Microsoft (Unterschleißheim)
Hundertfache Abbuchung von Abo-Betrag
Bewusster Fehler oder technischer Defekt?
Anfang August hat die Fa. Microsoft 198 mal versucht, den Betrag von 99,00 EUR für ein Jahres-Abo Office 365 home von meinem Konto abzubuchen. Solange der Dispo nicht ausgereizt war, hat man munter die Abbuchung seitens der Bank zugelassen. Danach erfolgten Rücklasten, jeweils mit Gebühren versehen, bislang weit über 500, -EUR alleine Rücklastgebühren. Trotz mehrfachem Kontakt per Telefon, Email, Rechtsanwalt etc. hat es Microsoft bislang nicht für nötig gefunden, die Kosten zu erstatten geschweige denn das Kundenkonto wieder freizuschalten. Mein Bankkonto ist wegen dieser ungerechtfertigten Abbuchungen und der ungeklärten Situation gesperrt. Ich habe keinen Zugriff mehr, Tanken ist nicht mehr möglich, Lastschriften werden nicht mehr ausgeführt, Einzugsermächtigungen bei den Kunden sind nicht mehr möglich usw. Bislang ist ein Schaden von mehr als 2.500,- EUR entstanden.
Microsoft hat es nicht nötig, den verursachten Schaden zu ersetzen, geschweige denn tätig zu werden.
Unmöglich!
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Entgelte für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen, Überweisungen sowie für Benachrichtigungen
Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten, die dabei anfallen, dürfen Kunden nicht berechnet werden - auch nicht Kosten für die Benachrichtigung. Gleiches gilt bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen. (Urteile vom 21.10.1997, Az. XI ZR 5/97, Az. XI ZR 296/96 und vom 13.02.2001, Az. XI ZR 197/00).
Viele Geldinstitute haben die für Rücklastschriften rechtswidrig kassierten Entgelte ihren Kunden nicht zurückerstattet, sondern kurzerhand in "Schadenersatz" umbenannt. Allerdings dürfen Banken nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung auch kein Entgelt in Form von Schadenersatz fordern. Ebenfalls unzulässig ist das bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen (Urteil vom 8.3.2005, Az. XI ZR 154/04).
Dann zur Frage von Thomas Schumann: Heute werden Lastschriften als SEPA-Lastschrift abgewickelt. Rücklastschriftgebühren sind damit wieder zulässig, allerdings stark begrenzt. Bisherige Gerichtsurteile sehen die Grenze unter €10, üblich sind €3.
Ich bin ja nicht unbedingt auf den Kopf gefallen. Natürlich wurden die Lastschriften zurückgegeben. Die Kosten (Rücklastgebühren) hat die Bank nicht erstattet, trotz Reklamation. Das Verursacherprinzip gibt mir die Möglichkeit, diese Kosten bei Microsoft einzufordern. Auch die bis zur Wiedergutschrift erfolgten anderen Rücklasten (es wurden insgesamt fast 19.000,- EUR seitens Microsoft abgebucht bis der Kontokorrent erschöpft war) verursachten Kosten und Mahngebühren. Sicher hätte die Bank merken müssen, daß bei über 198 Abbuchungen der gleichen Firma mit absolut gleichen Daten etwas nicht stimmt. Es kann aber nicht angehen, daß der Fehler von Microsoft mir und der Bank angelastet wird.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
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