Stadtwerke Duisburg AG (Duisburg)
Versorgungsunterbrechung als Druckmittel für Forderungen
Bestell-/Kundennummer: 210734649
Drückerverträge ohne Erbringung einer Leistung
Ich habe hier schon mehrfach die unlauteren Praktiken der Stadtwerke Duisburg aufgezeigt, die übrigens auch bei anderen Energieversorgern inzwischen Einzug gehalten haben.
2015
2014
2013
2012
Selbst der Nachweis das diese Forderungen gegen geltendes Recht verstossen halten die Stadtwerke nicht davon ab munter weiter zu machen.
Sogar die Staatsanwaltschaft schreitet dagegen nicht ein.
Dieses Mal geht man unverblümt so weit die Versorgung unterbrechen zu wollen.
Ich bin gespannt ob dies heute tatsächlich umgesetzt wird?
In meinem letzten Schreiben habe ich hierzu eindeutig Stellung bezogen:
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Guten Tag,
hiermit untersage ich Ihnen die Unterbrechnung der Versorgung, da diese jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Sie beziehen sich am 08.09.2016 auf eine Rechnung vom 11.08.2016 (Nr. 114000273439), die nachweislich auf einer Schätzung beruht (s. Kopie Anlage).
Eine Schätzung des Energieverbrauchs ist grundsätzlich zwar möglich, jedoch nur dann zulässig, wenn der Zählerstand nicht abgelesen werden konnte. Dies trifft hier nicht zu!
Darüber hinaus ist Ihre Rechnung vom 11.08.2016 gemäß einem BGH Urteil vom 16. Oktober 2013 Az. VIII ZR 243/12 nicht zulässig.
Die Rechnung wurde nicht ordnungsgemäß nach § 12 StromGVV / GasGVV gestellt, da diese auf einer Verbrauchsschätzung beruht.
Ebenso liegen die Voraussetzungen einer Schätzung gemäß § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV nicht vor.
Gemäß § 11 Abs. 2 StromGVV/GasGVV widerspreche ich einer Selbstablesung, da das Haus rund 120 km von uns entfernt ist und somit eine Ablesung Ihres Zählers vom Aufwand her nicht zumutbar ist.
Ihre Vertragsangebote und Rechnungen habe ich bereits am 23.08.2016 zurückgewiesen.
Damit ist die Unrechtmäßigkeit Ihrer Forderungen bewiesen.
Hiermit unterbreite ich Ihnen folgendes konkludentes Angebot:
Die Bearbeitungsgebühr für eine ungerechtfertigte Unterbrechung der Versorgung beträgt pauschal € 1000,- für jeden Einzelfall.
Findet eine Unterbrechung der Versorgung statt, so erklärt sich hiermit konkludent sowohl der ausführende Handlungsgehilfe als auch der Prinzipal der Stadtwerke Duisburg AG mit dieser Bearbeitungsgebühr einverstanden.
04.05.2017 | 11:08
Abteilung: Vertrieb Privatkunden & Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
gerne gehen wir auf Ihr Anliegen ein. Aus Datenschutzgründen werden wir Ihnen unsere Stellungnahme auf schriftlichem Wege zukommen lassen.
Freundliche Grüße
Ihre Stadtwerke Duisburg
Der Zähler wurde aber nicht abgebaut.
Allerdings kam dann direkt am nächsten Tag eine weitere "automatische Drohung".
Daraufhin hat man mir eine "Kopie" des Schreibens vom 12.12.16 geschickt.
Danach ereilten mich die nachfolgenden Schreiben, in denen die illegalen Bedrohungen wieder Fahrt aufnehmen.
In diesem Schreiben wird ein nie zu Stande gekommener Vertrag gekündigt.
Fiktive Forderungen in Höhe von 743,07 Euro werden gestellt.
Der Zähler wurde zuvor abgeklemmt aber nicht demontiert.
Daraufhin habe ich bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag auf der Basis § 248c (4) StGB gegen die Stadtwerke Duisburg gestellt sowie Strafanzeige nach § 240 StGB.
Die fiktive Rechnung weist einen Zählerstand von Alt 41454 KWh und Neu 42319 KWh aus – beide Zählerstände lagen bereits am 11.08.2016 weit hinter dem aktuellen Stand!
Irgendwie wundert dies nicht, wo doch sogar der Oberbürgermeister Vorsitzender des Aufsichtsrates der Stadtwerke Duisburg ist.
