Immergrün Energie (Köln)
„Nichterfüllungsschaden“ und „Verzugskosten ext. “
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer G2180303351
Widerspruch zur Schlussabrechnung Rechnungs-Nr.: RN01691994
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich widerspreche hiermit der Schlussabrechnung Rechnungs-Nr.: RN01691994 vom 28.09.19 in den Punkten „Nichterfüllungsschaden“ und „Verzugskosten ext. “.
Aus meiner Sicht ist Ihre Forderung nach einem Nichterfüllungsschaden unzulässig. Dies möchte ich nachfolgend begründen:
(1) Die Kündigung des Gasvertrages erfolgte am 11.09.19 durch sie. Ich wäre zu Vertragserfüllung bereit gewesen. Die Begründung, dass die Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfolgte, weise ich zurück. Ich hatte ihnen mitgeteilt, dass sich unser Verbrauchsverhalten geändert hat und ich deshalb eine Anpassung der Abschlagszahlung wünsche. Ich hatte auch dazu mehrere Telefongespräche mit ihren Mitarbeitern geführt. Dies alles ist in meinen vorherigen Schreiben ausführlich beschrieben und dokumentiert.
(2) Aus §254 BGB ergibt sich die Pflicht, dass Sie Schäden abzuwenden oder zu mindern haben. Dieser Pflicht sind Sie nicht nachgekommen. Sie hätten mich schriftlich oder in den Telefongesprächen über den möglichen Schaden informieren müssen. Beides haben Sie nicht getan. Daher sind Sie nicht Ihrer Pflicht nach §254 BGB nachgekommen. Gemäß EnWG §41 (1) müssen Stromverträge „Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen“ enthalten. Ich gehe davon aus, dass in meinem Vertrag keine Regelungen dieser Art getroffen wurden. Wenn dies zutrifft, haben Sie gegen EnWG §41 verstoßen.
(3) Ich habe allen ihren Zahlungsaufforderungen schriftlich widersprochen. Diese Widersprüche wurden durch sie nie beantwortet. Weiter habe ich den Kontakt telefonisch gesucht. In den Telefongesprächen wurde ich nie über mögliche Konsequenzen informiert. Ich habe meinen Wunsch zur Änderung der Abschlagszahlung mitgeteilt und man versprach mir, dass sich entsprechende Fachabteilung mit mir in Verbindung setzen wird, um die Änderung zu besprechen. Dabei wurde mir auch mitgeteilt, dass ich die Fachabteilung nicht kontaktieren könne. Der Kontakt muss immer von der Fachabteilung ausgehen.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Aus meiner Sicht sind die „Verzugskosten ext.“ ungerechtfertigt oder zu hoch. Dies ist wie folgt zu begründen:
(1) Das Einschalten eines Inkassounternehmens war zu keiner Zeit notwendig. Ich hatte ihnen meinen aktuellen Zählerstand mitgeteilt, aus dem ersichtlich war, dass wir kein Gas verbraucht haben. Weiter habe ich auf ihre Anforderung hin die Rechnung von der Stilllegung der Gasheizung als Nachweis zugesandt. In den Telefongesprächen hatten sie mehrfach Gelegenheit, mich auf ein drohendes Inkassoverfahren hinzuweisen. Dies haben sie nicht getan.
(2) Der Faktor der angesetzten Inkassokosten von 1,3 ist zu hoch. Es handelt sich hier um ein standardisiertes Verfahren. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Inkassounternehmens in diesem Verfahren umfangreich oder schwierig ist und einen Faktor von 1,3 rechtfertigt. Ein Faktor von 0,8 ist daher angemessen. Dies hatte ich dem Inkassounternehmen am 26.09.19 schriftlich mitgeteilt. Die Forderung des Inkassounternehmens wurde danach durch sie übernommen und erscheint nun ihn der Abrechnung des Vertragskontos.
09.10.2019 | 14:07
Abteilung: Beschwerde
Sehr geehrter Herr Pross,
vielen Dank für Ihren Eintrag. Wir bedauern es sehr, dass Sie unzufrieden mit unserem Service waren. Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen.
Wir werden uns über unseren Verbraucherbeauftragten umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Scholz
Referent Online Kundenbetreuung
Der Rückzahlungsbetrag eine Woche später wurde durch den Energieanbieter überwiesen.
Vielen Dank an ReclaBox!