FlexStrom AG (Berlin)
FlexStrom Ärger ohne Ende
Bestell-/Kundennummer: 900001206421
Zuerst wurde die fristgerechte Kündigung verweigert, erst nach Einschaltung der Bundesnetzagentur u. a. mit einem Monat Verspätung akzeptiert. Wie befürchtetet, kam der nächste Ärger mit der Jahresabrechnung.
Ich hatte 5600 kWh (Big Family) gekauft, verbrauchte 5498 kWh, FlexStrom hat rechnerisch den Zählerstand ermittelt, obwohl der richtige Zählerstand vorlag, wie immer zu ihren Gunsten. Solche sich selbst vernichtende Truppe wie FS habe ich noch nicht erlebt.
Sie möchten von mir 567,1 kWh 118,52 €. Der Zählerstand vom 31.12.2010 wurde von FS schriftlich angefordert und wurde Anfang Januar 2011 an FS unter Zeugen abgeschickt und zur Sicherheit noch kopiert. E. O. N Avacon hatte am 30.11.2010 den Zählerstand abgelesen, er zeigte 81062 kWh an, am 31.12.2010 schätzt ihn FS auf 82528,7 kWh, in diesem Monat ermittelt FS einen Verbrauch von 1466,7 kWh, normal monatlicher Durchschnittsverbrauch 458,17 kWh. Wie kann man nur so rechnen, sie stellen sich selbst ein Armutszeugnis aus.
Der Bonus von 95 € wurde wie immer wieder hier bemängelt, auch mir nicht gutgeschrieben, obwohl das Amtsgericht Tiergarten Berlin sie dazu verklagt hat. Ich habe bei FS Widerspruch gegen diese Rechnung eingelegt und ihnen mit sofortiger Wirkung die Einzugsermächtigung entzogen. Also FlexStrom, falls das Widerspruchsschreiben bei ihnen verloren ging, hier also unter Zeugen noch einmal mein Widerspruch und Entzug der Einzugsermächtigung sowie die Kopie des Zählerstandes.
Wie ich gerade feststellte, wurde von FlexStrom trotz Entzug der Einzugsermächtigung die 118,52 € abgebucht. Was die sich erlauben, ist unbegreiflich, habe natürlich sofort zurück gebucht.
solange keiner bei entzogener Einzugsermächtigung Anzeige wegen Kontomissbrauch stellt, solange werden diese Unternehmen sich immer wieder an Konten vergreifen. Darum erst Anzeige, dann Sicherstellung der Ansprüche.
Wenn man sich mal mit Beschwerden zu Flexstrom im Internet beschäftigt hat, sieht man sehr schnell die Gemeinsamkeiten!
Ich würde niemanden einen Wechsel zu Flexstom empfehlen. Lieber mehr Geld für Strom zahlen, als zu so einem Unternehmen.
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
de.reclabox.com/beschwerde/46185-loewenzahn-energie-berlin-loewenzahn-energie-gmbh-taeuschung-das-ist-wieder-flexstrom
So ist die von Mario sachs genannte Reclabox-Beschwerde auch schon verschwunden.
Ich bin gespannt, wie lange mein Beitrag vom 29.01. überlebt:
de.reclabox.com/beschwerde/46280-loewenzahn-energie-berlin-loewenzahn-energie-gmbh-ein-unternehmen-der-flexstrom-gruppe
Beschwerde ist gelöst