FlexStrom AG (Berlin)
Bonuszahlung verweigert
Bestell-/Kundennummer: 900001122817
Am 19.06.2009 bestätigte die Firma FlexStrom mir den Tarifwechsel zum Tarif Sommeraktion 4500er Family und gestand mir mir gleichem Schreiben einen Aktionsbonus von 120 Euro zu, der mit der ersten Jahresrechnung verrechnet werde.
Ich bezog dann von FlexStrom vom 1.11.2009 bis 31.10.2010 Strom. Meine Kündigung wurde am 1.11.2010 wirksam. Ich habe also - wie in den für meinen Vertrag gültigen AGB - volle zwölf Monate Strom von der Firma FlexStrom bezogen.
Da ich keine Schlussrechnung erhielt, mahnte ich diese an und bekam sie dann auch. Leider wurde der mir zugesagte Bonus jedoch nicht verrechnet. Auf meine E-Mail an FlexStrom bekam ich zunächst die Aufforderung, meine Forderung genau zu bezeichnen und Unterlagen einzureichen, die diese Forderung belegen.
Dies fand ich schon seltsam, denn die Firma muss doch Unterlagen haben, aus denen hervorgeht, welchen Vertrag ich mit ihr abgeschlossen habe. Ich übersandte dennoch der Firma FlexStrom die o. g. Vertragszusage in Kopie zu und bekam die lapidare Antwort, dass man keinen derartigen Anspruch erkennen könne, ohne weitere Begründung oder Erklärung.
Ich finde dieses Verhalten empörend und rechtswidrig.
Als ich diesen ‚Fehler’ FlexStrom in einer E-Mail mitgeteilt habe, wurde ich gebeten, die Vertragsdetails zuzuschicken, aus denen ich meine Forderung herleite – FlexStrom rechnet wohl damit, dass ich ‚freundlicherweise’ alles in Müll geworfen habe und es nicht mehr begründen kann.
Als ich – auch per E-Mail als PDF – die Vertragsbestätigung mit genauen Angaben zum Aktionsbonus zu FlexStrom gesendet habe, bekam ich nach zehn Tagen eine Antwort:
„Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt prüfen können, benötigen wir allerdings die entsprechenden Unterlagen, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten, in Kopie. Diese haben wir bisher leider nicht bzw. nicht vollständig erhalten.„
Bedauernswert…
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE205462011&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Demnach könnte man sogar die Zinsen noch verlangen.
Gruß
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."