung nicht auf tatsächlichen Kostensteigerungen beruht.

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Weiterhin fordere ich eine Absenkung des Arbeitspreises für das laufende Vertragsjahr zurück auf den Wert von 23,05 (Brutto), dem Wert vor der zuletzt erfolgten Preiserhöhung.

Sofern ich keine vollständige Erstattung der Mehrkosten in Summe von 548,80€ erhalte sowie der Absenkung des Arbeitspreises auf den Wert vor der letzten Erhöhung eingewilligt wird, werde ich die Schlichtungsstelle Energie einschalten. Weiterhin werde ich, falls erforderlich, auch den Rechtsweg einschreiten, da die rechtliche Lage aufgrund der diversen BGH Urteile eindeutig ist.

Forderung: Rückzahlung der Mehrkosten von 548,80€ sowie rückwirkende Absenkung des Arbeitspreises der laufenden Vertragsperiode auf 23,05 Cent pro kWh.

Gerhard Füllmann

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Meine Forderung an ExtraEnergie GmbH: Rückzahlung der Mehrkosten von 548,80€ sowie rückwirkende Absenkung des Arbeitspreises der laufenden Vertragsperiode auf 23,05 Cent pro kWh.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
15.08.2016 | 13:37
Firmen-Antwort von: ExtraEnergie GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Herr Füllmann,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Wir bedauern die entstandenen Unannehmlichkeiten sehr.

Ihr Anliegen haben wir daher zur Prüfung an unsere zuständige Fachabteilung weitergeleitet.

Sollten sich bei Ihnen Rückfragen ergeben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre ExtraEnergie

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Kommentare und Trackbacks (4)


17.08.2016 | 23:48
von Gerhard Füllmann | Regelverstoß melden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre E-Mail vom 17.8.2016 habe ich zur Kenntnis genommen. Allerdings sind Sie nicht auf meine berechtigte Forderung eingegangen, sondern haben lediglich einen wenig attraktiven Alternativtarif vorgeschlagen, der preislich deutlich über Ihren Marktangeboten liegt und mit einer noch längeren Laufzeit versehen ist.

Ihr Argument, dass das Urteil vom LG Düsseldorf nicht rechtskräftig ist, hält mich nicht davon ab, weitere rechtliche Schritte zu beschreiten, zumal die Schlussfolgerung des LG Düsseldorf sehr eindeutig ist. Zudem weise ich hiermit nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ich meinen Widerspruch zu der gemachten Preiserhöhung sowie meiner Forderung der Rückzahlung des Preisdifferenz rechtzeitig innerhalb der von vielen BGH Urteilen bestätigten Frist von 3 Jahren angemeldet habe.

Ich setze Ihnen hiermit eine Frist bis zum 31.8.2016, um auf meine Forderung einzugehen. Sollten Sie dies nicht tun, werde ich die Schlichtungsstelle Energie einschalten, eine formale Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen und zusätzliche rechtliche Schritte unternehmen. Dann können diese unabhängigen Instanzen prüfen, ob Ihre Vorgehensweise tatsächlich im Einklang mit der bestehenden Gesetzeslage ist. Im Zweifel wünsche ich eine gerichtliche Entscheidung, ob Ihr Vorgehen rechtmäßig ist.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Füllmann

18.08.2016 | 14:14
von Gerhard Füllmann noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


25.08.2016 | 14:48
von Gerhard Füllmann noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


02.09.2016 | 15:39
von Gerhard Füllmann gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist gelöst




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