the fitness factory GmbH (Berlin)
Ignoriert die gesetzliche Gutschein-Regelung der Bundesregierung
Bestell-/Kundennummer: Mitgl. Nr. 0-81071
Superfit Fitnessstudio Sportstudio Pandemie Schließzeiten Vertragsverlängerung.
Bei der Vertragsstörung durch die Pandemie sind beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit.
In meinem Fall gilt das für die Zahlung der monatlichen Beiträge. Dennoch wurden diese bis zur Rücknahme des Lastschriftmandats abgebucht und eine Rückzahlung verweigert. Stattdessen wird mein Vertrag einseitig um die Monate der Schließung verlängert.
Ich beziehe mich auf die Rechtsprechung des AG Döbeln und AG Papenburg. So wird in neueren Gerichtsurteilen eine vermeintliche "Störung der Geschäftsgrundlage" nicht mehr als solches erkannt sondern vielmehr die Unmöglichkeit einer Leistung festgestellt.
Es bleibt daher unstreitig, dass das Fitnessstudio laut geltender Gesetzeslage nicht berechtigt ist, meinen Vertrag um die pandemiebedingten Schließzeiten zu verlängern. Ferner steht es ihm rechtlich nicht zu, für die Zeiten der Schließung Beiträge zu erheben (§ 275 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 1 BGB).
Das Studio hat jedoch die Möglichkeit, mein Angebot zur Entgegennahme eines Gutscheins (nach gesetzl. Muster) anzunehmen bzw. mein derzeitiges Guthaben mit den Monaten ab der künftigen Wiedereröffnung zu verrechnen.
Obwohl die Verfahrensweise des Studios in allen Belangen rechtswidrig ist, lehnt der Kundenservice jede einvernehmliche Lösung ab.
Mein schriftlicher Vortrag bei der Geschäftsleitung blieb unbeantwortet.
Am Ende bleibt mir nur die Kündigung und eine anschließende juristische Auseinandersetzung.
Das sagt schon alles.
Nun folgt Info an Verbraucherzentrale.
Juristische Schritte sind unvermeidlich.