Daher wurde die Anfrage wiederholt und in Kopie an den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf gesendet.
Die Stadtwerke Duisburg haben sich inzwischen zu einer "Neuberechnung" entschlossen, in der ohne einen Leistungsbezug nun angeblich 36,- gefordert werden.
Hinzu kommen nicht näher begründete "Restforderungen" in Höhe von € 121,99.
Zusätzlich kam dann noch eine "Zahlungserinnerung", in der ohne Bezug auf eine Rechnung € 126,68 gefordert werden.
Darauf habe ich wie folgt geantwortet:
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Guten Tag,
hiermit wird die "Neuberechnung" vom 30.03.2017 sowie die "Zahlungserinnerung" vom 31.03.2017 zurückgewiesen.
Immerhin wird mit dem Schreiben vom 30.03.2017 schriftlich bestätigt das die Rechnung vom 11.08.2016 ungültig ist.
Die "Neuberechnung" vom 30.03.2017 weist ganz klar einen Leistungsbezug von 0 kWh aus, womit erneut bestätigt wird, daß keine Leistung entnommen worden ist!
In der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) vom 26. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2391] ist keinerlei Regelung bzgl. Bereitstellungsentgelten getroffen worden.
Darüber hinaus findet sich lediglich folgende Regelung:
"StromGVV §2 Vertragsschluss
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. "
Dies entspricht exakt der Regelung des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) [§38 (1) ].
"EnWG § 38 Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen. "
Es wurde nachweislich keine Leistung bezogen und somit besteht kein konkludentes Vertragsverhältnis!
Auf welcher Rechtsgrundlage und Rechnung soll hier am 31.03.2017 eine Zahlungserinnerung erfolgen, die Positionen vor der erneuten Rechnungserstellung vom 30.03.2017 beinhaltet?
Daher wurde auch diese Forderung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet:
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Sehr geehrter Generalstaatsanwalt,
vorgestern ist eine weitere neue Rechnung über eine widerlegbare Schätzung eingegangen, die dieses Mal zu dem Gaszähler der gleichen Wohnung gehört.
Damit soll aufgezeigt werden, das hier auf systematische Art und Weise und vollautomatisiert ungerechtfertigte Forderungen erzeugt und eingetrieben werden.
Das Schreiben der Stadtwerke Duisburg ist vom 10.04.2017 und enthält eine Abrechnung bis zum 19.03.2017. Die Wohnung wurde allerdings bereits am 08.03.2017 neu vermietet, und der Zähler wurde vom Mieter nach seiner Aussage einige Tage später neu angemeldet.
Ein selbst aufgenommenes Foto des Zählers vom 08.03.2017 beweist das kein Verbrauch in der Zwischenzeit stattgefunden hat, und somit kein konkludentes Vertragsverhältnis zu Stande kommen konnte.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
"Eine strafbare Nötigung ist nicht gegeben, weil die Unterbrechnung der Stromversorgung bei Zahlungsverzug nach §19 der Stromgrundversorgungsverordnung gesetzlich vorgesehen ist und die insoweit zulässig ist, weshalb die sog. "Stromsperre", mag Sie gegebenenfalls auch auf einer unberechtigten Zahlungsforderung beruhen, nicht als rechtswidrige Nötigung angesehen werden kann. "
Wenn etwas prinzipiell per Verordnung vorgesehen ist dann ist es auch erlaubt - sogar dann wenn Mißbrauch damit betrieben wird.
Oder wird der Mißbrauch per Verordnung hier legalisiert?
Es handelt sich hier wohlgemerkt um Verordnungen und um keine Gesetze!
Bzgl. des Forderungen für den Stromzähler haben die Stadtwerke Duisburg auf jeden Fall keinen Cent erhalten.
Zum Ausgleich versuchen sie es nun mit der gleichen Methode für den Gaszähler der Wohnung.
Das Spiel geht nun so schon seit 2012. Ohne das bislang eine Zahlung erfolgt ist.
Der Aufwand für die Abwehr der unberechtigten Forderungen wird aber nun zumindest in Rechnung gestellt und verrechnet.
Von dem Amtsgericht Siegburg wurde nun unwiderruflich darüber geurteilt das die Forderungen definitiv ohne eine Grundlage sind.
Als Referenz kann für dieses Urteil das Aktenzeichen 103 C 144/17 benannt werden.